ALG 1 immer Ende des Monats, aber P-Konto, sofort abheben?

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Nein. Geldeingänge bei einem P-Konto und vorhandenen Kontopfändungen dürfen erst im übernächsten Monat ihres Eingangs an den / die Pfändungsgläubiger abgeführt werden.

Im Folgemonat des Eingangs, in Ihrem Beispiel der Juni 2020, können Sie darüber unter Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag, der ja mit 1187 EUR über Ihren Zahlungseingängen liegt, verrechnet werden. Nicht verbrauchte Freibeträge werden (bei Guthaben, welches in den Folgemonat mitgenommen wird) zudem übertragen.

Nur dürfen Sie keine Zahlungseingänge aus dem Mai bis in den Juli auf dem Konto lassen; das müsste abgeführt werden.

Sie haben im Juni durch Ihre Verfügungen per Karte (lt. Beispiel) nie 550 + 950 EUR auf dem Konto.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung

Sunmaker  29.09.2021, 08:37

Ansich hatte das BHG damit bereits aufgeräumt! (BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14)

Gelder, die vorab gezahlt werden, aber erst im nächsten Monat zum Verbrauch bestimmt sind, sind natürlich dem Monat zuzurechnen, wo sie verbraucht werden, insbesondere Sozialleistungen betreffend.

Wird nur komischerweise von den Banken ignoriert. Vermutlich, weil es ihnen viel Arbeit machen würde. Man muß es also einklagen.

Sunmaker  29.09.2021, 09:10
@Sunmaker

"Nur dürfen Sie keine Zahlungseingänge aus dem Mai bis in den Juli auf dem Konto lassen; das müsste abgeführt werden." Doch, genauso wäre es in diesem Fall und somit wie bei allen anderen. (Denn die übertragenen Restgelder eines Monats sind ja jeweils andere. Der eine überträgt locker sein Restgeld am Ende des Monats, dem andere aber wird es ständig vorenthalten und wird jeden Monat pfändbar...)

Frankie4  01.10.2021, 14:28
@Sunmaker

Viel Spaß dabei. Zumindest bei uns wird § 850k ZPO korrekt umgesetzt.

Frankie4  01.10.2021, 14:28
@Sunmaker

Unverständlich. Wie wäre es mit einem konkreten Beispiel?

Sunmaker  01.10.2021, 21:15
@Frankie4

Unverständlich ist, warum Banken das Urteil ignorieren. (Diese haarspalterisch - wortgenauen Auslegungen haben doch schon vor zehn Jahren z.B. beim Monatsanfangsproblem zur Veranlassung der Bureg. geführt die Banken zurechtzuweisen, daß sogar das im den bereits vorhandenen Paragraphen involviert gewesen sei, und überhaupt erst zu der Notwendigkeit der gesetzlichen Änderung führte. Wenn man dies ("es kommt nicht auf den Zahlungseingang an, sondern das Geld soll dem Monat geschützt sein, wo es verbraucht werden soll." analog fortführt, kommt genau das dabei raus, was das BGH entscheiden hat! Nämlich, wenn das Geld nicht verbraucht wurde, dann ist es natürlich einmalig in den nächsten Monat übertragbar! Also, bei Sozialleistungen z.B. 1.3. Eingang, Verbrauchsmonat April, Übertrag des nicht verbrauchten Geldes in den Mai! Das Beispiel ist ja schon oben genannt. Dieser § 835 sorgt unabhängig davon nur für die Sicherstellung in dem Ausnahmefall, daß das Geld bis zu 4 Wochen geschützt ist. Dabei muß mal sich schon auf das Eingangsdatum beziehen. Aber es ist eben getrennt voneinander zu denken. Genau wie das Gericht feststellte, handelt es sich nicht um eine zweimalige Übertragung im eigentlichen Sinn, sondern um jeweils eine mit anderem Hintergrund. (so ähnlich) Man wäre auch ungerechtfertigt beim Ansparen benachteiligt. Dafür gibt es keine Grund, wie völlig nachvollziehbar ausgeführt wurde.

Naja, etwas schwer zu erklären, aber ohne Sinn kann man sowas kaum denken und es ist klar, daß diese Fall auch analog beim Ansparen so weitergedachte werden müßte. (Es handelt sich um ein fortgesetztes Monatsanfangsproblem, wo exakt dieselbe Grundhaltung wieder zu einem ähnlichen Problem führt und heir wieder die Banken zurechtgewiesen werden müssen...)

Zudem führte die Entscheidung sogar u.a. zur anstehenden Gesetzesänderung des PKfoG! Sogar vom Gesetzgeber selber offensichtlich als zu beachtende, aktuellen Gesetzgebung anerkannt! (Im Gegensatz zu politischen Vorschlägen, die dann nur zu Änderungen demnächst führen könnten.) Siehe div. Bundesdrucksachen, Entwurf aus 2019... (Das kann man ihn also nicht interpretieren, wie das gerne beim Gesetzestext gemacht wird...)

Ach ja, und es hat sogar schonmal jemand eingeklagt (wurde damals mal bei einem Schuldnerberatungsblog (unter anwaltlicher Führung) ausführlich besprochen diese Änderung) und auf einer Plattform hochgeladen. War wohl gegen die Commerzbank, zwar Arbeitseinkommen, aber gleiche Voraussetzungen. Hat gewonnen!

