Wenn die Abfindung ausgezahlt wird, kann sie nach der Fünftelregelung versteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt - siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html

Das kann 2020 oder auch 2021 sein.

Wenn Du 2021 die Abfindung ausgezahlt bekommst und dann erst auswanderst, bist Du in 2021 insgesamt noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dann prüft das Finanzamt auch, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann.

Unbeschränkt steuerpflichtig heißt auch, dass Deine Immobilieneinkünfte aus dem Ausland in Deutschland zu versteuern sind. Wie sie versteuert werden, ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land festgelegt, in dem sich die Immobilie befindet.

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Die Barzahlung vom Privatkonto ist kein Problem. Entscheidend für die Buchhaltung ist das eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Indem der Laptop betrieblich genutzt wird handelt es sich um eine Einlage, genauso als hättest Du privates Geld in die Betriebskasse gelegt. Da es sich beim Laptop jedoch im Gegensatz zum Bargeld um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, kann dies über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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Ganz abgesehen davon, ob nun Steuern hinterzogen wurden oder ein Verdacht dafür besteht, ob Dein "Onkel die irgendwie auf mich angesetzt hat" - ganz allgemein für alle Steuerpflichtigen gilt § 90 AO:

"Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html

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Wie ehrlich Deine Antwort auf die Frage ist, musst Du selbst beurteilen.

Zu den steuerlichen Folgen ist die Begründung im Personalfragebogen richtig. Für Steuern auf Einmalzahlungen sind die steuerpflichtigen Einkünfte im gleichen Kalenderjahr vor und nach einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Wenn Du diese nicht meldest, werden Dir wahrscheinlich zu wenig Steuern abgezogen. Die Folge sind dann höhere Nachzahlungen im Folgejahr, wenn du den Steuerbescheid erhältst.

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Aufgrund Deiner Angaben lässt sich die Frage nicht genau beantworten.

"'Im Fall der vorzeitigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Abfindungsanspruch."

Was ist im Vertrag gemeint mit "anderweitiger Beendigung"? Sollte damit gemeint sein, dass es die Abfindung nur gibt, wenn kein anderer Arbeitsplatz gefunden wird? Dann würde bei einem neuen Job die Abfindung entfallen.

In dem Fall könnte der Vorschlag von Snooopy155 eine Lösung sein, um dennoch die Abfindung zu bekommen.

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Grundsätzlich ja, aber die Unterschiede zwischen den Gutscheinen beachten!

https://www.businessinsider.de/wirtschaft/handel/haendler-sparen-millionen-an-steuern-wenn-ihr-eure-gutscheine-nicht-einloest/

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Mit der Staatsbügerschaft hat die Besteuerung in Deutschland nichts zu tun. Hier gilt für die unbeschränkte Steuerpflicht der Wohnsitz - siehe http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Einkünfte aus Immobilienbesitz werden stets in dem Land versteuert, in dem die Immobilie liegt. Wie andere Einkünfte auch werden diese dann in Deutschland nach dem jeweiligen DBA berücksichtigt. Du kannst also nur mit dem DBA gegenüber dem FA argumentieren.

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Wenn Du vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bist, eine ordnungsgemäße Rechnung und die App für Dein Unternehmen (nicht für den privaten Bedarf) erworben hast, kannst Du gem. UStG § 15 (1) Nr. 3 die Vorsteuer ziehen - siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html

Ob der leistende Unternehmer die USt abgeführt hat, ist für Dich unwichtig.

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"So wie ich das verstanden habe, fallen die Kosten für den Balkonanbau unter 'Herstellungskosten' und können demnach nur mittels Afa über 50 Jahre abgeschrieben werden." Richtig, siehe auch:

https://www.immobiliencapital.de/erhaltungsaufwand-steuertipp-fuer-vermieter

Die 3 Jahre oder 15 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten sind allerdings nur bedingt eine Grenze. In der Rechtsprechung überwiegt, ob die Kosten für Werterhalt oder Wertsteigerung anfallen. Ein Balkonanbau führt wohl garantiert zur Wertsteigerung, wenn das selbst schon beim Anbau einer Markise so gesehen wird.

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Der Einkommensteuer unterliegt der Gewinn - gleich auf welchem Konto das Geld liegt. Also wären im Beispiel 11.000 Europ Gewinn zu versteuern (vorausgesetzt, der Gewinn wurde richtig ermittelt, also beispielsweise auch die Privatentnahmen gewinnerhöhend berücksichtigt).

Dass auf 11.000 Euro Gewinn keine Steuern anfalllen, weil Grundfreibetrag, Sonderausgaben usw. abzuziehen sind, ist eine andere Frage.

Mit der Umsatzsteuer hat das auch nichts zu tun. Umsatzsteuer fällt sowieso nicht an - stimmt so absolut nicht. Bei steuerbaren Umsätzen fällt auch USt an, es sei denn, sie wird wegen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben. Dafür ist dann im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug möglich. Allerdings muss man für viele Leistungen USt bezahlen. Das würde dann den Gewinn mindern.

Bleibt noch die Frage, ob es realistisch ist, bei 16.000 Euro Umsatz 11.000 Euro Gewinn = fast 70 % zu erwirtschaften und wie man von dem Gewinn (liegt unter dem vieldiskutierten "Grundeinkommen") ein Jahr leben kann.

Eine "Grundschulung" und Beratung zur Besteuerung von Unternehmern wäre unbedingt anzuraten.

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Mein Plan ist es ein Kleinunternehmen (bis 17.500€ Umsatz) zu gründen und logischerweise als Anmeldeadresse meine Adresse von meiner Wohnung anzugeben.

