Ganz abgesehen davon, ob nun Steuern hinterzogen wurden oder ein Verdacht dafür besteht, ob Dein "Onkel die irgendwie auf mich angesetzt hat" - ganz allgemein für alle Steuerpflichtigen gilt § 90 AO:

"Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html

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Wie ehrlich Deine Antwort auf die Frage ist, musst Du selbst beurteilen.

Zu den steuerlichen Folgen ist die Begründung im Personalfragebogen richtig. Für Steuern auf Einmalzahlungen sind die steuerpflichtigen Einkünfte im gleichen Kalenderjahr vor und nach einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Wenn Du diese nicht meldest, werden Dir wahrscheinlich zu wenig Steuern abgezogen. Die Folge sind dann höhere Nachzahlungen im Folgejahr, wenn du den Steuerbescheid erhältst.

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Aufgrund Deiner Angaben lässt sich die Frage nicht genau beantworten.

"'Im Fall der vorzeitigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Abfindungsanspruch."

Was ist im Vertrag gemeint mit "anderweitiger Beendigung"? Sollte damit gemeint sein, dass es die Abfindung nur gibt, wenn kein anderer Arbeitsplatz gefunden wird? Dann würde bei einem neuen Job die Abfindung entfallen.

In dem Fall könnte der Vorschlag von Snooopy155 eine Lösung sein, um dennoch die Abfindung zu bekommen.

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Mit der Staatsbügerschaft hat die Besteuerung in Deutschland nichts zu tun. Hier gilt für die unbeschränkte Steuerpflicht der Wohnsitz - siehe http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Einkünfte aus Immobilienbesitz werden stets in dem Land versteuert, in dem die Immobilie liegt. Wie andere Einkünfte auch werden diese dann in Deutschland nach dem jeweiligen DBA berücksichtigt. Du kannst also nur mit dem DBA gegenüber dem FA argumentieren.

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Wenn Du vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bist, eine ordnungsgemäße Rechnung und die App für Dein Unternehmen (nicht für den privaten Bedarf) erworben hast, kannst Du gem. UStG § 15 (1) Nr. 3 die Vorsteuer ziehen - siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html

Ob der leistende Unternehmer die USt abgeführt hat, ist für Dich unwichtig.

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"So wie ich das verstanden habe, fallen die Kosten für den Balkonanbau unter 'Herstellungskosten' und können demnach nur mittels Afa über 50 Jahre abgeschrieben werden." Richtig, siehe auch:

https://www.immobiliencapital.de/erhaltungsaufwand-steuertipp-fuer-vermieter

Die 3 Jahre oder 15 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten sind allerdings nur bedingt eine Grenze. In der Rechtsprechung überwiegt, ob die Kosten für Werterhalt oder Wertsteigerung anfallen. Ein Balkonanbau führt wohl garantiert zur Wertsteigerung, wenn das selbst schon beim Anbau einer Markise so gesehen wird.

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Der Einkommensteuer unterliegt der Gewinn - gleich auf welchem Konto das Geld liegt. Also wären im Beispiel 11.000 Europ Gewinn zu versteuern (vorausgesetzt, der Gewinn wurde richtig ermittelt, also beispielsweise auch die Privatentnahmen gewinnerhöhend berücksichtigt).

Dass auf 11.000 Euro Gewinn keine Steuern anfalllen, weil Grundfreibetrag, Sonderausgaben usw. abzuziehen sind, ist eine andere Frage.

Mit der Umsatzsteuer hat das auch nichts zu tun. Umsatzsteuer fällt sowieso nicht an - stimmt so absolut nicht. Bei steuerbaren Umsätzen fällt auch USt an, es sei denn, sie wird wegen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben. Dafür ist dann im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug möglich. Allerdings muss man für viele Leistungen USt bezahlen. Das würde dann den Gewinn mindern.

