Ab welcher Summe monatlich gilt man als zahlungswillig?
Ich habe privat, noch ohne Vertrag, mein Gartengrundstück verkaufen wollen. Nun zahlt diejenige nicht mehr und wird dazu noch äußerst unangenehm, kündigt zb. Zahlungen an, die sie monatelang nicht einhält.
Ich überlege, den Verkauf deshalb rückgängig zu machen. Ich habe keine Lust mehr, mich über diese Person zu ärgern. Dann muß ich das bereits gezahlte Geld natürlich zurück zahlen.
Deshalb meine Frage: Wie hoch muß der Betrag sein, den ich monatlich zurückzahle, um als zahlungswillig zu gelten? Bin Rentner mit Grusi und Pfändungsschutzkonto.
Danke für Tipps.
3 Antworten
Um welche Summen es tatsächlich geht, wissen wir ja nicht. - Grundsätzlich bist Du in Deiner Situation zahlungsunfähig, denn die Grundsicherung ist ja so bemessen, dass Du gerade so davon leben kannst. (Wir wissen ja beide, dass der Regelsatz schändlich winzig-berechnet wurde.)
Würdest Du für irgend etwas (wie Reparatur einer Waschmaschine) die Grundsicherung um ein Darlehen bitten, würde man für die Rückzahlungsraten 10% des Regelsatzes bis zur Tilgung des Darlehens einbehalten.
"Der Gesetzgeber" erwartet von denjenigen, die mit diesem mickrigen Regelsatz auskommen müssen, dass sie für Notfälle monatlich 50 Euro sparen sollen. Vermutlich hatten die Politiker, die für solch Ansinnen verantwortlich sind, damals gemeinschaftlich ein Frühstück, für das ein Clown zubereitet wurde, den sie genüsslich verzehrten.
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Deine Situation mit dem Kaufvertrag des Grundstücks, den Du rückgängig machen möchtest, ist aber ja eine andere.
Erste Frage: Ist es denn überhaupt möglich, einseitig den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Die Käuferin will das wohl nicht; mir scheint eher, dass sie Dich um das Geld, das Dir noch zusteht, betrügen will. - Ich hoffe doch sehr, dass Du alles schriftlich hast, und dass auch Zahlungen nicht bar, sondern belegbar erfolgten (nur so hast Du ja Beweise).
Falls es möglich ist, dass Du den Kaufvertrag rückgängig machen kannst, wäre die Art der Rückzahlung des schon erhaltenen Geldes eine Vereinbarungssache mit der (unfreundlichen) Käuferin. Ob die sich auf Ratenzahlungen einlassen will, ist fraglich. Möglicherweise besteht sie darauf, die gesamte Summe auf einen Schlag zurückzuerhalten.
Du siehst, Deine Frage ist nicht leicht zu beantworten.
Schon allein die Frage ist doch zu klären, ob Du überhaupt den Vertrag rückgängig machen kannst. Ich empfehle Dir, auf der Plattform (google so)
frag einen anwalt
einen Rechtsanwalt zu fragen. Zusätzliche Frage ist, falls die Sache mit dem Vertrag möglich ist, wie es mit der Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder geht.
Auf der Seite wird Dir genau erklärt, wie es dort funktioniert, um einen Anwalt zu fragen. Du wirst ein kleines Honorar ausloben. Wenn Deine Frage und das kleine Honorar einem Anwalt gefällt, meldet er sich bei Dir. - So wie dort sehe, ist nach Antwort des Anwalts eine Nachfrage erlaubt. Deshalb empfehle ich Dir, Deine Frage klar zu formulieren.
Das kostenlose Forum mag ich nicht empfehlen, denn mir scheint, dort eine verlässliche Antwort zu erhalten, ist reine Glücksache. Du brauchst aber eine verlässliche Auskunft.
Viel Glück!
Mach es doch so: Danke der Käuferin für ihre Rückmeldung und erkläre ihr, dass Dir das Thema wenig Geld nicht unbekannt ist und Du Verständnis für sie hast. (Honig aufs Brot schmieren, lächel.)
