Betreuungskosten zurückzahlen? §§1908i, 1836 e BGB?
Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung (nur Finanzangelegenheiten und Wohnen).
Den gesetzlichen Betreuer habe ich eigentlich nicht wirklich gebraucht, wurde mir aber damals nach dem Auszug aus dem betreuten Wohnen empfohlen.
Seit 2016 bekomme ich nun Briefe vom Gericht, wo mein Vermögen abgefragt wird. Wenn ich über 5000 € Vermögen habe, müsste ich die Zahlungen vom Gericht an den ehemaligen Betreuer zurückzahlen.
Meine Fragen:
-Wann verjährt dieser Anspruch? Habe mal etwas von 3 Jahren gelesen, an anderer Stelle jedoch 10 Jahre.
-Müsste ich alles komplett zurückzahlen, da auf dem Fragebogen gefragt wird, ob man entweder über 5000 Vermögen oder über 25000 Vermögen hat?
2 Antworten
Die frühere 10-jährige Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Regress_der_Staatskasse
Es gibt im Rahmen des neuen Bundesteilhabegesetzes eine neue Schonvermögensgrenze für Wiedereingliederungshilfe von 25.000,- Euro. Fraglich ist wohl noch, ob diese auf den Regress der Betreuervergütung anzuwenden ist.
Du könntest Dich auch im Forum-Betreuung anmelden und dort nachfragen. Oder direkt beim Gericht.
Hallo !
Eine Frage hast du den Vermögen ? Wenn nicht kannst du aus finanziellen und Wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Stundung od. Erlass stellen.
Wenn du Vermögen hast dann mußt du es zurückzahlen. Man kann auch bei Gericht Raten vereinbaren.
Liebe Grüße