Inkasso kosten berechtigt?


26.05.2021, 21:25

Nachtrag

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Inkassobüro verweist natürlich auf die (etwas älteren) Urteile, die seine eigene Position stützen. Ich würde den erst mal das BGH Urteil vom 14.03.2019, 4 StR 426/18 (PDF) entgegenstellen und das gerne einmal im Detail prüfen. Auch die Schadenminderungspflicht könnte noch ein Thema sein, wie Eifelia schon korrekt erwähnt hat. Auch das sollten wir prüfen.

Daher bitte nicht voreilig bezahlen. Kannst du einmal das erste Inkassoschreiben im Volltext (optimalerweise als Bild) hier einstellen? Ggf. können wir schon mal die HF zweckgebunden direkt an den Gläubiger überweisen. Wie sieht es denn aktuell finanziell bei dir aus? Kannst du die Hauptforderung jetzt in einer Summe bezahlen?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Answer123  27.05.2021, 00:57
In dem Moment war ich nicht in der Lage zu zahlen, dies hab ich ihnen im Schriftverkehr mitgeteilt.

Legst du uns dazu bitte noch den entsprechenden Schriftverkehr (ggf. auszugsweise) vor? Da müssten wir unbedingt noch prüfen, inwieweit das ausreicht, um als Mitteilung der (temporären) Zahlungsunfähigkeit ausgelegt zu werden. Siehe auch die Ausführungen von Eifelia unten.

Answer123  27.05.2021, 00:09

Auch dem Urteil des BGH vom 29.6.2005 (VIII ZR 299/04) kann ich derartiges nicht im Ansatz entnehmen (IANAL). Im Gegenteil: Der VII. Zivilsenat legt in dem gegenständlichen Urteil explizit und ausdrücklich dar, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten „in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten“ und insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der geltend zu machen Kosten bislang nicht abschließend geklärt sein (Seite 17, ab Zeile 7). Nun mag diese Aussage nicht mehr uneingeschränkt den heutigen Stand widerspiegeln, sie widerspricht aber jedenfalls klar der Behauptung, das angeführte Urteil stütze die Rechtsauffassung des Inkassobüros.

Answer123  26.05.2021, 23:07

Es ist eindeutig zu spät zum Urteile lesen... Wie auch immer: Inwieweit der vom Inkassobüro angeführte BGH-Beschluss vom 20.10.2005 (VII ZB 53/ 05) dessen Auffassung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Gebühr stützen soll, erschließt sich mir nicht. Zu eben dieser Frage wurde in der Entscheidung überhaupt nicht Stellung genommen.

Answer123  15.06.2021, 20:18

Info für Mitlesende: Das Inkassobüro bzw. der Gläubiger hat sich auf unseren Vorschlag eingelassen.

Aleri95 
Beitragsersteller
 27.05.2021, 21:45

Ich am Montag. 19.04.21 Sehr geehrte Damen und Herren, ich haben von ihnen eine Aufforderung bekommen 45,47€ an sie zu bezahlen. Ich bin zurzeit nicht in der Lage dies zu zahlen. Außerdem wurde die Bestellung versucht mehr Mals zu stornieren aber leider sind ihre Arbeiter an der kundenhotline augenscheinlich Unfähig gewesen mir auf irgendeine Art und Weise zu helfen. Man wimmelte mich mit den Worten „ich rede mit meiner Teamleiterin und rufe sie im laufe des Nachmittags zurück” ab. Ich habe auch erwähnt das ich umgezogen bin und nichtmal die Adresse wurde geändert somit habe ich nie ein Paket von ihnen erhalten. Mich würde freuen wenn sie mir aus Kulanz entgegenkommen. 

Mit freundlichem Gruß 

gegen Partei: di. 20.04.21

Hallo,(Mein Name)

vielen Dank für Deine Nachricht. 

Es tut mir sehr leid für die Umstände und die Unannehmlichkeiten. 

Da die Box rechtzeitig zugestellt war, wir können diese Rechnung in Höhe von 45,47 Euro nicht mehr stornieren. Es tut mir wirklich leid, aber die Rechnung muss bezahlen werden. 

 

Sollten noch weitere Fragen auftauchen, kontaktiere uns gerne unter (Link/ die ich entfern habe)

 

Herzliche Grüße,

(Name des Arbeiters)

ich: di. 20.04.2021 Ich danke für die Antwort. Auch wenn sie für solch ein Unternehmen sehr enttäuschend ist, da ich wirklich bemüht war eine vernünftige Lösung zu finden. Ich werde die geforderte Summe nicht zum 24.04 überweisen können und bitte um eine Aufschiebung. 

gegenprtei: 20.04.2021 Hallo (Vorname)

 

vielen Dank für Deine Nachricht. 

