Muss man Kapitalerträge aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Anlage KAP angeben?
Wenn man vom Verwalter der WEG eine Bescheinigung einer Bank erhält, in welcher vermerkt ist, dass das Rücklagenkonto der WEG soundsoviel Kapitalerträge erzielt wurden und soundsoviel Kapitalertragsteuer und Solizuschlag abgezogen wurden. Muss ich dann diese Erträge, dividiert durch meine Miteigentumsanteile, in meiner Anlage KAP angeben? für Antworten schon mal besten Dank im Voraus!
2 Antworten
Es ist nicht üblich, die Erträge anzugeben und es interessiert das Finanzamt nicht, weil an das keiner zu wenig zahlt aber einige zu viel zahlen. In Jahren oder bei Eigentümern, in oder bei denen dadurch zu viel abgeführt wird (z. B. weil der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist), kann man sich die zu viel abgeführte Abgeltungssteuer (durch Erklärung in der Anlage Kap) erstatten lassen.
Gerade wenn man ohne die Zinserträge auf Rücklagen keine Anlage Kap abgeben müßte, scheint sicherlich vielen der Aufwand der zusätzlichen Anlage für den Nutzen (der ja öfter im einstelligen Bereich liegen wird) enorm.
Ich finde das Thema wegen der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer nicht so einfach. Vielleicht mag sich dazu irgendwer äußern, der sich schon damit befasst hat. Der Abzug sieht bei Kirchenmitgliedern anders aus als bei Nicht-Kirchenmitgliedern und eigentlich sollte es dafür irgendwo eine Regelung geben.
http://www.wohnen-im-eigentum.de/100928_kapitalertragssteuer_zurueckfordern
Müssen nicht! Man kann, denn die Kap.erträge aus dem Rücklagenkonto sind ja bereits mit der Abgeltungssteuer von 25% versteuert. Zu empfehlen ist es auf jeden Fall, wenn die gesamten Kapitalerträge unter dem Freibetrag von 801 bzw. 1602 € liegen. Denn dann bekommt man die einbehaltenen Kapitalertragsteuer zurück. Oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, dann wäre es auch sehr ratsam, diese in der Est-Erklärung in der Anlage Kap anzugeben.