Freistellungsauftrag im Jahr der Scheidung?
Wie löst man das mit den erteilten Freistellungsaufträgen bei einer Scheidung? Kann man im Jahr der scheidung bei gütlicher Einigung noch den Ehegattenbetrag freistellen?
2 Antworten
Hallo,
Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Ihr habt jetzt noch die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.
K.
......mach dich nicht fertig Primus, alles im grünen Bereich !!! :-))
Auch im Jahr der dauernden Trennung ist noch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag möglich.
Soll dieser durch Widerruf wegfallen, müssen beide Noch-Ehegatten unterschreiben.
Ab dem auf das Trennungsjahr folgende Jahr muss dann jeder Ehegatte für sich einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Das gilt dann natürlich auch für die Zeit nach der Scheidung.
Ups.... entschuldige bitte, aber ich habe Deine Antwort erst nach dem Abschicken der meinen gesehen :-((