 

Es tut mir leid für den Vorfall.

Ich habe es an die Zahlungsabteilung weitergeleitet. 

 

Solltest Du weitere Anliegen oder Fragen haben, kannst Du Dich jederzeit an mich und meine Kollegen im HelloFresh Kundenservice wenden, kontaktiere uns gerne unter  (link)

Danke!

 

Ich wünsche Dir noch einen schönen restlichen Tag!

 

Frische Grüße 

(Mitarbeiter Vorname)

2 Wochen später war der Brief im Kasten.

Answer123  28.05.2021, 18:39
@Aleri95

So ganz eindeutig ist das nicht. Besser wäre insgesamt gewesen, wenn du die Nichtzustellung aufgrund der Nichtumsetzung der Adressänderung (Verantwortung des Gläubigers, wenn ich das richtig verstehe) direkt reklamiert hättest. Dann hätten wir jetzt möglicherweise weder Haupt- noch Nebenforderungen. Hast du die HF bereits überweisen?

So ganz verstanden habe ich den Ablauf noch nicht: Du hast bestellt (wann?), denen deine neue Adresse mitgeteilt (wann?), die Box wurde aber an deine alte Adresse geliefert (wann?)? Wann und warum die Stornierungsversuche?

Zu dem Rest melde ich mich heute Abend, bin aktuell noch im Büro.

Aleri95 
Beitragsersteller
 28.05.2021, 21:51
@Answer123

Die Bestellung ging „raus“ (abofalle) am 4.03.21 die Änderung wurde versucht am 05.03.21 Telefonisch zu ändern(stornieren) bzw. auch die Adress Mitteilung erfolgte ebenfalls telefonisch mir wurde gesagt das dies nichtmehr stornierbar ist (da Bestellschluss der 04.03.21 23:59 war). Dann wurde mir aber gesagt das sich bei mir im laufe des Nachmittags jemand melden wird und mit der Teamleitung aufgrund der Situation Rücksprache gehalten wird. Der versprochene Rückruf geschah leider nie. Am 9.03.21 wurde dann das Paket geliefert (vor meiner alten Tür abgestellt da Abstellgenehmigung vorhanden war, die ich auch im Telefonat angesprochen habe das wurde auch nicht geändert). Also habe ich persönlich nie das Paket entgegen genommen. Die „stornierungsversuche“ da ich garnicht das Produkt bestellen wollte wie oben erwähnt die ganze Geschichte eine Abofalle war. Ich hatte eine Gutschrift auf dem Konto, da mir eine Box mit teilweise falschem Inhalt geliefert wurde(zu einem früheren Zeitpunkt). Und man hat die Option die Lieferungen bis zu 4 Wochen zu pausieren oder komplett zu beenden. Aber beendest du die Lieferungen komplett gehen deine ganzen Gutschriften verloren deswegen wurde auch „nur“ pausiert.

Nachtrag: Die Hauptforderung habe ich bezahlt wie besprochen.

Answer123  28.05.2021, 23:29
@Aleri95

Ziemlich verworren das Ganze. Vielleicht hätte man da auch aus der Hauptforderung noch rauskommen können, wenn wir das von Anfang an begleitet hätten. Aber das ist jetzt so. Zum Rest werde ich mich erst Morgen melden. Ist schon wieder ganz schön spät geworden und ich muss morgen wieder arbeiten.

Aleri95 
Beitragsersteller
 31.05.2021, 00:04
@Answer123

Tritt denn durch mein Bescheid geben der Zahlungsunfähigkeit §254 BGB in Kraft?

Answer123  01.06.2021, 14:53
@Aleri95

Soory, dass ich mich nicht gemeldet habe, hatte die letzten Tage jede Menge Action.

Ich würde so argumentieren, aber wie ein Richter das später bewertet, ist immer schwer abzuschätzen. Wärst du denn grundsätzlich bereit, es im Zweifelsfall auf einen Prozess ankommen zu lassen?

Ich würde mit Schadensmindeurngspflicht und dem oben von mir genannten Urteil zur Höhe der Inkassogebühren argumentieren. Möglicherweise kann man sich außergerichtlich in der Mitte einigen.

