Hallo zusammen.....heute haben wir unseren Steuerbescheid bekommen(208€kriegen wir wieder)mit Wiso Steuer Programm 1500€ Erstattung ausgerechnet?
Hab den Bescheid nachgeschaut ,was man halt so als Laien versteht 😅🙈
Aufgefallen ist mir nur, das das Finanzamt den Kinderfreibetrag nicht einbezogen hat. Wir sind Steuerklasse 3/5
6 Antworten
Alle Steuerprogramme wie Wiso, taxman etc. sind unverbindlich!
Es zählt der Steuerbescheid der Finanzverwaltung. In den Erläuterungen steht auch, warum das Finanzamt bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt hat.
Trotzdem auch Steuerbescheide können fehlerhaft sein - Es hilft aber nur innerhalb der Frist Einspruch einzulegen. Es wäre allerdings keine gute Idee, das damit zu begründen, dass WISO andere Ergebnisse liefert. Vielmehr sollte man schon konkret bemängeln, welche Aufwendungen nicht berücksichtigt wurden.
Das Finanzamt wird neu berechnen und bescheiden.
Es bleibt immer noch der Weg zum Finanzgericht. Dazu sollte man einen Steuerberater beauftragen und der kostet. In diesem Fall werden diese Kosten vermutlich eine mögliche Steuererstattung überschreiten. Günstiger geht es bei einem Steuerhilfeverein, aber auch da muss man Mitglied werden.
Bei WISO müsstet ihr doch auch eine Steuerberechnung erhalten haben. Darin sollte wie im Steuerbescheid auch die Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer dargestellt sein.
Gleicht die Berechnung von WISO mit dem Steuerbescheid Schritt für Schritt ab, markiert euch Abweichungen und lasst sie euch vom Finanzamt erklären.
Die Wahl der Steuerklasse hat keinen Einfluss auf eine Abweichung zwischen eurer eigenen Berechnung und dem tatsächlichen Steuerbescheid.
Schade ist vor allem, dass in vielen Bescheiden die Abweichungen noch immer nicht vernünftig erläutert sind. Dabei gibt es so gute Möglichkeiten, das mit Freitexten zu tun.
Freitexte muss man aber schreiben; Textbausteine geht viel schneller und man muss weniger überlegen.
Vor allem, wenn man bei den Textbausteinen so völlig in die falsche Kiste greift.
Ich krieg hier seit Jahren bei einer Reihe vermögensverwaltender KGs Briefe vom Finanzamt, ich solle die Bilanz elektronisch übermitteln, denn schließlich stünde das in § 5a.
Einmal hab ich im F-Bescheid für eine vermögensverwaltende GbR die Aufforderung gelesen, eine EÜR nach § 60 (4) EStDV einzureichen.
Man greift sich nur noch an den Kopf.
Ich würde ja jetzt gerne etwas zu Gunsten meiner Kollegen sagen, aber ich muss zugeben, dass DAMALS, als ich noch selbst veranlagt habe, mir den genaue Wortlaut des Textbausteines relativ egal war. Hauptsache er beschrieb halbwegs die Änderung die ich vorgenommen hab.
Das erklärt, warum wir seinerzeit haufenweise Reaktionen auf unsere Einsprüche "gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages" (Mustereinspruch wegen anhängiger Verfahren) bekommen haben, die so lauteten:
"...wir haben Ihren Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages als Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages gewertet".
Hintergund:
Zahlreiche Wald- und Wiesensteuerberater haben jeweils Einspruch gegen den EStB/KStB eingelegt, aber den SolZ gemeint. Irgendwo gab es auch eine Internetseite eines Drittanbieters (tolle-steuern.de oder ähnlicher Unfug), die genau diese Mustereinspruchsformulierungen vertickte.
Meine Lieblingstextbausteine waren:
"Rechenfehler bei Ihren Werbungskosten wurden berichtigt."
"Von Ihrem Ansatz der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde abgewichen."
Wunderschön, absolut nichtssagend, als Begründung lange Zeit ausreichend; zwischenzeitlich schäme ich mich dafür, aber damals waren einfach die Fallzahlen wichtig.
Und Zack - Einspruch.
Begründung:
".... ist nicht erkennbar und das Finanzamt hat auch nicht ausgeführt, welche vermeintlichen Fehler berichtigt worden sein sollen/ worin die Abweichung besteht und aus welchen Gründen abgewichen wurde."
Ehe ich mich auch nur 10 min hinsetze und einen Rechenfehler suche.... wer behauptet, muss auch liefern.
Aber ich durfte damals keine Einsprüche bearbeiten. Macht meine Sachbearbeiterin. Und Fälle mit Einsprüche erzählten trotzdem als veranlagte Fälle. Gute Statistik.
Ist das immer so? Gut zu wissen, werde meine Einsprüche demnächst ein wenig umformulieren, damit denen die Lust am Bearbeiten gar nicht erst kommt.
Ich kann es Dir leider nicht sagen. Ich war das letzte Mal vor knapp neun Jahren auf einem Veranlagungsbezirk.
Aber veranlagt ist veranlagt, und der mittlere Dienst macht maximal Abhilfen; Einspruchsbearbeitung ist im Regelfall immer noch Aufgabe des gehobenen Dienstes.
Dazu müsste in den Erläuterungen stehen, dass die Günstigerprüfung ergeben hat, dass der Bezug von Kindergeld günstiger als die Kinderfreibeträge ist.
Wenn ihr Kindergeld bekommt, dann steht euch der Kinderfreibetrag nicht zu.
Entweder, oder!
Beides geht nicht.
Wie / wann wirkt sich der Kinderfreibetrag aus :
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-funktioniert-das-mit-dem-kinderfreibetrag.html
Ich vermute, dass die Versicherungen abweichend angesetzt wurden. Wird ja neuerdings gern genommen, seit die Versicherer ihre Daten elektronisch an das Finanzamt melden.
Aber allein dafür ist es eine ziemlich große Differenz.