Vollsteckbarer Titel, Pfändung, Vermögensauskunft?

2 Antworten

Wäre es dem Schuldiger jetzt noch möglich sein gesamtes Vemögen z.B. auf Ehefrau, Bruder, etc. zu übertragen, damit er bei einer Vermögensauskunft "kein Vermögen mehr hat"?

Solche Rechtsgeschäfte aus den letzten zwei bzw. vier Jahren hat der Schuldner in der VA ebenfalls anzugeben (§ 802c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Inwieweit sich diese Geschäfte anfechten lassen, wäre im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt zu prüfen.

Meine Frage nun: Macht es Sinn, sofort eine Vermögensauskunft über den Anwalt ewirken zu lassen?

Einen Anwalt brauchst du hierfür nicht, mit der Abnahme der VA beauftragst du direkt den GV. Ob eine sofortige Abnahme der VA hier sinnvoll ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich weise an dieser Stelle nur darauf hin, dass hier auch wieder Kosten entstehen, für die du in Vorleistung gehen musst und innerhalb der nächsten zwei Jahre keine weitere VA abgenommen werden kann, sofern es nicht konkrete Anhaltspunkte für nicht unerhebliche Veränderungen Vermögensverhältnisse des Schuldners vorliegen (§ 802d ZPO).

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Und ja, die Verschiebung von Vermögen ist ein Problem. Allerdings ist eine solche, die in Anbetracht der vorbestehenden Pfändung erfolgt, strafbar nach § 288 StGB.

Schwieriger ist Sache, wenn der Schuldner sein Vermögen schon vor Jahren auf Familienmitglieder übertragen hat. Wir kämpfen als Firma auch mit einem solchen Schuldner, der sich noch dazu nach Italien abgesetzt hat.

Natürlich kann der Vollstreckungsschuldner Vermögen verschieben.

Nur macht er sich dadurch strafbar:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__288.html

Wen das nicht schreckt, der stellt seinen Gläubiger vor ein Problem. Wie soll der ohne Kenntnis der Interna davon erfahren?

Das setzt weitere Ermittlungen voraus.

Du solltest die Sache mit Deinem Rechtsanwalt besprechen. Wenn Du einer Ratenzahlung zustimmst, dann kannst Du nicht zeitgleich die Vermögensauskunft beantragen. Die Forderung ist dann nämlich gestundet.