Aleri95 
Beitragsersteller
 02.06.2021, 19:53
@Answer123

Kein Ding danke dennoch für di Antwort.
eigtl würde ich es nicht gerne auf ein Gericht ankommen lassen.

Answer123  02.06.2021, 21:53
@Aleri95

Nach dem, was man so mitbekommt, meiden die Inkassobüros meistens ebenfalls die gerichtliche Auseinandersetzung. Aber darauf verlassen kann man sich nicht. Und später einen Rückzieher zu machen, wird u. U. noch ein ganzes Stück teurer als direkt zu bezahlen.

Answer123  02.06.2021, 23:06
@Answer123

Vorschlag für ein Antwortschreiben an das Inkassobüro:

Ihr Schreiben vom XX.XX.2021 - AZ XXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom XX.XX.2021 machen Sie eine Forderung der Firma Hello Fresh SE & Co. KG in der Gesamthöhe von 122,24 € geltend.

Festzuhalten bleibt: Eine ausdrückliche Anerkennung dieser Forderung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, einer implizite Anerkennung der Forderung wird vorsorglich und nachdrücklich widersprochen.

Festzuhalten bleibt ebenso: Die geltend gemachte Leistung wurde nicht in der geschuldeten Form erbracht, die Zustellung erfolgte trotz Mitteilung der Adressänderung an meiner alten Adresse und hat mich somit nie erreicht. Das ist Ihrer Mandantin bekannt. Ob eine Verpflichtung zur Begleichung der Hauptforderung aus anderen Gründen besteht, kann an dieser Stelle dahinstehen.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und ausdrücklich ohne Anerkennung der Hauptforderung oder einer anderen daraus folgenden Rechtspflicht habe ich mit Datum vom XX.XX.2021 die Hauptforderung i.H.v. 45,47 € zuzüglich Zinsen bis zum 31.05.2021 in Höhe von 0,43 € gemäß der mir vorliegenden Geldempfangsvollmacht an die in Ihrem Schreiben genannte Bankverbindung überwiesen.

Unberührt des oben Vorgetragenen bestreite ich, dass eine Inkassovergütung in der geltend gemachten Höhe und insbesondere ein Gebührensatz von 1,3 der Sache angemessen und zulässig sind. Weiterhin wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Vergütung zwischen Ihnen und Ihrer Mandantin rechtswirksam vereinbart und von Ihrer Mandantin tatsächlich an Sie gezahlt wurde.

Dass für ein -wie hier vorliegend- offensichtlich vollkommen automatisiert erstelltes Anschreiben ein Aufwand von 76,44 € (inkl. Auslagen) entstehen soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist plausibel, dass ein Inkassobüro mit dem automatisierten Erstellen von Serienbriefen ohne jegliche ernsthafte juristische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dem Tätigkeitsspektrum eines Rechtsanwalts gleich kommen soll.

Inwieweit der von Ihnen in Ihrem letzten Schreiben angeführte BGH-Beschluss vom 20.10.2005 (VII ZB 53/ 05) eine Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Gebühr stützen soll, erschließt sich auch nach gründlicher Lektüre nicht, auf die hier gegenständliche Fragestellung wird dort überhaupt nicht eingegangen.

Auch dem Urteil des BGH vom 29.6.2005 (VIII ZR 299/04) kann ich derartiges nicht im Ansatz entnehmen. Im Gegenteil: Der VII. Zivilsenat am BGH legt in dem gegenständlichen Urteil explizit und ausdrücklich dar, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten „in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten“ und insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der geltend zu machen Kosten bislang nicht abschließend geklärt sein (Seite 17, ab Zeile 7).

Das von Ihnen weiterhin angeführte Urteil des BGH vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14) dürfte hier nicht einschlägig und anwendbar sein. In vorgenanntem Urteil wird auf das Tätigwerden eines Rechtsanwalts abgestellt. Dass Sie die dort angenommenen rechtlichen Beratungen, die über den Gebührensatz von 0,3 hinausgehen, vorgenommen haben, vorzunehmen befähige und vorzunehmen befugt sind, dürfte in Frage zu stellen sein. Jedenfalls ist derartiges bisher nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch dass von Ihrer Mandantin eine Beschränkung des Auftrags im Sinne der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht nicht gefordert werden kann, ist zu bezweifeln. Ihre Mandantin ist hinreichend geschäfts- und rechtserfahren, damit Ihr eine entsprechende Abwägung und Beschränkung des Auftrages auf üblicherweise ausreichende und zweckdienliche Mittel zugemutet werden kann. Das wäre vorliegend ein einfaches Anschreiben zwecks Zahlungsaufforderung im Sinne der Nr. 2301 VV RVG.

