Anzeige wegen erbdiebstahl oder?

3 Antworten

Das ist jetzt ein bisschen verzwickt, deshalb muss ich etwas ausholen:

  • Ihr habt bereits mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) geerbt, der Erbschein ist nur ein Nachweis gegenüber Dritten für rechtliche und finanzielle Angelegenheiten.
  • Da das Testament ungültig ist gilt die gesetzliche Erbfolge, also du und deine Schwester seid Erben zu gleichen Teilen und bildet eine "Erbengemeinschaft".
  • Diese Erbengemeinschaft besteht solange bis sie durch eine "Erbauseinandersetzung" aufgelöst ist, ihr also das komplette Erbe unter euch aufgeteilt habt.
  • Bis dahin sind alle laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Erbe oder der Erbabwicklung, also auch die laufenden Kosten, welche für das Haus anfallen wie etwa Grundsteuer, Gebäudeversicherung, notwendige Reparaturen usw., aus der Erbmasse zu zahlen .
  • Anfallende Verbrauchskosten, also z.B. Strom, Wasser, Gas, Heizung, Telefon, Internet darf die Schwester ab dem Stichtag "Todestag" nicht vom Konto des Vaters zahlen, denn das betrifft nicht die Erbengemeisnchaft, sondern nur sie selbst in ihrer Rolle als Bewohnerin.
  • Ebensowenig darf sie keine Zahlungen vom Konto des Vaters zu eigenen Zwecken, also zB. die Krankenkasse, veranlassen.
  • Dazu hast du das Recht, es zurückzufordern bzw. es mit ihrem Erbanteil gegenzurechnen. Sinnvoll wäre hier ohnehin ein Gespräch mit der Bank, dass diese sensibler mit Zahlungsaufträgen umgehen soll (denn vermutlich hat die Schwester Kontovollmacht).
  • Da deine Schwester das Haus alleine nutzt hast du Anspruch auf eine "Nutzungsentschädigung", alternativ kannst du fordern, dass die Schwester aus dem Haus auszieht (das auch, wenn sie zu einer Nutzungsentschädigung nicht bereit ist).

Ziel ist jetzt die "Erbauseinandersetzung" so schnell wie möglich durchzuführen.
Ob sich das auf gütlichem Weg erreichen lasst, das musst du selbst einschätzen.
Andernfalls hast du die Möglichkeit einer "Erbauseinandersetzungsklage" (Par. 2042 BGB) beim Amtsgericht/Nachlassgericht zu beantragen, so dass ein Erbverwalter bestimmt wird (dessen Kosten natürlich die Erbmasse verringern).

Insgesamt schätze ich wirst du ohne eine anwaltliche Beratung nicht weiterkommen und dich letztendlich das Erbe noch einen Haufen Erbmasse und eigenes Geld kosten.


Janaaa 
Beitragsersteller
 19.02.2025, 18:55

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Die Bank war es, die mir mitteilte, das nach wie vor größere Summen vom Konto unseres Vaters abgehen. Der zuständige Berater sagte mir aber auch, das er nicht ins Detail gehen darf, da ich noch keinen Erbschein habe und er sonst gegen den Datenschutz verstoßen würde. Alle von mir geschätzten Summen,sind lediglich auf Basis meiner groben Einschätzung erfolgt. Da ich keinen Zugriff auf Kontoauszüge habe, ist das nicht anders möglich. Vielen Dank,bei der Aufschlüsselung der von mir einzeln aufgezählten Posten. So habe ich mehr Klarheit darüber, welche Kosten geteilt werden müssen und welche nicht. Ich habe vielleicht vergessen zu erwähnen dass es sich bei all diesen Abbuchungen um sepa lastschriftmandate handelt - meine Schwester also nichts veranlasst hat, sondern bestehende Verträge einfsch nicht auf sich selbst umgeschrieben hat und somit weiterhin mein Vater Vertragspartner ist und auch die Kostenübernahme durch sein konto einfsch weiter läuft. Meine Schwester hat auch keine Konto Vollmacht. Sondern nutze zu Lebzeiten einfach seine bankkarte. Diese wurde beim letzten Versuch geld abzuheben, von der Bank am Automaten eingezogen, teilte mir der bankberater mit. Bei einem Anwalt, war ich einmal zu anfang des Rechtsstreit, da dieser mir aber dazu riet, ein von meiner Schwester unterbreitetes Angebot anzunehmen und damit auf das Erbe zu verzichten, habe ich seit dem alles alleine geführt. ( mit dem Ergebnis, das meine Vermutung richtig lag und das Testament unwirksam ist und ich mich nicht rauskaufen lasse. Wie mir dann ja auch das Amts - und Landgericht per Urteil bestätigten )

Ab wann habe ich denn das Recht auf eine angemessene nutzungsentschädigung ? Schon vor Ausstellung des Erbscheins ? Meine Schwester verweigert jegliche friedliche Auseinandersetzung und wird das ganze so lange wie möglich hinauszögern, daher meine Vermutung, dass sie auch bereits zu Unrecht abgebucht Beträge nicht zurückzahlen wird. Mein Gedanke war nun, sie wegen Diebstahl anzuzeigen und mit den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft eine zivilrechtliche Klage durch einen Anwalt beim Landgericht einreichen zu lassen. Ist das wirksam? Oder bleibt mir tatsächlich nur der Weg einer erbauseinandersetzungsklage? LG

EugenNeuer  19.02.2025, 19:43
@Janaaa

Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt wird das Konto entweder gesperrt oder in ein Nachlasskonto umgewandelt. Ab dann dürfen Lastschriften, Daueraufträge oder andere automatische Abbuchungen nicht mehr ohne Zustimmung der Erben oder eines Testamentsvollstreckers ausgeführt werden. Falls dennoch Lastschriften nach dem Tod abgebucht wurden, können die Erben diese in der Regel zurückfordern.
Deshalb ist es unplausibel, dass die Bank hier noch Transaktionen durchführen konnte.
Sprich darauf den Berater an, damit er weiss was du jetzt dazu weisst.

