Day-Trader....Einkommenssteuererklärung... Krankenversicherung

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Hallo,

die Krankenkasse richtet sich bei der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V.

Einzelheiten:

(1b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.Satz 3 ist erstmalig auf Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

Quelle:

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf

Veränderung der Einnahmehöhe:

(7) Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen sind ab dem Zeitpunkt der der Nachweisführung folgenden Anpassung der Beitragsfestsetzung wegen der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des um die Werbungskosten nach § 3 Abs. 1b Satz 3 geminderten Jahresbetrags für zwölf Monate zuzuordnen.

Gruß

RHW


RHWWW  20.01.2015, 21:13

Danke für den Stern!

1) Ja das könnte ausreichend sein. 2) Die jährlichen Aufstellungen der Broker sollten als Nachweis genügen, möglich wäre aber auch das die Krankenkasse weitere oder andere Einkommensnachweise. Zur Belegung des Jahreseinkommens für die Kasse wäre auch die Einkommensteuererklärung (nebst Angabe der Einnahmen die der Abgeltungssteuer unterliegen sehr gut)… wobei natürlich die Verlusttrades von den Gewinnen abgezogen werden.

Liege ich da richtig?

Ja, es sei denn du hast keinen Freistellungsauftrag zugeteilt oder dein Einkommensteuersatz liegt unter 25%. Dann wäre es dämlich auf die Anlage KAP zu verzichten und dem Staat Steuergelder zu schenken.

Auch realisierste Verluste magst du sicher gegenrechnen lassen.


Als Mensch mit Einkünften nach § 20 EStG bist du nicht versicherungspflichtig in der GKV. Das heißt prinzipiell erstmal freiwilliges Mitglied und damit nachweispflichtig für Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sonst wird diese als Bemessungsgrundlage genommen.

Beitragsrelevant ist das, was im Steuerbescheid steht. Der Sparerpauschbetrag von 801,- € darf abgezogen werden.