Darf FA meine Steuererstattung verechnen?
Hi,ich lebe getrennt von meinem Ehemann.Er hat hohe Schulden bei FA.Daher habe ich Antrag auf Aufteilung gemacht für die 2 Jahren die mich auch betroffen haben,und von FA Bescheid bekommen wo ich in einem Jahr zwar Nachzahlung habe aber in 2.-te eine hohere Erstattung. Trotzdem hat FA meine Einkommensteuererklärung von diesem Jahr einbehalten , die ich getrennt von meinem noch Ehemann gemacht habe , und so wie es aussieht zur seinen Schulden verechnet. Dürfen Sie so was machen?Was mache ich jetzt?
3 Antworten
Wenn der Antrag richtig gestellt war, kann das Finanzamt deine Nachzahlung mit deiner Erstattung verrechnen. Aber nicht mit den Schulden eines anderen.
Hier muss das Finanzamt an dich auszahlen bzw. an das Konto, das im Mantelbogen genannt wurde.
Als erstes schilderst Du mal hier, was genau Sache ist.
Ohne Daten, Jahreszahlen, Bescheide für welche Jahre usw. kannst Du nichts erwarten.
Es fängt z.B. damit an "er hat hohe Schulden" - ist da Einkommensteuer dabei - warum hat dann er Schulden - ihr wart doch ein Paar.
Ja und? Sie hat doch einen Antrag auf Aufteilung geschrieben. Einfach mal §§ 268 ff. AO lesen und verstehen.
Haha, wieviele Aufteilungsbescheide musstest Du schon machen?
.. hat ein Antrag geschrieben ... hat sie Bescheide bekommen ... sie sagt ja wie üblich nix dazu.
Aufteilungsbescheide habe ich noch keinen gemacht. Ich sitze ja auf der anderen Seite des Schreibtisches.
Hm, sind das nur Einkommensteuerschulden?
Das sind eure gemeinsamen Schulden.
Sind das auch Schulden für Betriebssteuern, z.B. Umsatzsteuer usw?
Dann darf nicht unbedingt verrechnet werden, jedenfalls nicht bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten.
Wie die anderen schon schrieben:
Man braucht genaue Fakten um das beurteilen zu können.
Das sind eure gemeinsamen Schulden.
Na und? Es steht doch da, dass ein Antrag auf Aufteilung gestellt wurde. Einfach mal §§ 268 ff. AO lesen.
Na und ?
Es steht doch da, da in einem Jahr eine Erstattung erfolgte. Einfach mal § 37 Abs. 2 AO lesen.
Es geht auch freundlicher hier, nur mal nebenbei.
Wie ich in meiner eigenen Antwort bereits ausführte, kann das Finanzamt die Erstattung und die Nachzahlung desselben Steuerpflichtigen selbstverständlich gegeneinander aufrechnen, § 226 AO.
Was hier der § 37 (2) soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Ich bitte um Hilfe. Sofern sich auf das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander bezieht, greift es nicht, Siehe § 1 (1) Satz 1 AO.
Und was genau hat das mit den Schulden des einen zu tun?