Darf ich meinen gemieteten Stellplatz meinem Besuch überlassen?

3 Antworten

Ich bin der Meinung, dass ich meinem Besuch meinen gemieteten Stellplatz überlassen darf (natürlich nur für die Dauer des Besuches).

Richtig.

Den darf die VM allenfalls kündigen, nicht aber die Nutzungsberechtigten vorgeben.

Da hast du das Recht auf deiner Seite und die Polizei macht da rein garnichts, denn das Hausrecht hat die VM mit Vermietung insoweit aufgegeben - es sei denn, deinen Schwiegerletern könnte Sachbeschädigung, Ruhestörung oder Gewalttätigkeit in Tat oder Wort vorgeworfen werden.

Die sind ja krass drauf. Solche Vermieter will wirklich niemand haben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auf deinem Stellplatz jeder stehen darf, der niemanden behindert, etc. Gibt es sogar beim andere Frage-Portal auch eine Frage zu: https://www.gutefrage.net/frage/darf-mieter-a-mieter-b-seinen-pkw-stellplatz-ueberlassen

Ich schließe mich den Antworten dort an.

Kurzum: Ich würde einfach aus Protest nochmal jemandem den Stellplatz kostenfrei überlassen und dann sollen die Vermieter ruhig die Polizei rufen. Wird ja eher lustig für euch dann...

Dein Vermieter ist im Unrecht.

"Sofern die Mitbenutzung oder Benutzung der Parkplätze durch den
Vermieter im Vertrag gestattet wurde, kann er diese später nicht durch
einseitige Erklärung dem Mieter entziehen oder die Benutzung
weitergehender als im Vertrag vorgesehen einschränken. Auch Besucher des
Mieters dürfen die Parkplätze benutzen, eine Nutzung kann nicht
untersagt werden. Die Grenze liegt allerdings da, wo aus dem Besucher
eine „Dauergast“ wird."

Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/parkplatz.htm

Zur Argumentation sei noch - in Analogie - auf diese Zeilen verwiesen:


Der Vermieter darf den Zugang zu einer vermieteten Garage oder auch
einem Carport nicht versperren oder „zuparken“: Versperrt der Vermieter
widerrechtlich den Carport des gemieteten Hausgrundstücks, so daß der
Mieter sein Kraftfahrzeug anderenorts vor dem Grundstück abstellen muß,
und kommt es infolge dessen zu einer Beschädigung des Kfz durch Dritte,
so haftet der Vermieter für den entstandenen Schaden des Mieters. AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 21. Juni 1991, Az: 2 b C 1019/90 Quelle: WuM 1991, 535-536.

Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garage.htm

Damit kannst Du den Vermietern richtig bange machen:-)


akkordeonist1 
Beitragsersteller
 19.07.2017, 12:07

Super, vielen vielen Dank für die Antwort.