Vollstreckung – die neusten Beiträge

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Bafög - Vollstreckung trotz Stundung?

Hallo Zusammen,

ich habe während meines Studiums den Übergang zwischen dem Bachelor und Master nicht geschafft und musste somit den erhaltenen Betrag zurückzahlen.

Daraufhin habe ich einen Stundungsantrag gestellt und monatlich mit 50 Euro abgezahlt. Die Stundung hörte nach einem Jahr auf..

Irgendwann hatte ich einen Brief vom Vollstreckungsbeamten im Briefkasten (22.06.).

Daraufhin habe ich direkt einen formlosen Stundungsantrag gestellt (22.06.). Dieser wurde auch vom Bafögamt mit einer Bestätigungschreiben bestätigt (23.06.). Anschließend habe ich den offiziellen Stundungsantrag zugeschickt bekommen und ausgefüllt zurückgeschickt. Die beglaubigte Version ging am 16.07. wieder an das Bafögamt zurück.

Am 24.07. bekomme ich nochmals Post von der Zwangsvollstreckung mit Eintrag Schufa usw.

Daraufhin habe ich beim Bafögamt angerufen und nachgefragt. Die meinten: Das kann eigentlich nicht sein, weil der Stundungsantrag bereits vorliegt, somit hätte die Vollstreckung aufgehoben werden müssen.

Die endgültige Bestätigung des Stundungsantrags habe ich am 09.08. erhalten.

Nach einer Finanzierungsanfrage habe ich erfahren, das ich wirklich einen Schufaeintrag habe.

Meine Frage ist jetzt: Ist der formlose Stundungsantrag für einen Stop der Vollstreckung ausreichend? Oder Gilt erst die Bestätigung der Stundung als Stop der Vollstreckung?

Mich würde es freuen wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

Beste Grüße

Vollstreckung, BaföG-Rückzahlung, Stundung

Inkassobüro rückt Vollstreckungstitel nicht raus - Rechtsanwalt eingeschaltet - 2 Fragen dazu

Hallo,

es geht um Folgendes:

Ich hatte Schulden bei einem Inkassobüro. Diese haben auch einen vollstreckbaren Titel. Ich habe die Schulden komplett beglichen, aber nur ein einfaches Erledigungsschreiben erhalten. Den vollstreckbaren Titel bekam ich nicht zurück. Da ich nach § 371 BGB ein Recht auf Rückgabe des Schuldscheins habe, rief ich das Inkassobüro 2 Mal an und beide Male wurde behauptet, die Akten werden geschreddert, sobald ein Fall abgeschlossen ist. Auch der Vollstreckungstitel soll angeblich schon geschreddert worden sein. Da ich das nicht so richtig glaube, alleine schon wegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach dem HGB, ging ich gestern zu einem Rechtsanwalt. Da ich ALG II-Empfänger bin, für mich zum Glück kostenlos. Der Rechtsanwalt war sofort bereit, mir zu helfen. Schon gestern hat er ein Schreiben an das Inkassobüro verfasst. Leider konnte er es bisher noch nicht abschicken, da ich dummerweise das Aktenzeichen von dem Vollstreckungstitel nicht weiß und ich den Vollstreckungstitel selbst nicht mehr habe. Ich weiß aufgrund eines Schreibens nur das Aktenzeichen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aber der stimmt laut Rechtsanwalt nie mit dem Aktenzeichen des Vollstreckungstitels überein. Da ich 2010, als der Vollstreckungstitel erstellt wurde, in Berlin lebte, ist mein Rechtsanwalt erstmal damit beschäftigt, die verschiedenen Amtsgerichte in Berlin anzurufen und sich nach dem Aktenzeichen des Urteils zu erkundigen. Bisher hatte er noch nicht das richtige Gericht angerufen. Ich hoffe, er findet das Aktenzeichen noch heraus. Wie könnte ich das richtige Aktenzeichen herausfinden, wenn ich das Schreiben vom Gericht nicht mehr habe? Denn anscheinend braucht er das für sein Schreiben an das Inkassobüro. Ich hoffe, mein Anspruch auf Herausgabe des Titels scheitert jetzt nicht daran, dass ich das Aktenzeichen von dem Titel nicht habe.

Ich fragte gestern meinen Rechtsanwalt, ob der Fall Aussicht auf Erfolg hat und er meinte: "Ja, auf jeden Fall." Er sagte dann auch: "Wenn ich den Titel im Original nicht bekomme, dann auf jeden Fall ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Schuld aus dem Titel erloschen ist mit Unterschrift." Ich hoffe, dass mein Rechtsanwalt weiß, dass eine Unterschrift von dem Inkassobüro nicht ausreichen würde, sondern dass ein Notar dieses Schreiben beglaubigen, also unterschreiben müsste. Als ich ihn dann fragte, ob ich dann mit dem Schreiben auch in beispielsweise 10 Jahren nicht befürchten müsste, erneut mit dem gleichen Titel vollstreckt zu werden, sagte er, dass mir das dann nicht mehr passieren könnte. Als ich ihn fragte, was er machen würde, wenn das Inkassobüro auf sein Schreiben nicht reagiert, sagte er, dass er dann wohl negative Feststellungsklage erheben werde. Das verwunderte mich ein wenig. Müsste er nicht eigentlich Herausgabeklage einreichen anstatt negative Feststellungsklage? Ich hoffe, mein Rechtsanwalt weiß, was er tut, denn ich weiß nicht, was ich sonst machen soll für mein Recht.

Gläubiger, Inkasso, Recht, Rechtsanwalt, Schulden, Vollstreckung, BGB

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