Leider ist das ja sehr unpopulär und die Betroffenen wissen trotz der monatlichen Benachteiligung, daß man ständig monatlich abheben muß, statt meistens gar nicht mehr (das ist nämlich die Folge bei wenig Geld, richtigem Übertrag und first in - first out...), gar nicht, wie ihnen geschieht. Denn real wird ja vorgegeben, wann abzuheben ist und auch real das Geld gesperrt. Also, merkt man nur durch überdurchschnittlich häufig auftretende Probleme und daß es komisch anmutet, daß das Geld so früh gepfändet werden kann, daß ggf. etwas nicht stimmt, aber man merkt nicht was. Und so kann niemand das einklagen. Wie sollte man auf die Idee kommen, einfach zu fordern, daß Geld müsse länger dort verweilen können...? War in dem Urteil wohl nicht der ursächliche Klagegrund.

Frankie4  03.10.2021, 02:43
@Sunmaker

Das "Monatsanfangsproblem" war keine "Haarspalterei" und Erfindung der Banken, sondern ein gesetzgeberisches Versagen. Zur Lösung des „Monatsanfangsproblems“ bestimmte der Gesetzgeber (Bundestag mit Bundesrat) durch das Gesetz vom 12.04.2011 mit Wirkung zum 16.04.2011, dass bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen (§ 835 Abs. 4 ZPO nF).

Was Sie - und vielfach auch Richter - übersehen: Eine Bank führt viele Konten, auch viele P-Konten. Diese Masse lässt sich nicht händisch abwickeln, sondern nur unter Einsatz von EDV. Dafür braucht es klare, exakte Vorgaben und kein wolkiges "gemeint war aber doch..."

Der Rest Ihre Ausführungen ist vor lauter linker Motivation und/oder eigener Betroffenheit unverständlich geraten.

PS: Wenn der Gesetzgeber im völlig überdimensionierten (er wollte ja angeblich nur ein paar kleine Verbesserungen vornehmen - und schwups wurde aus einem § 850k ZPO ein ganzer neuer Abschnitt in der ZPO mit allein 12 neuen Paragraphen ...) Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG (was für ein Name) Änderungsbedarf im Hinblick auf ein BGH-Urteil gesehen hat, bedeutet das was? Das er bislang (wieder) geschlafen hat; es sind seine Gesetze.

Scheo2019 
Beitragsersteller
 28.05.2020, 18:07

Also muss ich nur immer gucken, das ich einen Tag am besten bevor das nächste Geld kommt, der Betrag runter ist?

hildefeuer  28.05.2020, 20:12
@Scheo2019

Ja kannst Du machen ist aber sehr kompliziert, weil ja nicht jeder Tag ein Banktag ist. Da ist dann schon eine gewisse Disziplin gefragt. Oder man geht einfacher vor und macht immer am 29. das Konto leer und händelt alles dann für 3-4 Tage mit Bargeld. Aber auch das ist ja nicht so einfach, weil es ja Wochenlimits an den Geldautomaten gibt. Nimmst Du das Beispiel diese Woche. Freitag ist der letzte Banktag, da wird also das Geld für Juni kommen. Du must also heute tätig werden, entweder bar abheben oder weg überweisen.

Scheo2019 
Beitragsersteller
 28.05.2020, 22:37
@hildefeuer

Habe es bereits Heute Morgen erhalten und hebe immer alles am 25.ten ab sofort ab. Mir war es nur nicht ganz klar, ob ich tatsächlich in den neuen Monat was mit reinnehmen darf. Keine Bank konnte mir weiterhelfen.

Frankie4  01.06.2020, 09:10
@Scheo2019

Wenn Ihnen das den Überblick erleichtert und Sie jedes Risiko einer zwangsweisen Abführung an den / die Pfändungsgläubiger ausschalten wollen, ja.

Ja wie Du schon gemerkt hast, kannst Du einmalig einen beliebigen Betrag in den Folgemonat übernehmen. Dann muss Das Konto aber auf Null sein. Würden in Deinem Beispiel noch 50€ drauf sein, würde das gepfändet im Juli.


Frankie4  01.06.2020, 09:08

Gepfändet ist es bereits mit Zugang der Pfändung. Damit man darüber dennoch verfügen kann, gibt es das P-Konto mit seinem Grundpfändungsfreibetrag und etwaigen Erhöhungen.

Die 50,00 EUR werden im Juli nur dann abzuführen sein, wenn bis dahin bzw. dann eine oder mehrere Kontopfändungen aktiv sein sollten und dieser Betrag vor Juni, also Mai oder früher, auf dem P-Konto eingegangen ist.

Frankie4  28.05.2020, 15:58

Das P-Konto "muss nicht aus Null sein". Nur Beträge, die lt. Beispiel im Mai 2020 eingegangen sind, sollten nicht bis in den Juli 2020 auf dem Konto verbleiben, wenn man eine Abführungen vermeiden will. Will man die Pfändung bedienen, wäre es sowieso besser, selber zeitnah zu zahlen um Zinsen und Kosten zu sparen.