Die Nutzungsentschädigung steht dir ab dem Zeitpunkt zu an welchem du Miterbe wirst. Und das ist ab dem Todestag und unabhängig von einem Erbschein.
Wenn die schwester jetzt Geld oder auch irgend etwas anderes aus der Erbmasse (und das ist komplett alles was dem Vater gehört hat, also auch Möbel, Kleidung usw.) ohne deine Zustimmung entfernt, dann ist es kein "Diebstahl", sondern "Entziehung von Nachlassgegenständen" oder sogar "Unterschlagung (§ 246 StGB)", je nachdem, um was es sich handelt. Das wird dann im Rahmen der Erbauseinandersetzung erledigt.
Denn so wie es ausschaut kommst du hier nicht drumrum.

Janaaa 
Beitragsersteller
 19.02.2025, 20:05
@EugenNeuer

Ok ich fasse zusammen. Die Abbuchungen nach dem Tod unseres Vaters waren unbegründet und können zurück gefordert werden. Ich habe seit dem Todestag unseres Vaters Anspruch auf nutzungsentschädigung. ( da ich diese bislang nicht eingefordert habe, erst mit der Forderung danach ? ) und ich komme alleine nicht weiter, sondern brauche einen nachlassverwalter den ich jederzeit beim zuständigen Amtsgericht beantragen kann?

Das ist alles so zermürbend...bislang steht nicht mal ein Grabstein auf seinem Grab wegen dem ganzen Streit und hin und her.

Vielen Dank für deine Zeit und Mühe!

Sollte Deine Schwester Vollmachten über das Konto Deines Vaters haben, verstehe ich eines nicht:

Jeder Erbe ist berechtigt, Vollmachten gegenüber der Bank zu entziehen.

Und was die 22.000 Euro betrifft:

Erbt ihr beide nunmehr als Beispiel insgesamt 500.000 Euro, jeder also 250.000 Euro, dann werden von den 250.000 Euro Deiner Schwester natürlich die allein ihr zurechenbaren Kosten abgezogen.

Betragen diese z. B. 15.000 Euro, werden diese von ihrem Anteil abgezogen und bei Dir aufaddiert.

Aber nicht alle von Dir aufgezählten Kosten sind allein Deiner Schwester zuzurechnen!

Die Wohngebäudeversicherung und der Schornsteinfeger gehen auch zu Deinen Lasten, denn das Haus gehört ja auch dir und es ist ja auch in Deinem Sinne, dass dieses versichert ist.


Janaaa 
Beitragsersteller
 19.02.2025, 20:31

Ich habe vor wenigen Tagen Kontakt mit dem Gericht deswegen gehabt, nachdem ich Ihnen geschrieben hatte, welche Kosten meiner Meinung nach noch vom Konto abgingen und der bitte diese bei der Erteilung eines erbscheines zu berücksichtigen bzw neu zu berechnen. Ich ging nämlich auch davon aus, dass diese einen Einfluss darauf hätten. Hier die Antwort: ..., dass im erbscheinsverfahren lediglich festgestellt wird, wie der Erblasser von den erben der quote nach beerbt worden ist. Die Auseinandersetzung der erben über den Nachlass und die Verteilung dessen nach erbquote wird nicht geregelt.

Heißt das also, es wird noch ein Verfahren automatisch stattfinden, in dem dann diese Abbuchungen berücksichtigt werden bevor es zu einer Auszahlung bei der Bank kommt ? Oder muss ich noch irgendwas erledigen? Dauert jetzt ja auch schon über zwei Jahre....

Alarm67  20.02.2025, 06:41
@Janaaa

Entweder einigt ihr euch, also Du und Deine Schwester oder aber Du musst das einem Anwalt übergeben!

Da wird nichts automatisch von anderen festgelegt, da müsst ihr euch selbst drum kümmern!

Naja...sagen kann man dazu eigentlich wenig

Ich sehe nur Bemerkungen, die man in meinen Augen schlecht beweisen kann, woher wissen sie zb was die ausgibt, die Bank wird ihnen vermutlich ohne Testament oder Erbschein nix sagen, und wie geht das weiter, den Erbschein kann man doch vermutlich nur zusammen bri der Bank einreichen, oder man nimmt sich einen Anwalt, dermaßen regelt.

Und woher wissen sie, daß es nicht doch irgendwo beim Amtsgericht ein Testament gibt.

sie haben doch geklagt, da haben sie doch einen Anwalt, der noch dazu vieles weiß, was niemand hier im Forum wissen kann...

Also ich würde ihren Anwalt fragen...Und der sollte auch um Auskunft bei der Bank bitten unter mitschicken des Urteils.

Was ihre Schwester nach dem Todestag abgebucht hat, lässt sich sowieso genauestens nachverfolgen...Ich meine bis zu 3 Jahren sowieso...das lässt sich die Bank aber bezahlen.

Also fragen sie den Anwalt