Bleibt noch die Frage, ob es realistisch ist, bei 16.000 Euro Umsatz 11.000 Euro Gewinn = fast 70 % zu erwirtschaften und wie man von dem Gewinn (liegt unter dem vieldiskutierten "Grundeinkommen") ein Jahr leben kann.

Eine "Grundschulung" und Beratung zur Besteuerung von Unternehmern wäre unbedingt anzuraten.

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Mit einem Wohnsitz in Österreich wirst Du dort unbeschränkt (mit Deinem weltweiten Einkommen) steuerpflichtig. Aufgrund der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland bist Du hier beschränkt steuerpflichtig.

Das heißt, das Arbeitseinkommen wird in Deutschland nach Steuerklasse I (https://gesetze-ganz-einfach.de/lohnsteuerklassen-%c2%a7-38b-estg-welcher-freibetrag-in-welcher-steuerklasse/) besteuert (der Arbeitgeber zieht wie bisher die Steuern gleich vom Gehalt ab) - das gesamte steuerpflichtige Einkommen wird in Österreich versteuert. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich wird die deutsche Einkommensteuer in Österreich berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Auf Antrag kannst Du unter Umständen auch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten.

Alle Vor- und Nachteile wird Dir Dein Steuerberater erklären.

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Zunächst hast Du - nach Deiner Aussage - den Gewinn im Rahmen des Gewerbebetriebs erzielt. Also ist er bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb - neben den Einkünften aus dem Hauptjob (vermutlich nichtselbständige Arbeit) zu versteuern.

Auf die Höhe der Steuerlast hat es hier keinen Einfluss, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.

Wenn Gewinne aus Gewerbebetrieb im gleichen Jahr im Unternehmen wieder investiert werden, wirken sich diese Investitionen nicht steuermindernd aus. Steuermindernd wirkt nur der Teil der Investitionen, der zeitanteilig abgeschrieben werden kann - wie wfwbinder schreibt, z.B. auch der vollständige Verlust.

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Ohne jegliche Daten lässt sich die Frage so nicht beantworten. Du kannst jedoch selbst mit einem Abfindungsrechner wie beispielsweise https://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2018-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html kalkulieren, was als Steuerlast verbleibt.

Natürlich wäre auch noch zu berücksichtigen, was Du in diesem Jahr noch verdienen wirst, falls Du einen neuen Job findest.

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Gemäß AfA-Tabelle des BMF beträgt für Transport, Bau, Büro und Wohn

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf;jsessionid=EBC17EE6C5B16D831B25C74E1FFA7335?__blob=publicationFile&v=3

Ob Dein Container darunter fällt, wäre zu prüfen.

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Das kommt drauf an - siehe beispielsweise auch die Erläuterungen und dieser zugrunde liegende Urteile auf https://www.abfindunginfo.de/abfindung-erben-wann-haben-erben-anspruch-auf-eine-abfindung

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Wenn der Arbeitgeber keine Steuern abgezogen hat und Dir die Abfindung im Janurar 2017 zugeflossen ist, dann ist sie mit den steuerlichen Einkünften aus dem Jahr 2017 zu versteuern.

Wieviel dabei zu versteuern ist, weißt Du erst nach Ablauf des Jahres, also frühestens am 31.12.2017.

Du musst dann in der Steuererklärung für 2017 die Abfindung mit angeben - das wird aber erst im Jahr 2018 passieren. Deshalb ist es empfehlenswert, die voraussichtlichen Steuern auf die Abfindung zurückzulegen, damit Du dann zahlen kannst.

Je nach Deinen Einkünften würde ich also bis dahin immer mal wieder mit einem Abfindungsrechner wie beispielsweise http://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2016-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html kalkulieren, wieviel Geld zurückgelegt werden sollten.

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Die Frist ist längst abgelaufen. Ich würde Dir empfehlen, dass Du dich sofert beim finanzamt meldest (am besten persönlich und nicht nur telefonisch) und mit dem zuständigen Sachbearbeiter über Dein Problem sprichst.

