Doppelte Haushaltsführung in der Freistellung?
Sehr geehrte Damen und Herren, ich unterhalte eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort. Mit Ablauf des Jahres 18 wurde ich mit Wirkung zum 30.9 gekündigt und gleichzeitig unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung läuft insgesamt 9 Monate. Das Verfahren ist anhängig, der Gerichtsstand ist der Beschäftigungsort. Die doppelte Haushaltsführung wird mit Ablauf der Freistellung und wirksamwerden der Kündigung aufgelöst. Meine Frage: gelten während dieser Freistellungsphase noch die Regeln der doppelte Haushaltsführung? Können trotz dessen das ich nicht zur Arbeit verpflichtet bin Heimfahrten steuerlich abgesetzt werden vorausgesetzt ich halte mich unter der Woche am Zweitwohnsitz auf? Ich bedanke mich für Ihre Antworten.
2 Antworten
Die Kosten für die Wohnung sind noch für die Zeit der Kündigungsfrist (für die Wohnung) abzugsfähig.
Die Fahrtkosten natürlich nur für tatsächliche Fahrten, z. B. wegen Wohnungsauflösung, Nachmieter suchen usw.
Meiner Ansicht nach sind sie möglicherweise auch noch darüber hinaus abzugsfähig. Nämlich wenn der Vertrag eine punktgenaue Kündigung nicht vorsieht.
Veranlassungsprinzip.
Hallo,
Ich denke NEIN ! Abzugsfähig sind Ausgaben für eine Zweitwohnung nur, wenn die Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat.
( du nutzt diese Wohnung während dieser Freistellung ja nicht mehr ausschließlich beruflich, sondern aus privaten Gründen)
....dennoch habe ich meine Zweifel.......es geht explizit um die Absetzbarkeit der wöchentlichen Heimfahren. Diese sind für mein Verständnis zwischenzeitlich eher privater, als dienstlicher Natur. Dienstlich gibt es während der Freistellung doch wohl keinen Anlass, die Zweitwohnung am Arbeitsort wöchentlich zu nutzen.
Aber gut, ich bin nur ein halbwissender Laie, du als Fachmann wirst es besser wissen !
Wieder dazu gelernt ! Gruß !
Was die Heimfahrten betrifft, bin ich da ganz bei dir.
Aber die Wohnung muss ja bis zum Ende der Vertragslaufzeit vorgehalten werden, oder?
ja ok, dann bin auch ich wieder in der Spur .....so leuchtet es ein ! ;-)
Nein, es gilt das Veranlassungsprinzip.