Falsche Betriebs- und Nebenkostenabrechnung - strafrechtliche Folge für den Vermieter?

Ich weiß, das Thema geistert zum Ende des Jahres regelmäßig durchs Forum.

Folgender Fall: Eine Bekannte beauftragt mich mit der Überprüfung ihrer Nebenkostenabrechnung für 2014, da von ihr eine erhebliche Nachzahlung bei den Betriebskosten gefordert wird. Bei den Verbrauchskosten hingegen wurde ein Guthaben ausgewiesen. Folglich versuchte der Vermieter (große Vermietergesellschaft) die Vorauszahlungen für das Folgejahr um über 60% zu erhöhen.

Bei der Überprüfung stellte sich schnell heraus, dass alle Positionen der Betriebskostenabrechnung zu beanstanden sind. Entweder wurde ein falscher Umlageschlüssel verwendet oder vorhandene Gewerbeeinheiten nicht mit einbezogen. Selbst simple Berechnungspositionen (z.B. Grundsteuer) wurden betragsmäßig falsch erfasst, wie sich bei der Belegeinsicht herausstellte.

Auch die Belegeinsicht, die 8 Monate nach dem erfolgten Widerspruch stattfand, wurde quasi unmöglich gemacht, weil entscheidende Belege nicht vorlagen, bzw. nur selbsterstellte Listen von angeblich erfolgten Wartungen und Dienstleistungen vorgelegt wurden. Orginalbelege komplette Fehlanzeige.

Unnötig zu erwähnen, dass alle Positionen und Fehlbuchungen sich nur auf der Vermieter-Habenseite, sprich positiv für den Vermieter, auswirkten.

Widerspruch läuft weiterhin. Alles wird seinen Gang gehen, da es offensichtlich ist, dass die NK-Abrechnung zum größten Teil aus "gewürfelten" Zahlen besteht.

Wie sieht es aber strafrechtlich aus?

Wie sich durch Gespräche mit Nachbarn herausstellte - immerhin handelt es sich um ein 200 Parteien-Haus mit ausschließlich Mietwohnung die alle im Eigentum der Vermietungsgesellschaft stehen - hat jeder Mieter eine so geartete Abrechnung nebst Erhöhungsbegehren erhalten.

Nur wenige haben sich aus Angst gegen die Abrechnung gewehrt. Die überwiegende Mehrheit hat nachdem der Vermieter mit Kündigung, Schufa und Klage gedroht hat, gezahlt.

Klar, die die sich nicht einschüchtern ließen und nicht gezahlt haben, sind nun relativ fein raus. Im Klagefall muss der Vermieter seinem "schlechten" Geld noch gutes hinterher werfen. Aussicht auf Erfolg mit einer Klage hat er definitiv nicht.

Selbst wenn ich "nett" rechne, haben mindestens 180 Parteien bezahlt. Ausgehend von den vorliegenden Zahlen im Schnitt um die 800 €. Zwar hätten sie einen Rückforderungsanspruch, jedoch müssten die "Geprellten" ihren Anspruch gegen den Vermieter - jeder für sich - belegen und vor Gericht gehen.

Unterm Strich hat sich die Vermietungsgesellschaft auf diesem Weg über 140T€ - nur in diesem Haus - "erschlichen" und sich bereichert. Jedoch ist bekannt geworden, dass die Vermietgesellschaft im Bundesgebiet um 25.000 Wohnungen besitzt und vermietet.

Aus meiner Sicht ist das gewerblicher Betrug. Macht es Sinn Strafantrag zustellen?

Ach ja, bevor Nachfragen kommen: Es handelt sich um die BUWOG mit Sitz in Kiel. ..;-) Wäre dankbar, wenn Ihr eigene Erfahrungen oder Rechercheergebnisse - explizit mit diesem Unternehmen - an mich weiterleitet.

Betriebskostenabrechnung, betrug
Betriebsaufgabe geplant - wie vorgehen?

Hallo Foristi,

ein lockerer Bekannter und ehemaliger Geschäftspartner will seine freiberufliche Beratertätigkeit altersbedingt zum Jahresende aufgeben und endgültig nach Mallorca gehen.

Er hat die ganzen Jahre hindurch per E/Ü-Ermittlung seinen Gewinn ermittelt, ordnungsgemäß USt berechnet und abgeführt.

Er hat selbst die Buchhaltung geführt. Sein "Büro" beschränkte sich auf einen Telefonanschluß, einen Laptop und einen Drucker, sowie ein Handy - kein Kfz im Betriebsvermögen. Betriebliche Rückstellungen gibt es auch nicht. Angestellte gab es nicht - eine klassische Einmann-GbR also.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wie soll er nun vorgehen? Dem Finanzamt formlos (?) mitteilen, dass er seinen Betrieb zum Jahreswechsel aufgibt? Umsatzsteuervoranmeldung zum 10 01.2015 einreichen und Jahresumsatzsteuermeldung für 2014 erstellen und ebenfalls im Januar 2015 einreichen?

Seine Büroausstattung ist schon längst abgeschrieben, steht also mit je 1 € im Anlageverzeichnis. Diese Ausstattung will er in sein Privatvermögen übernehmen, da die Geräte zu alt sind um sie noch zu verkaufen. Laptop und Drucker sind über 5 Jahre alt. Das Handy ist noch älter.

Wie soll er einen Wert dafür ermitteln? Muss er das überhaupt oder gilt der "Buchwert"?

Da ich kein Steuerberater bin und davon wirklich keine Ahnung habe, stelle ich hier diese Frage natürlich auch aus eigenem Interesse - schließlich werde ich in ein paar Jahren in eine ähnliche Situation geraten. ... Mallorca reizt mich nämlich auch als Ruhesitz ...;-)

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