Freiwillig gesetzlich versichert: Muss ich der Krankenkasse eine Gehaltserhöhung mitteilen?
Ich bin als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH freiwillig gesetzlich krankenversichert. Muss ich eine Erhöhung des Geschäftsführergehalts umgehend der Krankenkasse mitteilen (d.h. bin ich dazu rechtlich verpflichtet) oder reicht es, wenn ich einmal im Jahr den Steuerberscheid einreiche?
Falls eine rechtliche Pflicht besteht, welche Folgen kann es haben wenn ich die Erhöhung nicht mitteile sondern stattdessen nur den Steuerbescheid einreiche?
Zum Hintergrund: Wir werden das Gehalt voraussichtlich nur für einige Monate erhöhen. Würde ich die Erhöhung umgehend mitteilen, würde die Kasse den Beitrag bis zum nächsten Steuerbescheid erhöhen (zuviel bezahlte Beiträge werden grundsätzlich nicht erstattet).
2 Antworten
Hier greift folgender Paragraph im SGB V:
§ 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Super - vielen Dank für die Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat!
Ergänzung: Nicht nur die Erhöhung mitteilen, sondern auch, wenn die Erhöhung endet. Also § 206 (1) 2. Achtung: Das Üble ist, dass die Krankenkasse bei Erhöhung SOFORT reagiert, sich aber bei der Reduzierung ein Jahr Zeit lässt und es keine Erstattung gibt. D.h. VORHER der KrKasse den Zeitraum mitteilen und schriftlich bestätigen lassen, dass nur für die begrenzte Zeit mehr Beitrag zu bezahlen ist !
Danke für diese Ergänzung. Klasse, dass einem hier so schnell und kompetent geholfen wird!
Ja, das Problem mit der verzögerten Reduzierung hatte ich auch schon einmal. Deshalb auch die Überlegung, stattdessen nur den Steuerbescheid einzureichen - nicht, um Beiträge zu unterschlagen, sondern um nur für das tatsächliche Einkommen die Beiträge zu behalten. Aber § 206 / (2) ("Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.") ist ja schwammig formuliert - hier wäre es interessant zu wissen in welcher Höhe Kosten entstehen können. Vielleicht hat hier jemand Erfahrungen gemacht?