Erbbaurecht verschenken = Schenkung = Widerruf möglich?
Hallo, ich habe bzgl. unserem Fall schon mal Fragen gestellt; eine Lösung ist zwar näher gerückt aber noch nicht in trockenen Tüchern. Meine Nichte soll inmitten unseres riesigen Gartens (Erbengemeinschaft mit meiner Schwester) gratis ein Erbbaugrundstück von ca. 150 qm für ein 60 qm Holzhaus bekommen samt Wegerecht, Leitungsrecht. Am Erbbaurecht stört mich aber immens, dass es verkauft werden kann. Ich habe zwar ein Vorkaufsrecht im Notarvertragsentwurf vorgesehen, aber vielleicht habe ich das Geld nicht flüssig zu dem Zeitpunkt wenn die Nichte verkaufen will. Dann könnte sie also verkaufen und meine Schwester und ich hätten Fremde mitten auf unserem Grundstück.
Wenn ich das Erbbaurecht zusammen mit meiner Schwester an die Nichte verschenke und auch keine Pacht verlange, ist das doch eine reine Schenkung. Kann man eine Schenkung nicht innerhalb von 10 Jahren rückgängig machen, wenn ich z.B. bei der Schenkung des Erbbaurechts vereinbare, dass sie nicht verkaufen darf? Wiegt das Erbbaurecht dann "mehr" das Verkauf vorsieht, oder meine Auflage bei der Schenkung, die ihr den Verkauf oder sonstige Art der Veräußerung untersagt?
2 Antworten
Wenn ich so unbedingt die Kontrolle innerhalb "unseres Gartens" behalten wollte, würde ich gar nichts verschenken oder wie auch immer, mir Erbaurecht regeln o.ä..
Denn auch schon durch die liebe Nichte könnten sich Veränderungen in "Deinem Garten" ergeben, die Du eben nicht kontrollieren kannst. Vielleicht hat bald ihr neuer Freund unliebsame Hunde, oder sie baut einen Zaun in der falschen Farbe oder hält Hühner und macht einen Ökogarten, der Deinen Garten mit Unkraut flutet etc..
Diesen ganzen Zirkus halte ich für überflüssig. Er entspringt auch nicht Deinem Interesse. Es handelt sich ja vermutlich um ein geerbtes Grundstück, auf welchem Du mit Deiner Schwester im Haus lebst, und die letzten Jahrzehnte musste der Teil des Gartens ja auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Das kann doch auch so bleiben.
Du hastb doch die richtige antwort schon von @Privatier59 auf die erste frage bekommen.
Mit der Rückfallklausel habt ihr die richtige Absicherung.
Eine alternative wäre es , das Erbbaurecht (für das ja ein eigenes Grundbuchblatt errichtet wird) mit einer Grundschuld zu Deinen und Deiner Schwester Gunsten zu belasten. Mit der Höhe könntet Ihr einen Verkauf völlig unattraktiv machen.
Das mit der Grundschuld klingt interessant, da muss ich mich einlesen. Ein anderer Gedanke von mir war, dass sie mir eine "Entschädigung" zahlen muss, wenn sie verkauft, aber womöglich sagt mir der Notar dann auch wieder, dass das nicht geht.... warum auch immer. Das Erbbaurecht leider nicht so frei gestaltbar (v.a. bezüglich Zustimmung bei Verkauf) wie ich dachte.
So ist es, deshalb ist eine Lösung schwierig. Einer muss das Risiko tragen, ich will das aber nicht sein. Der Schwager kann sich ja wenigstens sicher sein, dass er eine Entschädigung bekäme, sollte ich das Haus später einmal "vereinnahmen" wollen. Hingegen ich, wenn die Nichte das Erbbaurecht verkauft, gehe leer aus und habe Fremde im Garten sitzen.
Danke sehr, das werde ich beim nächsten Notargespräch anbringen!
Das dachte ich auch, aber beim Beratungstermin beim Notar sagte der, dass ein Heimfall nicht so ohne Weiteres möglich ist, dafür gibt es nur wenig Gründe und ein Verkauf gehört nicht dazu. Ein Anwalt riet mir zu einer kurzen Pachtzeit von z.B. 20 Jahren, aber da macht mein Schwager nicht mit, der das Haus der Nichte ja bezahlt.