Wer zahlt für Entrümpelung?
In meinem Mehrfamilienhaus gibt es einen großen Kellerraum, der eigentlich als Abstellraum für Fahrräder, Kinderwagen usw.gedacht war, außerdem einen Dachboden zum Trocknen der Wäsche. Beide Räume waren im Laufe der Zeit zu gemüllt worden mit alten und kaputten Waschmaschinen, Fahrrädern und sogar einem alten Fernsehgerät. Ich habe daraufhin einen Aushang im Haus gemacht, dass bitte jeder bis zu einem bestimmten Datum seinen Müll entsorgen möchte. Wem die einzelnen Teile gehörten, konnte von mir nicht mehr festgestellt werden. Nach Ablauf der Frist habe ich eine Entrümpelungsfirma beide Räume entrümpeln lassen. Die Kosten habe ich jetzt anteilig den einzelnen Mietparteien in Rechnung gestellt, aber schon 3 Mieter haben mir geantwortet, dass sie nicht zahlen wollen, weil von ihnen angeblich kein Müll dabei war. War die Aufteilung und Umlage der Kosten auf alle etwa gar nicht rechtens?
2 Antworten
In diesem Fall hat der Vermieter die Beweislast und darf die Kosten nur demjenigen berechnen, der sie auch verursacht hat. Ist der nicht mehr fest zu stellen, zahlt der Hausherr. Eine Umlage auf alle Mieter ist auch nach vorhergehender Androhung nicht zulässig!
Es gibt bei den Vermietern, also auch bei den Mietern, schwarze Schafe ;-)
http://www.finanzfrage.net/frage/wer-zahlt-fuer-entruempelung-wenn-derdie-verursacher-bekannt-sind
In unserem Fall sind die Verursacher bekannt, zahlen dürfen für die Faulheit und Ignoranz mancher Mieter aber alle!
Angeblich wurden diverse Gegenstände in ein Lager gebracht (anders, als im Rundschreiben angedroht: auf ihre Kosten entsorgt ...) und manche holten sich ihre Gegenstände wieder ab, wenn dem wirklich so ist, warum hat man die nicht gleich zur Kasse gebeten!?
Du hast zu lange tatenlos zugesehen und darfst deshalb selber die Entsorgungskosten tragen, aber sie können steuerlich angesetzt werden. Zum Thema fand ich folgenden Hinweis:
Was ist nicht umlagefähig?
Die Entsorgungskosten für Gerümpel, das sich im Laufe der Zeit ansammelt und für das keine Verantwortlichkeit ausgemacht werden kann, sind - so die meisten Gerichte - nicht auf die Mieter umlegbar (AG Trier, WM 99, 521). Anderer Auffassung ist das LG Berlin (Urt. v. .08.2004, AZ: 62 S 151/04). Danach ist Umlagefähigkeit gegeben, wenn es unmöglich ist, den Verursacher des Sperrmülls in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter hat hier aber darzulegen, welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um den Sperrmüllanfall zu verhindern. Ansonsten hat er die Kosten selbst zu tragen.
Quelle: http://www.bmgev.de/betriebskosten/info/3-05-strassenreinigung.html