darf ich von der Kaution einbehalten?
bei Übergabe (Rückgabe) der Wohnung hielten wir folgende Mängel nicht fest:
- fehlende Plastikabdeckung des Duschkopfes
- fehlender Handtuchhalter
- Sieb des Wasserhahns fehlte, nicht bemerkt
- Wasserhahn wurde ausgebaut, es fehlte der Anschlussschlauch nicht bemerkt
- eine abplatzende Tapete hat der Mieter Feuchtigkeit/Schimmel als Ursache angegeben. In Wirklichkeit wurde mit falscher Farbe gestrichen (Latextapete). Wir nahmen dies nicht ins Protokoll auf. 24h Arbeit Tapete abkratzen und neu streichen. Vermietung des Zimmers war so unmöglich.++ Materialkosten
sind wir im Recht eines der Gegenstände noch von der Kaution abzuziehen.
Hätten wir unterlassene Kleinreparaturen in die Übergabe aufnehmen müssen?
2 Antworten
Es gibt zum Wohnungsübergabeprotokoll keine gesetzliche Regelung. Dementsprechend unterschiedlich sind die Meinungen dazu:
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/uebergabeprotokoll.htm
Besondere Beachtung sollte man jenem Urteil zuwenden, wonach dem Rückgabeprotokoll die Bedeutung eines negativen Schuldanerkenntnisses zukommt. Das würde jede Nachforderung wegen nicht aufgenommener Mängel ausschließen.
Kleinreparaturen sind ein besonderes Thema. Zunächst bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung dazu und die muß wirksam sein. Wegen unterlassener Kleinreparaturen kann man den Mieter aber wohl niemals heran ziehen.
Was Du tun solltest? Wenn Du risikobereit bist, dann zieh doch einfach die Kosten von der Kaution ab und warte, was dann passiert.
Das mit der Latexfarbe erscheint mir im übrigen doch etwas dubios. Ich habe noch nie erlebt, dass wegen Latexfarbe ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten ist. Da würde ich mich besser zunächst auf die Suche nach der wahren Ursache machen.
Dem Übergabeprotokoll kommt eine rechtssichere Dokumentaion des Ist-Zustands zu. Wer einen nun offensichtlich erkennbar fehlenden Handtuchhalter (!) nicht als Mangel aufführt, kann sich IMHO später nicht darauf berufen :-O.
Bei einem Perlator ("Sieb") mag das als verdeckter Mangel durchgehen. Hierbei handelt es sich aber um ein vermieterseits ersatzpflichtiges Verschleißteil. Warum man selbst bei wirksamer Kleinreparaturklausel den M für nicht einmal 1 EUR Kosten in Anspruch nehmen sollte, erschließt sich mit nicht. Bei der Plastikabdeckung des Duschkopfs bewerte ich das genauso.
Einhebelmischer ("Wasserhahn") werden mit fest verpressten oder schraubbaren Schläuchen verkauft -. da fehlt also garnichts, wenn der M seinen Mischer mitnähme :-)
Bliebe lediglich der verdeckte Schaden des unzulässigen Anstrichs, den man 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache beseitigt verlangen kann.
Dummerweise aber dann nicht, wenn man gleich selbst "24h Arbeit Tapete abkratzen und neu streichen. ++ Materialkosten" abziehen will, ohne dem M mit Mängelanzeige und Mängelbeseitigungsaufforderung Gelegenheit zu geben, das zu beheben. Und Zugang oder Kenntnis dieser fruchtlosen Besitigungsaufforderung muss derjenige beweisen, der sich auf eine Forderung beruft.
Nur am Rande: 24 Stunden oder 3 Arbeitstage braucht niemand, um eine Tapete zu entfernen es sei denn, er will den M abziehen :-O