Einfahrt unzumutbar - Mietminderung möglich?
Vor fast 6 Jahren sind wir in eine Mietswohnung auf dem Land gezogen. Damals hatten unsere Vermieter uns mündlich zugesagt, dass die Einfahrt geteert wird sobald unser Nachbar mit seinem Hasubau fertig ist. Die Einfahrt ist etwa 30 Meter lang und wir wohnen in einer schneereichen Gegend. Durch den Kies können wir die Schneefräse nicht einsetzen ohne sämtliche Autos des Nachbarschaft zu beschädigen. Und 30 m schippen ist für meine Mutter auch nicht zumutbar, da sie unter Rheuma leidet. Die anfängliche Zusicherung, dass die Einfahrt geteert wird sobald er sein Haus verputzt hat (was nach Aussage der Vermieter ja in maximal 2 Jahre nach Einzug erledigt wäre. Jetzt sind es schon fast 6 Jahre!!!) ist nicht eingehalten worden Das ist allerdings noch nicht das schlimmste: Duch die Randbebauung des Nachbarn ist unsere Einfahrt so schmal geworden, dass weder ein Umzugswagen noch die Feuerwehr, ja nicht mal ein Kleinlaster ohne Probleme rein und rausfahren kann. Auf der Gemeinderatssitzung haben wir erfahren, dass diese Randbebauung gar nicht genehmigt worden ist und nur nicht abgerissen werden muss weil unsere Vermieter zugestimmt haben, es nachzugenehmigen. Außerdem lagert der Nachbar SChrott und Müll auf seinem Grundstück Nach mehrmaliger Beschwerde bei den Vermietern sagte man uns, man wolle keinen Streit, deswegen wird nichts gesagt
Ist Mietminderung hier möglich?
2 Antworten
Theoretisch ja, praktisch dürfte es schwer werden. Es geht um den Nachweis dieser zusätzlichen Vereinbarungen.
Ich würde das Thema sicherheitshalber mit einem Anwalt beraten, ob die mündlichen Zusagen ausreichen um das durchzubekommen.
Ausserdem habt Ihr mit der Zeitspenne 2 Jahre zu inzwischen 6 Jahren auch sehr lange gewartet.
Ist Mietminderung hier möglich?
Nein. Euch ist genau der Zustand der Mietsache vermietet, wie er bei Mietvertragsschluss vorhanden war. Eine mietvertragliche Zusicherung i. S. d. Gesetzes vermag ich in der Erklärung, "dass die Einfahrt geteert wird", nicht zu erkennen.
In einer schneereichen Gegend weiß man, was auf einen zukommt. Dass die Mieterin an der Verpflichtung zu Winterdienst aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, ändert nichts an ihrer Mietvertragspflicht, die sie dann eben durch Dritte - ggf. entgeltlich - erbringen lassen muss. Wenn sich der Einsatz einer Schneefräse hierbei verbietet, ist das eben so.
Die nichtvermietete Zuwegung und Gemenschaftsfläche Hof sowie Aussicht auf Nachbargrundstücke sind nicht Bestandteil des Mietevertrages.
Im Ergebnis liegt hier kein Mietmangel vor.
imager761