Amtsgericht Betreuungskosten, zurückzahlen?

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Du bekommst tatsächlich regelmässig Briefe vom Gericht bzgl. dieser Rückforderung? So etwas habe ich noch nie gehört.

Und ja, Verjährung müsste ab 1/2021 vorliegen. Für die Teilforderungen für 2015 und 2016 evtl. auch schon jetzt, denn der Anspruch entstand ja mit der Auszahlung an den Betreuer.

Der Schonvermögensbetrag beträgt allerdings nur 5.000,-€ (25.000,-€ sind es nur bei Eingliederungshilfe).

Mittellosigkeit bzgl. des Einkommens ist so definiert, ein Übersteigen der Summe aus

- zweifachem Eckregelsatz ( z.Zt. 864,-€)

- Kaltmiete

- Versicherungsbeiträge

Hier alles im Detail nachzulesen.

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Regress_der_Staatskasse&ved=2ahUKEwjxm--19u_sAhWFMewKHSf9BYQQFjABegQIARAE&usg=AOvVaw08XsbkECYpQ-OL8-S5vmE9


Echsenheimer 
Beitragsersteller
 07.11.2020, 22:49

Danke! Die Antwort war sehr hilfreich. :)

Zitat:

"Wenn der Betreute (nach Beendigung der Betreuung) Vermögen erwirbt oder über entsprechende Einkünfte verfügt, kann er für die bis dahin von der Staatskasse übernommenen Betreuungskosten in Regress genommen werden. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der automatisch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Staatskasse die Zahlung erbracht hat. Mit diesem Anspruchsübergang ist gleichzeitig der Regress des Staates gegenüber dem (ehemals) Betreuten eröffnet. Dieser Regressanspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, d. h. er verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.

Die Rückforderung kann – je nach Vermögenslage – darin bestehen, dass der gesamte Betrag auf einmal zurückverlangt wird, oder durch Ratenzahlung."