Die Kleinunternehmerregelung ("bis 17.500€ Umsatz") ist lediglich umsatzsteuerlich relevant. Mit der einkommensteuerlichen Behandlung ("Betriebsstätte von Steuer absetzen") hat das nichts zu tun.

Zur einkommensteuerlichen Wirkung siehe die Antworten von Aivas und wfwbinder.

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Auch wenn die Tätigkeit nebenberuflich ist, wäre ein Gewerbe anzumelden. Bei der Anmeldung wird auch nach dem voraussichtlichen Gewinn gefragt. Aufgrund dieser Auskunft wird die Steuervorauszahlung festgesetzt.

Wird der voraussichtlich Gewinn zu hoch angesetzt, sind auch die Vorauszahlungen höher - dafür gibt es im Ergebnis des Steuerbescheids eine hohe Erstattung. Bei zu niedriger Ansetzung folgt dann eine entsprechend hohe Nachzahlung.

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Mit einem Wohnsitz in Österreich wirst Du dort unbeschränkt (mit Deinem weltweiten Einkommen) steuerpflichtig. Aufgrund der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland bist Du hier beschränkt steuerpflichtig.

Das heißt, das Arbeitseinkommen wird in Deutschland nach Steuerklasse I (https://gesetze-ganz-einfach.de/lohnsteuerklassen-%c2%a7-38b-estg-welcher-freibetrag-in-welcher-steuerklasse/) besteuert (der Arbeitgeber zieht wie bisher die Steuern gleich vom Gehalt ab) - das gesamte steuerpflichtige Einkommen wird in Österreich versteuert. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich wird die deutsche Einkommensteuer in Österreich berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Auf Antrag kannst Du unter Umständen auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten.

Alle Vor- und Nachteile wird Dir Dein Steuerberater erklären.

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Zunächst hast Du - nach Deiner Aussage - den Gewinn im Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt. Also ist er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb - neben den Einkünften aus dem Hauptjob (vermutlich nichtselbständige Arbeit) zu versteuern.

Auf die Höhe der Steuerlast hat es hier keinen Einfluss, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.

Wenn Gewinne aus Gewerbebetrieb im gleichen Jahr im Unternehmen wieder investiert werden, wirken sich diese Investitionen nicht steuermindernd aus. Steuermindernd wirkt nur der Teil der Investitionen, der zeitanteilig abgeschrieben werden kann - wie wfwbinder schreibt, z.B. auch der vollständige Verlust.

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Ich vermute, dass da keine Steuererstattung herauskommt. 3.500 x 3 Monate = 10.500 Euro - richtig. Sofern der Arbeitgeber das Gehalt versteuert hat, müsste er jedoch den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie die Vorsorgepauschale und den Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt haben. Da dürften also gar keine Steuerabzüge bleiben.

Wenn keine Steuern gezahlt wurden, werden auch keine erstattet.

Und ob da ein Verlustvortrag aus den Studienkosten herauskommt, hängt unter anderem von der Einkommenssituation in den Vorjahren ab sowie davon, ob es ein steuerbegünstigtes Erststudium oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses war.

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Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern sind gem. § 85 AO die Finanzbehörden zuständig - https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html.

Steuerpflichtige und ggf. Dritte (Steuerberater) habe dazu allgemeine (§§ 90ff AO) und besondere Mitwirkungspflichten (beispielsweise Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140ff).

Auch wenn Steuerpflichtige in Steueranmeldungen die Steuern selbst berechnen und solche Anmeldungen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichzusetzen sind, bleibt die Zuständigkeit der Finanzbehörden erhalten.

Dass es im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen sinnvoll und notwendig ist, "mitzurechnen", ist eine ganz andere Frage. Ebenso ist zu unterscheiden zwischen Gewinnermittlung = Aufgabe des Steuerpflichtigen und Steuerermittlung = Aufgabe der Finanzbehörden.

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Ohne jegliche Daten lässt sich die Frage so nicht beantworten. Du kannst jedoch selbst mit einem Abfindungsrechner wie beispielsweise https://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2018-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html kalkulieren, was als Steuerlast verbleibt.

Natürlich wäre auch noch zu berücksichtigen, was Du in diesem Jahr noch verdienen wirst, falls Du einen neuen Job findest.

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Gem. § 19 UStG wird für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, von diesem keine Umsatzsteuer erhoben.

Mehrfach Vorsicht! Umsatzsteuerlich gilt als Umsatz der Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer) - die Grenze von 17.500 Euro ist aber ein Bruttobetrag. Wenn Du also Lieferungen ohne Erhebung der Umsatzsteuer erbringst, musst Du insgeheim immer die USt mit drauf rechnen und dann prüfen, dass Du im 1. Geschäftsjahr - später in den Vorjahren - die 17.500 Euro nicht überschreitest.

Außerdem gilt die Kleinunternehmerregelung nur, wenn Du selbst keine USt in Deinen Rechnungen ausweist. Im Gegenzug kannst Du auch keine VSt für Deine geschäftlichen Einkäufe geltend machen.

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Gemäß AfA-Tabelle des BMF beträgt für Transport, Bau, Büro und Wohn

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf;jsessionid=EBC17EE6C5B16D831B25C74E1FFA7335?__blob=publicationFile&v=3

Ob Dein Container darunter fällt, wäre zu prüfen.

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Das kommt drauf an - siehe beispielsweise auch die Erläuterungen und dieser zugrunde liegende Urteile auf https://www.abfindunginfo.de/abfindung-erben-wann-haben-erben-anspruch-auf-eine-abfindung

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