Mietminderung bei fehlendem Heizöl
Unser Vermieter wollte im Dezember neues Heizöl bestellen. Dann kam es leider so, dass am 25. Dezember die Heizung wegen fehlendem Heizöl ausfiel. Wir informierten den Vermieter telefonisch über den Heizungsausfall. Da wurde uns mitgeteilt, das noch nichts bestellt wäre, und die angefragten Firmen frühestens Mitte Januar liefern könnten. Am gleichen Abend (25.12.) kam der Vermieter mit dem Heizungsinstallateur und stellte einen 20 Liter Kanister an die Heizung mit der Aussage, wir sollten als Mieter nun für einen vollen Kanister sorgen, damit die Heizung weiterläuft und er übergab uns eine Telefonnummer für den Heizöl-Notdienst, wir könnten da ja das Öl selbst bestellen. Laut Aussage des Installateurs sollten der 20 l-Kanister für 2-3 Tage ausreichen. Leider war der Kanister nach 13 Stunden leer. Nachdem wir uns mit der Heizungseinstellung beschäftigt haben, fanden wir heraus, dass die Anlage seit unserem Einzug im September 2012 im Notlaufprogramm arbeitete. Nach der Umstellung in den Automatikbetrieb reichte der Kanister für 24 Stunden. Nun unsere Frage: da wir selbst für den Betriebsstoff (Diesel) gesorgt haben, können wir eine Mietminderung nur in der Höhe des Kaufpreises des Diesels vornehmen oder können wir für die Tage bis zur Wiederinbetriebnahme der Anlage mit neuem Heizöl die Miete kürzen? Und vor allem, in welcher Höhe kann die Mietminderung sein?
2 Antworten
Wozu eine Mietminderung? Die Wohnung ist warm, das Problem ist im Griff.
Der Vermieter war sogar so großzügig, Euch einen Persilschein für Ersatzvornahme der Heizölbeschaffung zu geben. Ihr kauft fleißig kanisterweise Heizöl und rechnet die Kosten (auch die Fahrtkosten mit € 0,30/gefahrenen km) mit dem Vermieter ab, wobei notfalls die Miete um Eure gesamten Kosten gekürzt wird. Behaltet eine Kopie Eurer Abrechnungsbelege!
Man könnte natürlich auch überlegen, statt Heizöl vom Notdienst, den nächsten Dieselkraftstoff an der Tankstelle zu kaufen, aber davon würde ich aus Haftungsgründen für die Produktqualität dringend abraten. Es könnte sein, dass Ihr sonst eine Reparaturrechnung zu tragen habt.
Aber Achtung beim Bezug vom Heizölnotdienst: Die Heizungskosten habt Ihr vermutlich ohnehin zutragen, also wird der Vermieter versuchen, Euch die abgerechneten Heizölbeschaffungskosten bei der nächsten Betriebskostenabrechnung wieder "unterzujubeln". Und dabei kommt jetzt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 556 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGB ("Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.) und § 560 Abs. 5 BGB ("Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.") zur Wirkung.
Natürlich ist es nicht wirtschaftlich, das Heizöl in 20 l-Kleinstmengen zu hohen Preisen zu kaufen. Dieser Liter-Preisunterschied (nicht: "Betragsunterschied") darf daher bei der Betriebskostenabrechnung wegen Unwirtschaftlichkeit bestritten werden. Als Berechnungsbasis für den Preisunterschied wäre z. B. der Preis angemessen, der auf der nächsten normalen Heizölrechnung steht, die ja bereits im Januar zu erwarten ist.
PS: Die Wirtschaftlichkeitsfrage ergibt sich auch hinsichtlich des Mehrverbrauchs durch das Notlaufprogramm. Aber um wieviel ist das unwirtschaftlicher? Ich mache da keine Prognose.
Hoffentlich waren genügend Zeugen bei der von Eurem Vermieter leichtsinnigerweise ausgesprochenen Genehmigung zum Heizölkauf dabei. Er hat Euch ja einen Freibrief erteilt und Euch würde nichts daran hindern, den Tank volllaufen zu lassen und die Auslagen dafür von der Miete abzuziehen. Mietminderung für die kalte Wohnung gibt es obendrein.
Mir als Mieter käme die Situation aber schon recht komisch vor: Ein Vermieter der es sich offenbar nicht mehr leisten kann, Heizöl zu kaufen könnte in so argen Problemen stecken, dass etwa eine Zwangsverwaltung oder eine Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen sein könnte. Und da könnte ja ein Problem für Euch entstehen: Füllt Ihr den Tank voll, dann braucht es etliche Monate bis die Auslagen wieder über die einbehaltene Miete reinkommen könnten. Was ist, wenn der Eigentümer dann längst nicht mehr Vermieter ist. Könnte man den Einbehalt auch dem Nachfolger ggü vornehmen?
Diese doch recht interessante Frage möchte ich jetzt nicht beantworten, sondern Euch folgende Empfehlung geben: Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung werden im Grundbuch eingetragen. Geht doch zum nächsten Amtsgericht. Dort wird das Grundbuch geführt. Nehmt Eure Mietunterlagen mit, denn die braucht Ihr zur Glaubhaftmachung Eures Anliegens und bittet dann um Auskunft, ob eine entsprechende Eintragung vorliegt. Nur dann, wenn das verneint wird, würde ich größere Mengen Öl ordern.