Ich erlaubte mir, an dieser Stelle auch auf das Urteil des BGH vom 14.03.2019 (4 StR 426/18) zu verweisen, das ebenfalls auf eine Anwendbarkeit der Nr. 2301 VV RVG bei der Verwendung voll automatisierter Schreiben im Massengeschäft und eine damit verbundene Beschränkung auf einen Gebührensatz von 0,3 abstellt.

Zu guter Letzt ist einzuwenden, dass ich mit meinem Schreiben vom 0.04.2021 an Ihre Mandantin bereits dargetan habe, dass ich die geltend gemachte Forderung zu dem Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlen kann und werde. Eine Einschaltung verstößt daher auch aus diesem Grunde bereits gegen die Schadensminderungspflicht Ihrer Mandatin, die entstandenen Kosten dürften dementsprechend ingesamt nicht erstattungsfähig sein. Geeignetes Mittel zur Sicherung der Ansprüche wäre hier ggf. eine sofortige Titulierung gewesen, nicht aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros zwecks außergerichtlichem Tätigwerden. Das ist auch in dem von Ihnen angeführten Urteil des BGH vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14) zu entnehmen:

---------------------

Fortsetzung folgt wegen Zeichenbegrenzung im nächsten Post

---------------------

Answer123  02.06.2021, 23:37
@Answer123

---------------------

Fortsetzung

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-Zitat-

Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 45). Dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht.

-Zitat Ende-

Übrigens ist es auch in dem vorgenannten Verfahrensgang letztlich bei einem Gebührensatz von 0,3 geblieben. Das LG Hamburg, an welches die Sache durch den BGH zurückverweisen wurde, hat dem Kläger auch in der Wiederholung des Berufungsverfahrens lediglich einen Gebührensatz von 0,3 zugebilligt. Ein weiterer Fortgang des Verfahrens ist mir nicht bekannt.

Unberührt des Vorstehenden biete ich kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung einer Aufwandsentschädigung anlog einem Gebührensatz von 0,5 an.

Das Zahlungsangebot und die bereits geleistete Zahlung erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Eine Rückforderung kommt insbesondere in Betracht, falls es vor übereinstimmender Erledigungserklärung aller Parteien zu einer Klageerhebung oder vergleichbarem kommen sollte, und insbesondere im dem Fall, dass und soweit im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung das Bestehen der geltend gemachten Forderung rechtskräftig negiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX

Answer123  02.06.2021, 23:42
@Answer123

Mir fehlt irgendwie noch ein schöner Schlusssatz. Aber angesichts der Uhrzeit beende ich meine Schreibbemühungen an dieser Stelle erst mal.

Ich bitte alle Mitlesende ausdrücklich darum, einmal Korrektur zu lesen und mich auf etwaige Schreib, Grammatik oder Satzbaufehler hinzuweisen. Man selbst übersieht solche Fehler in eignen Texten typischerweise selbst bei mehrmaligem gründlichen Lesen, wie viele von euch sicher bestätigen können. Und wenn jemand noch etwas juristisches Wissen dazu beisteuern kann, ist das natürlich besonders willkommen.

Answer123  03.06.2021, 19:04
@Answer123

Note to myself: In meiner lokal gespeicherten Version habe ich bereits einige kleinere Korrekturen vorgenommen. Ein erneutes Posten spare ich mir mal.

Aleri95 
Beitragsersteller
 26.05.2021, 21:26

Ich hab es nun doch hinbekommen das Schreiben hochzuladen.
ja ich wäre in der Lage die Forderung zu bezahlen.

Answer123  26.05.2021, 21:50
@Aleri95

Wie wir inzwischen herausgefunden haben, wurde eine Vollmachturkunde inkl. Geldempfangsvollmacht durch das Inkassobüro bereits nachgereicht.

Ich würde daher vorschlagen, die Hauptforderung inklusive Zinsen zweckgebunden an das Inkassobüro zu zahlen.

Hauptforderung: 45,47 €

Zinsen bis 31.05.2021: 0,43 €

Bankverbindung: gemäß Inkassoschreiben

Überweisungsbetrag: 45,90 €

Verwendungszweck: AZ gem. Inkassoschreiben – nur Hauptforderung!

