Architekt Rechnung
Ich hab ein bauvorhaben gehabt. Dieses ist aus bestimte Grunden nicht durchgefurt worden. Jetzt bekom ich von mein Architekt ein Rechnung basiert auf Prozenten der Kosten von der geplanten neubau. Wir habbe noch kein Baugenemigung und er hatte nur ein Schätzung von der Kosten fur uns gemacht. Darf dieses so gemacht worden und was sind die Regeln hier fur?
3 Antworten
Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar sind die reinen Baukosten. Hierin sind die Netto- Kosten für Baukonstruktion und Haustechnik enthalten, nicht aber die Kosten für das Grundstück, seine Erschließung, Einbauten, Außenanlagen und Baunebenkosten. Die vom Gesetzgeber erlassene Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) schreibt Mindest- und Höchstsätze für Architektenhonorare in Abhängigkeit von den Baukosten, dem Anforderungsprofil der Aufgabe (nach Honorarzonen) und dem Umfang der Leistung (nach Leistungsphasen) vor.
Der Umfang der Leistung gliedert sich in neun Leistungsphasen. Je mehr Phasen vom Architekten übernommen werden, desto höher ist sein Honorar. Liegen alle neun Phasen in der Verantwortung des Architekten, so bekommt er 100% des in der HOAI festgelegten Honorars. Damit ist dann aber auch sichergestellt, dass das Bauprojekt vom ersten Planungsschritt bis zur Fertigstellung kontinuierlich betreut wird. Betreut er lediglich einzelne Phasen, kann ein Architekt auch nur diese nach festgelegten Prozentsätzen in Rechnung stellen.
Grundlagenermittlung 3% = Aufgabenstellung klären, Entscheidungshilfen geben
Vorplanung 7% = Skizzen, Kostenschätzung
Entwurfsplanung 11% = Entwurfszeichnung M 1:100, Kostenberechnung
Genehmigungsplanung 6% = Bauantrag, Bauanzeige
Ausführungsplanung 25% =Ausführungsplanung M 1:50, Details
Vorbereitung der Vergabe 10% = Leistungsbeschreibung, Massenermittlung, Angebote
Mitwirkung bei der Vergabe 4% = Auftragsvergabe, Vertragsgestaltung, Kostenanschlag
Objektüberwachung 31% = Bauleitung, Kostenfeststellung
Dokumentation 3% = Zusammenstellung der Unterlagen, Gewährleistung
Wenn der Architekt nur die Baukostenschätzung geleistet hat, muss m.e. nicht gezahlt werden. Siehr dazu §632 BGB Abs. 3 http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html
Wenn Du einen Architekten beauftragt hast und er für Dich gearbeitet hat musst Du ihn selbverständlich bezahlen unabhängig davon ob das Bauvorhaben fristgemäß begonnen wurde.