Die Chance, dann eine Stundung mit Ratenzahlung zu vereinbaren sind in der Regel höher.

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Buchhaltung für Blogger - wie werden Sacheinnahmen korrekt verbucht?

Hallo,

da ich zu diesem Themenkomplex bislang sehr unterschiedliche Auffassungen gehört habe, möchte ich einfach mal nach euren Gedanken fragen.

A. arbeitet als Bloggerin. Sie verdient Geld durch gesponserte Artikel und kann gelegentlich Produktmuster, die sie zum Beschreiben und Beurteilen erhält, nach dem Verfassen des Blogartikels behalten. Darüber hinaus betreibt sie auch einen Reiseblog. In diesem Rahmen bekommt sie gelegentlich Unterkünfte (Hotelzimmer, Ferienwohnungen) von Reiseveranstaltern zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wird die Unterkunft im Blog beworben.

Für die Buchhaltung ergeben sich daraus folgende Fragen:

  1. Wenn ein Produktmuster gestellt wird (z.B. Handy), muss dies vermutlich als Einnahme angesehen werden. Welchen Wert legt man zugrunde? (Katalogpreis / unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder gängiger Straßenpreis z.B. von Amazon?) Unterfrage: Muss Umsatzsteuer abgeführt werden?

  2. Wenn die Bloggerin als Reisebloggerin eine Urlaubsreise "gesponsert" bekommt (d.h. Unterkunft wird kostenfrei zur Verfügung gestellt):

    • Muss auch dies als Einnahme gewertet werden?
    • Wenn ja, können dann auch die Ausgaben während der Reise geltend gemacht werden? Privat-PKW mit 30 Cent/km, Parkgebühren, Verpflegungspauschalen usw.?
    • Wenn es ein Reiseblog ist, der explizit "Reisen mit Familie" zum Thema hat, wird das Finanzamt bei jeder Reise vermutlich einen Anteil von Privatvergnügen erkennen. Ich habe gelesen (z.B. hier: http://www.finanzfrage.net/frage/urlaubskosten-als-reiseblogger-von-der-steuer-absetzen), dass ein Splitting in privat/geschäftlich grundsätzlich geht. Welche Anteile für privat/geschäftlich würde man konkret und halbwegs realistisch annehmen?
    • Wie würde sich ein Privatanteil auf die Einnahmen-Buchung und auch für die Kosten der Reise in der Buchhaltung auswirken?
  3. Wenn die Bloggerin für die Vorstellung im Blog in einem Restaurant essen geht, womöglich mit Kindern (wegen Schwerpunktthema Familienfreundlichkeit): Ist dies als Betriebsausgabe steuerlich abziehbar? Grund des Restaurantbesuches ist primär die Vorstellung im Blog mit Fotos und Beschreibung. Ein privates Sattwerden ist aber nicht zu leugnen.

Ich bin gespannt auf Eure und Ihre Meinungen und Einschätzungen!

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Grundsätzlich dürfte die Bloggerin einkommensteuerlich einer selbstständigen schriftstellerischen (freiberuflichen) Tätigkeit (EStG § 18) nachgehen.

Einnahmen sind dann alle Einnahmen, die ihr im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit zufließen (EStG § 8). Ebenso sind alle damit verbundenen Ausgaben Betriebsausgaben (EStG $ 4 Abs. 4)/Werbungskosten (§ 9). In den §§ ist auch jeweils festgelegt, welche Kosten wie abzurechnen sind - beispielsweise Fahrkosten, Verpflegungspauschale usw.

Das Problem dürfte nur sein, überzeugend die betrieblich veranlassten Kosten von den privaten abzugrenzen. Hier würde ich grundsätzlich getrennte Rechnungen verlangen (beispielsweise für Essen im Restaurant, Hotelübernachtung).

Dennoch bleibt bei Dienstreisen die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre (beispielsweise Sonnenbaden am Strand...). Hier hilft zumindest ein Blick in einschlägige Urteile.