Überarbeitete Version des Anschreibens:

[Rücksendeadresse]

Einschreiben Rückschein

abilita GmbH
Prüfeninger Straße 20
93049 Regensburg

03.06.2021

Ihr Schreiben vom XX.XX.2021 - AZ XXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom XX.XX.2021 machen Sie eine Forderung der Firma Hello Fresh SE & Co. KG in der Gesamthöhe von 122,24 € geltend.

Festzuhalten bleibt: Eine ausdrückliche Anerkennung dieser Forderung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, einer implizite Anerkennung der Forderung wird vorsorglich und nachdrücklich widersprochen.

Festzuhalten bleibt ebenso: Die geltend gemachte Leistung wurde nicht in der geschuldeten Form erbracht, die Zustellung erfolgte trotz Mitteilung der Adressänderung an meiner alten Adresse und hat mich somit nie erreicht. Das ist Ihrer Mandantin bekannt. Ob eine Verpflichtung zur Begleichung der Hauptforderung aus anderen Gründen besteht, kann an dieser Stelle dahinstehen.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und ausdrücklich ohne Anerkennung der Hauptforderung oder einer anderen daraus folgenden Rechtspflicht habe ich mit Datum vom XX.XX.2021 die Hauptforderung i.H.v. 45,47 € zuzüglich Zinsen bis zum 31.05.2021 in Höhe von 0,43 € gemäß der mir vorliegenden Geldempfangsvollmacht an die in Ihrem Schreiben genannte Bankverbindung überwiesen.

Unberührt des oben Vorgetragenen bestreite ich, dass eine Inkassovergütung in der geltend gemachten Höhe und insbesondere ein Gebührensatz von 1,3 der Sache angemessen und zulässig sind. Weiterhin wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Vergütung zwischen Ihnen und Ihrer Mandantin rechtswirksam vereinbart und von Ihrer Mandantin tatsächlich an Sie gezahlt wurde.

Dass für ein – wie hier vorliegend – offensichtlich vollkommen automatisiert erstelltes Anschreiben ein Aufwand von 76,44 € (inkl. Auslagen) entstehen soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist plausibel, dass ein Inkassobüro mit dem automatisierten Erstellen von Serienbriefen ohne jegliche ernsthafte juristische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dem Tätigkeitsspektrum eines Rechtsanwalts gleich kommen soll.

Inwieweit der von Ihnen in Ihrem letzten Schreiben angeführte BGH-Beschluss vom 20.10.2005 (VII ZB 53/ 05) eine Erstattungsfähigkeit einer 1,3 Gebühr stützen soll, erschließt sich auch nach gründlicher Lektüre nicht, auf die hier gegenständliche Fragestellung wird dort überhaupt nicht eingegangen.

Auch dem Urteil des BGH vom 29.6.2005 (VIII ZR 299/04) kann ich derartiges nicht im Ansatz entnehmen. Im Gegenteil: Der VIII. Zivilsenat am BGH legt in dem gegenständlichen Urteil explizit und ausdrücklich dar, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten „in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten“ und insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der geltend zu machen Kosten bislang nicht abschließend geklärt sein (Seite 17, ab Zeile 7).

Das von Ihnen weiterhin angeführte Urteil des BGH vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14) dürfte hier nicht einschlägig und anwendbar sein. In vorgenanntem Urteil wird auf das Tätigwerden eines Rechtsanwalts abgestellt. Dass Sie die dort angenommenen rechtlichen Beratungen, die über den Gebührensatz von 0,3 hinausgehen, vorgenommen haben, vorzunehmen befähigt und vorzunehmen befugt sind, dürfte in Frage zu stellen sein. Jedenfalls ist derartiges bisher nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch dass von Ihrer Mandantin eine Beschränkung des Auftrags im Sinne der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht nicht gefordert werden kann, ist zu bezweifeln. Ihre Mandantin ist hinreichend geschäfts- und rechtserfahren, damit Ihr eine entsprechende Abwägung und Beschränkung des Auftrages auf üblicherweise ausreichende und zweckdienliche Mittel zugemutet werden kann. Das wäre vorliegend ein einfaches Anschreiben zwecks Zahlungsaufforderung im Sinne der Nr. 2301 VV RVG.

Ich erlaubte mir, an dieser Stelle auch auf das Urteil des BGH vom 14.03.2019 (4 StR 426/18) zu verweisen, das ebenfalls auf eine Anwendbarkeit der Nr. 2301 VV RVG bei der Verwendung voll automatisierter Schreiben im Massengeschäft und eine damit verbundene Beschränkung auf einen Gebührensatz von 0,3 abstellt.

