Amtsgericht Betreuungskosten, zurückzahlen?
Zum Thema:
Zwischen dem 08.09.2015 und dem 06.09.2017 bezog ich Hilfe durch die Betreuung eines Betreuers des Amtsgerichtes. Die Kosten durch das Betreuungsverfahren belaufen sich auf 3.753,20 Euro.
Nun beziehe ich aber noch Sozialhilfe, und das schon seit vielen Jahren, aufgrund einst psychischer Beschwerden, möchte mich nun aber wieder in die Arbeitswelt begeben und von meiner eigenen Arbeit leben.
Das Amtsgericht möchte natürlich die entstandenen Betreuungskosten wieder reinholen, sobald ich über Vermögen verfüge.
Jetzt habe ich aber herausgefunden, dass sich die Gesetzeslage zur Verjährung der Rückforderung seit dem 01.01.2010 verändert hat, von 10 ( 10-Jahresfrist aus dem §1836e BGB gestrichen) auf 3 Jahre.( §§195, 199 BGB ), Müsste die Rückforderung somit nicht ab 2021 verjährt sein?
Und selbst wenn nicht, würde ich mit meinem angestrebten Beruf nur etwas über 1400 Euro Netto monatlich verdienen und besitze auch sonst keinerlei Wertobjekte oder Ersparnisse, liege also weit unter dem benötigten Nettovermögen von 25.000 Euro und wäre somit von Rückzahlungen befreit
Verstehe ich das soweit richtig?
Danke! :)
2 Antworten
Du bekommst tatsächlich regelmässig Briefe vom Gericht bzgl. dieser Rückforderung? So etwas habe ich noch nie gehört.
Und ja, Verjährung müsste ab 1/2021 vorliegen. Für die Teilforderungen für 2015 und 2016 evtl. auch schon jetzt, denn der Anspruch entstand ja mit der Auszahlung an den Betreuer.
Der Schonvermögensbetrag beträgt allerdings nur 5.000,-€ (25.000,-€ sind es nur bei Eingliederungshilfe).
Mittellosigkeit bzgl. des Einkommens ist so definiert, ein Übersteigen der Summe aus
- zweifachem Eckregelsatz ( z.Zt. 864,-€)
- Kaltmiete
- Versicherungsbeiträge
Hier alles im Detail nachzulesen.
Zitat:
"Wenn der Betreute (nach Beendigung der Betreuung) Vermögen erwirbt oder über entsprechende Einkünfte verfügt, kann er für die bis dahin von der Staatskasse übernommenen Betreuungskosten in Regress genommen werden. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der automatisch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Staatskasse die Zahlung erbracht hat. Mit diesem Anspruchsübergang ist gleichzeitig der Regress des Staates gegenüber dem (ehemals) Betreuten eröffnet. Dieser Regressanspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, d. h. er verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.
Die Rückforderung kann – je nach Vermögenslage – darin bestehen, dass der gesamte Betrag auf einmal zurückverlangt wird, oder durch Ratenzahlung."