Wenn die Bloggerin Warenmuster zur Verfügung bekommt, sind diese keine Einnahme und umsatzsteuerlich auch nicht relevant (UStG § 3 Abs. 1b Nr. 3).

Da hier aber noch viele Detailfragen zu beachten sind, würde ich an ihrer Stelle unbedingt einen Experten hinzuziehen. Allein im Rahmen eines solchen Kommentars hier sind keine persönlich-verbindlichen steuerlichen Aussagen möglich und zulässig.

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Vielleicht hilft der Link weiter: https://drive.google.com/open?id=0BxYrGKQvtocQaUhRdVhmbzI3WFk

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Bei dieser Variante https://goo.gl/jjzHQI fünf Jahre.

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Nutzung Privatfahrzeug für Dienstfahrten, höhere WK "trotz" Erstattung durch AG?

Sehr geehrte Mitglieder,

Ich hoffe, von Euch kann mir jemand zumindest in Teilen Auskunft zu dieser Frage geben. Ausgiebige Recherche hat leider zu keinen fruchtbaren Ergebnissen geführt.

Folgender SV:

Ich tätige sehr viele berufliche Fahrten. Die Angaben sind vollumfänglich beispielhaft. Halten wir 15 tkm fest. Privat fahre ich 10 tkm.

Mein Fahrzeug habe ich für 30 TEUR erworben. Die Abschreibung (/6 Jahre), Versicherung, Steuer, Garage, Wartung und alle zum Fahrzeug gehörigen Kosten durch die Gesamtlaufleistung ergeben (beispielsweise):

46 ct/km.

Mein AG erstattet 50 cent pro gefahrenem Kilometer, wovon natürlich nur 30 ct. Steuerfrei sind. Die 20 cent werden über die Lohnabrechnung unmittelbar versteuert und mindern meinen Nettoverdienst.

Den übersteigenden, nicht steuerfreien Anteil von 16 ct (46-30) multipliziert mit den beruflichen km von 15 tkm -ergibt 2400 EUR WK. Diese übersteigen die Pauschale von 1000 EUR und sind mMn. angabefähig. Da ich sonst nicht über die WK-Pauschale komme, ergibt sich exklusive anderer WK-Belege ein "Vorteil" von 1400 EUR, mithin also ~600 EUR netto Differenz bei einem angenommenen Steuersatz.

Meine konkreten Fragen zu diesem Beispiel: Ich hoffe, jemand hat bereits Erfahrung!

1) Ist diese Rechnung korrekt, oder ändert der (höhere) Ausgleich durch den AG diese Berechnung? 2) Was ist, wenn das Fahrzeug erst im April 2016 angeschafft wurde. Abschreibung 9/12, klar - rechne ich dann die 3/12 des alten Fahrzeuges noch hinzu, um das Jahr zu komplettieren? Hier ist die Belegbarkeit etwas schwieriger. 3) Wo ist dies bei der Steuerklärung anzugeben? Per Tabelle? Als Angabe zu den WK?

DANKE!

D A N K E im Voraus!

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Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grundsätzlich sind diese also erst einmal komplett auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn draufzuschlagen.

Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer auf diese Fahrkostenzuschüsse mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dieser Teil wäre dann abziehbar vom steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Lohnsteuerpauschalierung ist jedoch maximal nur bis zu dem Betrag zulässig, der als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 - siehe https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - ansetzbar ist = 30 Cent/km

Bei Fahrzeugen im Privatvermögen des Arbeitnehmers scheidet die Kostenabrechnung nach Fahrtenbuch aus - es gilt nur die Entfernungspauschale.

In Deinem Beispiel:

15 km x 30 Cent = pauschalversteuert = keine weitere steuerliche Erfassung

15 km x restliche 20 Cent = steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein Werbungskostenabzug für die Fahrkosten entfällt, weil sie vom Ag erstattet = "getragen" wurden und damit keinen eigenen Aufwand darstellen.

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