Zu guter Letzt ist einzuwenden, dass ich mit meinem Schreiben vom 0.04.2021 an Ihre Mandantin bereits dargetan habe, dass ich die geltend gemachte Forderung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlen kann und werde. Eine Einschaltung verstößt daher auch aus diesem Grunde bereits gegen die Schadensminderungspflicht Ihrer Mandantin, die entstandenen Kosten dürften dementsprechend insgesamt nicht erstattungsfähig sein. Geeignetes Mittel zur Sicherung der Ansprüche wäre hier ggf. eine sofortige Titulierung gewesen, nicht aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros zwecks außergerichtlichem Tätigwerden. Das ist auch in dem von Ihnen angeführten Urteil des BGH vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14) zu entnehmen:

[Zitat]

Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72, VersR 1974, 639, 641 f; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 156; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 45). Dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht.

[Zitat Ende]

Übrigens ist es auch in dem vorgenannten Verfahrensgang letztlich bei einem Gebührensatz von 0,3 geblieben. Das LG Hamburg, an welches die Sache durch den BGH zurückverweisen wurde, hat dem Kläger auch in der Wiederholung des Berufungsverfahrens lediglich einen Gebührensatz von 0,3 zugebilligt. Ein weiterer Fortgang des Verfahrens ist mir nicht bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger die Entscheidung und Begründung des LG Hamburg letztlich anerkannt hat.

Unberührt des Vorstehenden biete ich kulanzweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zusätzlich zur bereits gezahlten Hauptforderung die Zahlung einer Aufwandsentschädigung anlog einem Gebührensatz von 0,5 an.

Das Zahlungsangebot und die bereits geleistete Zahlung erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Eine Rückforderung kommt insbesondere in Betracht, falls es vor übereinstimmender Erledigungserklärung aller Parteien zu einer Klageerhebung oder vergleichbarem kommen sollte, und insbesondere im dem Fall, dass und soweit im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung das Bestehen der geltend gemachten Forderung bzw. der geltend gemachten Inkassogebühren rechtskräftig negiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Das was die Schreiben IST KORREKT!

Die Arbeit und die Kosten, die die haben, sind nahezu identisch, auch der Zeitaufwand, egal ob es um 10 Euro oder 500 Euro geht.

Deshalb zahlen alle bis 500 Euro die selben Gebühren.

Erst ab 500 Euro wird es teurer.

Du wirst also nicht drumherum kommen und solltest unverzüglich zahlen, sonst wird es noch teurer!


Answer123  13.08.2021, 01:15
Du wirst also nicht drumherum kommen und solltest unverzüglich zahlen, sonst wird es noch teurer!

Wie du hier sieht, nicht immer. Diskutieren kann sich durchaus lohnen.

Meiner Meinung nach ist das NICHT unbedingt korrekt. Der Rechnungsaussteller hat eine Schadenminderungspflicht. Da er davon WUSSTE, dass Du in dem Augenblick zahlungsunfähig warst, hätte er den Betrag nicht an das Inkasso weiterleiten dürfen.

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-kosten-aus-1-mach-2-aus-2-mach-3/

(Runterscrollen bis ungefähr zur Hälfte, "Verstoß gegen Schadenminderungspflicht")

Allerdings ist es vermutlich mit einer einfachen Mitteilung "Hallo ich kann nicht zahlen" auch nicht getan, das muss man wohl schon begründen etc.


berlina76  03.06.2021, 19:13

Der Rechnungssteller hat dem Schuldner doch noch 2 Wochen Zeit gegeben zu zahlen bevor er das weitergegeben hat ans Inkasso.

2 Wochen sollten bei 50€ eigentlich genug Zeit sein, das zu bezahle.

Answer123  04.06.2021, 12:55
@berlina76

Trotzdem muss der Gläubiger das tun, was geeignet und verhältnismäßig ist, um seinen Anspruch zu sichern, wenn er die Kosten dafür erstatte haben möchte. Das wäre hinsichtlich der Beauftragung eines Inkassobüros durchaus fraglich. Letzten Endes wird aber vermutlich weder der FS noch der Gläubiger / das Inkassobüro sonderlich an einem Gerichtsverfahren interessiert sein. Auch wenn eine höchstrichterliche Klärung diverser damit verbundener Fragen m. E. durchaus wünschenswert wäre. Aber schauen wir mal, ob man nicht auch eine vernünftige, kaufmännische Lösung hinbekommt.