ist die Tochter der Halbschwester erbberechtigt nach ihrer 'Tante'?
Der Vater der Erblasserin hatte in den 1920er Jahren eine uneheliche Tochter, die er aber als uneheliches Kind anerkannt hat. Dieses uneheliche Kind hatte wiederum eine uneheliche Tochter, die ende der 1930er geboren wurde. Die leibliche, eheliche Tochter ist nunmehr als letzte ‘Verwandte‘ ohne eigene n Nachkommen oder Überlebenden Ehemann verstorben, ihre Halbschwester ist schon in den 40er Jahren verstorben, aber die ‘Stiefnichte‘ der Erblasserin lebt. Hat diese nun noch gesetzliche Erbansprüche?
2 Antworten
Hallo, liebe antwortende Menschen, nun bin ich überfordert und weiss kaum, wie ich die Verhältnisse anders erklären soll. Aber ich versuche es mal: Der Vater V der Erblasserin zeugt drei Kinder, T1 - T2 - T3 -- T2 davon ausserhalb der Ehe. Dieses aussereheliche Kind (verstorben) hat als einziges selber ein (uneheliches) Kind E, welches lebt, die beiden ehelichen Kinder T1 und T3 bleiben ihrerseits kinderlos und sind zwischenzeitlich verstorben. Meine Frage lautet: Ist dieses Kind E (einzig noch lebend) nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt nach dem zuletzt verstorbenen ehelichen Kind T3 des Vaters? Ist dieses Enkelkind E des Vaters des Erblassers T3 tatsächlich im juristischen Sinne eine Nichte zum ehelichen Kind T3 des Vaters? Ja, ja, auch ich finde das kompliziert........
Erbberechtigt sind jeweils nur leibliche Verwandte bzw. per Adoption äquivalent zu behandelnde Verwante.
Den Rest Deiner Darstellung vermag ich nicht zu durchdringen, da durch die Bezüge nicht ganz klar ist, wer eigentlich Tochter von wem ist. Beschrifte die Personen doch mal mit Buchstaben und wende den ersten Satz meiner Antwort an.
"Stief..." deutet auf eine Verwandschaftsbeziehung nicht in leiblicher Linie hin, sondern zu einem Partner der jeweiligen Person. "Stiefverwandte" sind keine Erben nach gesetzlicher Erbfolge.
Ich habe verstanden, daß es einen Vater V gibt.
Der hatte eine Tochter T-1 (unehelich) und eine Tochter T-2 (ehelich, Erblasserin).
T-1 hat eine Tochter T-1-1 (auch unehelich).
Ausgestiegen bin ich dann bei der Zuordnung "Die leibliche, eheliche Tochter". Ist das nun T-1-2 oder T-2-1? Ist damit die "Halbschwester" T-1-1 oder eine weitere, noch nicht genannte T-2-2? Eine Nichte aus Sicht der Erblasserin T-2 wäre also die Tochter der Schwester (T-1-x). Halbnichte ist Unsinn, da die Nichteneigenschaft ja nur über ein Elternteil begründet ist... eine Stiefnichte wäre also eher über eine Schwester T-1, die mit ihr nicht verwandte, angeheiratete Tochter? Waren also T-1 oder T-1-1 verheiratet und der Mann brachte eine Tochter in die Ehe?
ROFL.
Und wenn jetzt noch der Freund von T-1-1 die T-1-1 geheiratet hätte und dessen Sohn S-1-1 die Mutter, also T-1, dann wäre sein Sohn sein Stiefvater und er sein eigener Großvater.
Hiiiiiiilfe!
Ich hoffe, der Fragesteller klärt das noch auf. Sonst wird man ja verrückt.
Geht mir ganz genauso, bei "Halbschwester" bin ich ausgestiegen.
Also es gab einen V, der hatte eine Tochter T. Ob die nun unehelich war oder nicht, spielt für die Tochtereigenschaft ja keine Rolle. T hatte auch eine Tochter E(nkelin des V).
Wer aber ist jetzt die "eibliche, eheliche Tochter"? Wo doch T und E jeweils unehelich waren? Und wer ist die Halbschwester? Und wer ist die Erblasserin? Und wo kommt jetzt die Nichte her?