Biete ihr doch an: "Um es Ihnen und mir leichter zu machen, bitte ich Sie, mir monatlich 30 Euro zu überweisen, bis die noch offene Summe ausgeglichen ist. Obwohl ich das Geld dringend brauche - es sind verschiedene Zahlungen zu leisten -, ist es mir wichtig, dass der Kauf des Grundstücks für beide Seiten zufriedenstellend zu einem guten Ende kommt und Sie weiterhin Freude an ihm haben."
Das wäre nach dem Motto: Besser regelmäßig ein kleiner Spatz auf der Hand als die Taube auf dem Dach.
Falls sie schreibt, 30 Euro könne sie nicht zahlen, geh runter auf 25 Euro, falls das in Deinem Sinne ist (= kleinere Spatzen).
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Wenn Du alles schriftlich hast und somit belegen kannst, könntest Du auch auf Zahlung der restlichen Kaufsumme klagen. - Kostet aber erneut Nerven und Geld. Anwaltskosten und Gerichtskosten müssen ja erstmal vorgeschossen werden. Und falls Du bei Gericht auch noch unterliegst, zahlst Du die eigenen und ihre entsprechenden Kosten. Außerdem kann solch ein Prozess Jahre dauern, bis er entschieden wird.
Ich denke, wenn sie sich auf Ratenzahlungen einlässt, wäre das doch supi. - Und falls sie Dich weiter hinhält oder gar auflaufen lässt, gehört dieses Thema für Dich zu: Wieder mal interessante Erfahrungen im Leben gemacht. - Und, falls Du spirituell bist und an Folge von mehreren Leben = Inkarnationen glaubst (so wie ich), kann auch die Vorstellung ein Trost sein: Dann waren wohl noch Schulden offen, die ich ihr zu leisten hatte, und so hat sie es sich auf diese Weise geholt.
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Danke fürs Sternchen
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Ach ja, wegen der von Dir zu zahlenden 154 Euro bitte bei der zuständigen Stelle um Genehmigung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 20 Euro. Du würdest von Grundsicherung leben, und jetzt zur Corona-Zeit hättest Du - wie ja allgemein bekannt ist - erhöhte Ausgaben. Auch die Lebensmittel und Mittel für den täglichen Bedarf sind teurer geworden.
Du kannst mit dieser Begründung auch um einen Aufschub der zu zahlenden Summe bitten. Mit Glück lässt man sich darauf ein; allerdings sind Staat, Gemeinden und Städte pleite und brauchen Geld, Geld, Geld (deshalb ja auch die irrwitzigen Bußgelder bei den Verstößen gegen Corona-Auflagen, die es eine Zeitlang sogar beim Sitzen auf einer Bank gab und nun bei nicht korrektem Tragen der gesundheitsschädigenden Maulkörbe und Kaffeefilter).
Vermutlich ist man auch dort eher mit Spatzen als mit Tauben zufrieden.
Viel Glück!
- Es geht um eine Immobilie, d.h. es muss ein notarieller Verkaufsvertrag erfolgen, um dies rechtskräftig abzuschließen. Das ist anscheinend nicht der Fall, also gab es auch keinen Verkauf, bestenfalls einen Vorvertrag zu einem potentiellen Verkauf.
- Warum werden Zahlungen eines Verkaufs über Monate gestreckt? Ich verstehe die Situation mit dem P-Konto und größeren, eingehenden Zahlungen, aber der Ausfall von Zahlungen ist in solchen Situationen generell ein wesentliches Risiko, wenn Zahlungen nicht einmalig erfolgen.
- Einen Verkauf kannst Du nicht rückgängig machen, wenn er noch gar nicht stattgefunden hat. Eine Forderung aus einem (auch mündlich) geschlossenen Vorvertrag müsste erst mal angemahnt werden, bevor Du einfach den Vertrag kündigst. Zahlungsermahnungen (mit Fristsetzung) und Kündigung sind schriftlich durchzuführen.
