Inkasso Gebühren nach Umzug?
Folgendes Problem: Habe einen Brief von einem Inkasso Büro bekommen und zwar geht es um die Kosten einer Leerfahrt von Parknotruf GmbH 210€. Sowieso nicht gerechtfertigt, weil der privat Parkplatz nicht von offentlichen Parkplätzen unterscheidbar war. Trotzdem haben die gesagt, dass ich bezahlen muss. Nach einer Rücksprache hat sich herausgestellt, dass schon 2 Zahlungsaufforderung von Parknotruf geschickt wurden, jedoch an die falsche Adresse. Jetzt muss ich 80€ mehr an Inkasso Gebühren zahlen, obwohl ich von Briefen nichts wusste. Kann ich dagegen was machen oder habe ich dar keine Chance?
3 Antworten
"obwohl ich von Briefen nichts wusste"
Es liegt in Deiner Verantwortung, dass die Post nach einem Umzug bei dir ankommt!
Weshalb es Nachsendeaufträge für um und bei 30 Euro gibt! 😜😁😎
Dann wird dir die Post, die noch auf die alte Adresse lautet, 12 Monate an die neue Adresse zugesendet!
Jetzt muss ich 80€ mehr an Inkasso Gebühren zahlen, obwohl ich von Briefen nichts wusste. Kann ich dagegen was machen oder habe ich dar keine Chance?
Alleine Dein Problem, wenn Du nicht umgehend nach Umzug der Zulassungsstelle Deine neue Anschrift mitteilst.
Bzw. keinen Nachsendeantrag veranlasst hast oder anderweitig dafür Sorge getragen hast, dass Du über noch eingehende Post informiert wurdest.
Trotzdem haben die gesagt, dass ich bezahlen muss.
Was sollten sie auch sonst sagen. Sie sind mit Forderungseinzug beauftragt, nicht mit Streitschlichtung.
Kann ich dagegen was machen oder habe ich dar keine Chance?
Letztendlich gibt es keine Rechtspflicht dich gegenüber Inkassobüros zur Sache zu äußern und es darf dir auch kein Nachteil entstehen.
Du kannst natürlich einmalig einen Widerspruch verfassen.
Wenn du der Meinung bist und im Zweifel auch Belege hast, dass der Parkplatz nicht korrekt als privater erkennbar war, würde ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Erfahrungsgemäß kommt es aber nicht so weit und ein gerichtlicher Mahnbescheid wäre das Äußerste der Gefühle. Gegen den kann man aber auch binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen.