Auslandsrückkehr, 55 Jahre alt

2 Antworten

Hallo,

auch bei den Kassen arbeiten nicht nur helle Köpfe.

Die Antwort der Kassen bezieht sich auf die sog. allgemeine Versicherungspflicht oder Auffangversicherungspflicht, wenn kein Anrecht auf andesartige Versicherung besteht. Das heißt bei einer Rückkehr ohne Beschäftigung wäre der Verweis auf 5.1.13 richtig.

Für diesen Fall ist aber § 5. Abs. 1.1 zuständig, die Ausnahmen stehen in §6, Abs. 3a. Für Auslandsheimkehrer sind die Voraussetzungen in Satz 2 nie erfüllt !

Wenn ein Nachweis über die Beschäftigung vorliegt, wieder hin zu einer Kasse und am besten zu einer, die sich auskennt, d.h. keiner ehemaligen Billig-BKK. Oder den Arbeitgeber vorschicken.

Das Ministerium und ich haben recht.

Viel Glück

Barmer

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 30 Jahre in der PKV gearbeitet

Hallo,

ich weiß ja nicht, was Du den Kassen für Infos gegeben hast.

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht Versicherungspflicht auch über 55. Diese Versicherungspflicht findet nur dann nicht statt, wenn man in den letzten 5 Jahren davor überwiegend in Deutschland und nicht gesetzlich versichert war.

Bei Auslandsrückkehrern, Strafgefangenen und anderen, die nicht gesetzlich versichert sein konnten, findet der Ausschluss keine Anwendung.

Also: erst Job suchen und mit der Versicherungspflicht dann zur Kasse !

Viel Glück

Barmer

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – 30 Jahre in der PKV gearbeitet

hoelderlin 
Beitragsersteller
 04.04.2014, 13:20

Hallo Barmer, ich habe den kassen die gleichen infos gegeben wie in meiner Frage hier beschrieben.

Die Kassen sind ganz anderer Meinung als Du. Hier ein Zitat einer Antwort:

Für sogenannte Auslandsrückkehrer ist eine Mitgliedschaft im gesetzlichen System nur dann möglich, wenn vor dem Auslandsaufenthalt eine gesetzliche Versicherung bestand. Dies ist bei Ihnen leider nicht der Fall, somit ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.

Dies finden Sie im §5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung: § 5 SGB V – Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind 13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und 1. a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder 2. b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Hast Du Ideen zur Gegenargumentation? Oder wer kann sie mir liefern - falls es sie gibt?

barmer  04.04.2014, 13:53
@hoelderlin

Hallo,

auch bei den Kassen arbeiten nicht nur helle Köpfe.

Die Antwort der Kassen bezieht sich auf die sog. allgemeine Versicherungspflicht oder Auffangversicherungspflicht, wenn kein Anrecht auf andesartige Versicherung besteht. Das heißt bei einer Rückkehr ohne Beschäftigung wäre der Verweis auf 5.1.13 richtig.

Für diesen Fall ist aber § 5. Abs. 1.1 zuständig, die Ausnahmen stehen in §6, Abs. 3a. Für Auslandsheimkehrer sind die Voraussetzungen in Satz 2 nie erfüllt !

Wenn ein Nachweis über die Beschäftigung vorliegt, wieder hin zu einer Kasse und am besten zu einer, die sich auskennt, d.h. keiner ehemaligen Billig-BKK. Oder den Arbeitgeber vorschicken.

Das Ministerium und ich haben recht.

Viel Glück

Barmer