- Da es keinen Verkauf gibt, jedoch die "Käuferin" ggf. das Gartengrundstück bereits genutzt hat, wäre auch nicht der volle Betrag im Fall einer Rückabwicklung des Vorvertrags zurückzuzahlen, sondern nur die bisher gezahlte Summe abzüglich eines Nutzungsentgelts für die Zeit einer Nutzung und abzüglich eines Aufwandsersatzes für die Rückabwicklung.
- Der Rückzahlungsbetrag wird dann sehr wahrscheinlich nicht in monatlichen Raten, sondern als einmalige Rückzahlung eingefordert.
Danke. Warum Punkt 5? Ich kann das nicht aufeinmal zahlen da Rentnerin mit Grusi und PKonto.
Es gibt nichts schriftliches, auch keinen Vorvertrag. Die ausstehenden Zahlungen (Restforderung 100 Euro plus Finanzamtkosten, Steuer) habe ich seit Juli angemahnt und daraufhin von der Käuferin nur wüste Beschimpfungen und Lügen hören müssen, so daß ich jetzt die Schnauze voll habe.
Natürlich zahle ich das dann zurück aber wie hoch muß die Rate sein, um als zahlungswillig zu gelten?
Lies es mal richtig dann weißt Du was diese Kosten mit dem Fall zu tun haben.
Gibt es keine gesetzliche Vorgabe, ab welcher Summe monatlich man als zahlungsfähig gilt? Ich habe mal gelesen, Inkassobüros geben sich mit 5 Euro monatlich zufrieden.
Nein. Das ist eine vertragliche Regelung. Wenn jemand die 50.000 EUR mit 5 EUR p.m. abzahlen will und der Gläubiger zustimmt, dann ist das ok. Der wesentliche Punkt ist jedoch "wenn der Gläubiger zustimmt".
Meine Eingangsfrage zielte auf ein möglicherweise vorhandenes Gesetz, AB WANN MAN ZAHLUNGSWILLIG GILT. Und nicht: "wenn der Gläubiger zustimmt" - das ist ja Unsinn weil es der Willkür Tür und Tor öffnet. Dann kann der Gläubiger auch sagen: Zahlen Sie alles auf einmal, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsfähig ist oder nicht.
Diese Möglichkeit besteht in der Tat und im Falle der Zahlungswilligkeit aber Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubiger dann einen Vollsteckungstitel gegen den Schuldner erwerben. Es gibt den Begriff der "Zahlungswilligkeit" nicht im BGB. Für die Bedienung eines Schuldverhältnisses ist es irrelevant, ob man zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Die Konsequenz ist die gleiche. Daher ist die Signalisierung eines Zahlungswillens gegenüber einem Gläubiger gut, aber letztendlich nur ein Parameter für die Verhandlungen des Zahlungsplans.
Wenn die "Käuferin" das Grundstück bereits genutzt hat, dann kannst Du vielleicht ein Nutzungsentgelt für die Zeit geltend machen, um den Betrag zu reduzieren, aber das wird in der Gesamtsumme nur wenig helfen.
Wahrscheinlich wäre der beste Fall, das Gartengrundstück einem Dritten zu verkaufen, der dann die Gläubigerin direkt per Einmalzahlung auszahlt und den Restbetrag Dir zukommen läßt.
Vielen Dank nochmal für die ausführlichen Antworten. Ein Nutzungsentgeld für die Zeit drückt den Preis schon erheblich da ich sehr günstig verkaufen wollte. Sehr hilfreich, Ihre Kommentare.
Sehr hilfreich, danke! Mir scheint auch eher derzeit, daß mich die Käuferin betrügen will, zumindest kann sie derzeit nicht zahlen, so hat sie es mir jetzt "gnädigerweise" nach mehrfachen Anfragen meinerseits mit geteilt.. Da noch 154 Euro ausstehen (inkl. Steuer für 4 Jahre) und der Großteil der Summe von ihr bereits bezahlt wurde, überlege ich eben noch, ob ich das einfach so weiter laufen lasse. Sprich: Abwarten, wann sie wieder bezahlt. Die Käuferin ist H4 mit Zusatzeinkommen, welches wohl weggebrochen ist aufgrund C. Ich brauche zwar das Restgeld dringend, aber der Ärger ist es dann doch nicht wert.