Zum Thema:
Zwischen dem 08.09.2015 und dem 06.09.2017 bezog ich Hilfe durch die Betreuung eines Betreuers des Amtsgerichtes. Die Kosten durch das Betreuungsverfahren belaufen sich auf 3.753,20 Euro.
Nun beziehe ich aber noch Sozialhilfe, und das schon seit vielen Jahren, aufgrund einst psychischer Beschwerden, möchte mich nun aber wieder in die Arbeitswelt begeben und von meiner eigenen Arbeit leben.
Das Amtsgericht möchte natürlich die entstandenen Betreuungskosten wieder reinholen, sobald ich über Vermögen verfüge.
Jetzt habe ich aber herausgefunden, dass sich die Gesetzeslage zur Verjährung der Rückforderung seit dem 01.01.2010 verändert hat, von 10 ( 10-Jahresfrist aus dem §1836e BGB gestrichen) auf 3 Jahre.( §§195, 199 BGB ), Müsste die Rückforderung somit nicht ab 2021 verjährt sein?
Und selbst wenn nicht, würde ich mit meinem angestrebten Beruf nur etwas über 1400 Euro Netto monatlich verdienen und besitze auch sonst keinerlei Wertobjekte oder Ersparnisse, liege also weit unter dem benötigten Nettovermögen von 25.000 Euro und wäre somit von Rückzahlungen befreit
Verstehe ich das soweit richtig?
Danke! :)