Gewinne aus Kryptowährungen unter 600€ in Anlage SO angeben?
Hallo,
angenommen jemand hat im vergangenen Jahr Gewinne aus Kryptowährungen in Höhe von 500€ erzielt. Die Gewinne sind durch das Kaufen von verschiedenen Kryptowährungen entstanden (Haltefrist paar Tage / Stunden) Muss derjenige auch die Anlage SO ausfüllen? In der Ausfüllhilfe zur Anlage SO steht, dass diese nur ausgefüllt werden muss, wenn der Gewinn über 600€ liegt. Allerdings heißt es auch oft, dass die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt werden muss. Was stimmt nun?
3 Antworten
Das die 600,- Euro ein Freibetrag sind, hat Dir ja schon @correct geschrieben.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein durchschnittlich begabter Mensch in der Lage ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis zu errechnen und so den Jahresgewinn zu ermitteln.
Der Verein der Lohnsteuerhilfe schreibt hier (vorletzte Überschrift), dass das FA die Steuerfreiheit erst feststellen muss, auch wenn der Gewinn unter der Freigrenze von 600€ liegt.
Lieber Finnifinanz, warum fragst Du hier? Um bestätigt zu bekommen, was Du woanders gelesen hast, oder um einen praxisorientierten Rat zu bekommen?
Ich gebe die Ratschläge hier so, wie ich einen Auftrag in der Kanzlei erledige, oder einem Mandanten rate.
Würdest Du mit dieser Aufgabenstellung zu mir kommen, könnte ich Dir die Anlage "SO" verkaufen. Wenn ich die Ausfülle ist der Mandant bei Mindestgebühr vermutlich 35 Euro los (weiß ich nicht, hatte noch nie eine SO zur Mindestgeb.), steuerliche Auswirkung null und damit einen unzufriedenen Kunden.
Daher würde ich einfach die Belege durchblättern, auf 580,- Euro Einnahmen kommen und kurz eine Aktennotiz machen, "weil Einnahmen unter 600,- keine SO notwendig."
Sollte es jemals eine Rückfrage geben, wären wir und der Mandant abgesichert. Und er hätte Geld gespart und ich die Arbeit gespart eine sinnlose Anlage auszufüllen.
Weiteres Beispiel aus der Praxis, heute früh in Berlin. Ein Studentenpärchen. Er fährt für Foodora und Dileveroo. Einnahmen 3.500,- im letzten Jahr. Ausserdem Studienkosten von 8.400,-. Natürlich hätte ich dem eine Erklärung verkaufen können um den Verlustvortrag zu sichern.
Aber ich habe ihm gesagt, er soll seine Belege alle gut Aufbewahren udn im ersten Jahr in dem er gut Geld verdient wieder kommen. Dann können wir die Verlustvorträge noch immer feststellen udn dann gleich mit dem Einkommen verrechnen und er sieht dann auch gleich, wie sich ein Verlustvortrag lohnt. Geht er nach dem Studium direkt in die italienische Heimat zurück, würde der Verlustvortrag aus Deutschland sowieso nichts nützen und er hätte die Kosten für die Erklärungen völlig sinnlos aufgewendet.
Ebenso seine Freundin. Die hat als Werkstudentin gearbeitet. Ich habe sie nur gebeten die Lohnsteuerbescheinigungen einzuscannen und zu schicken. Sollte eine Erklärung sinnvoll sein (Erstattung) werde ich es ihr sagen.
Warum sollte ich Sachen erstellen und abgeben, die nicht nötig sind?Es kosteten Geld. Beides kann man besser verwenden.
In der Zeit, die Du mit dieser Fragerei auf 3 Plattformen verwendet hast, hättest Du einfach die Anlage "SO" ausfüllen können und noch einen kleinen Spaziergang für die Gesundheit machen können.
Danke für deine ausführliche Antwort. Mich hat das ganze nur eben etwas verunsichert. Interessant finde ich auch, dass du generell davon abrätst die Anlage SO auszufüllen, wenn man unter den 600€ ist und der andere Steuerberater aus dem obigen Link dazu rät. Zudem finde ich es erstaunlich, dass der Lohnsteuerhilfeverein Fehlinformationen veröffentlicht...
Interessant finde ich auch, dass du generell davon abrätst die Anlage SO auszufüllen, wenn man unter den 600€ ist
Die Gründe kennst Du aus meiner Antwort.
und der andere Steuerberater aus dem obigen Link dazu rät.
Nachdem hier sogar ein ehemaliger Finanzbeamter meiner Ansicht ist, halte ich den Kollegen für gelinde gesagt übervorsichtig.
Zudem finde ich es erstaunlich, dass der Lohnsteuerhilfeverein Fehlinformationen veröffentlicht...
Na a, dazu sage ich nichts. Lohnsteuerhilfevereine sind eben eine Art Selbsthilfegruppe für Lohnsteuerzahler. Es gibt ja auch den TuS Celle und den FC Bayern.
Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern sind gem. § 85 AO die Finanzbehörden zuständig - https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html.
Steuerpflichtige und ggf. Dritte (Steuerberater) habe dazu allgemeine (§§ 90ff AO) und besondere Mitwirkungspflichten (beispielsweise Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140ff).
Auch wenn Steuerpflichtige in Steueranmeldungen die Steuern selbst berechnen und solche Anmeldungen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichzusetzen sind, bleibt die Zuständigkeit der Finanzbehörden erhalten.
Dass es im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen sinnvoll und notwendig ist, "mitzurechnen", ist eine ganz andere Frage. Ebenso ist zu unterscheiden zwischen Gewinnermittlung = Aufgabe des Steuerpflichtigen und Steuerermittlung = Aufgabe der Finanzbehörden.
Wo ist ein Unterschied?
Viele Websites berichten, dass die Steuerfreiheit nur vom FA festgestellt werden darf und man den Gewinn trotzdem angeben muss.
Es ist zu bezweifeln, dass auch nur eine Seite von Steuerfreiheit spricht.
Es ist ein Freibetrag.
Wenn Dein Gewinn unter der Grenze ist, ist es doch egal, ob Du ihn angibst oder nicht.
Sehe ich eigentlich auch so, jedoch ist hier was anderes zu lesen. Und der Autor ist Steuerberater...