Angenommen ein Wanderer erleidet einen herzinfarkt und stürzt ab. Seine Leiche rollt den Berg hrunter un d kommt kurz vor dem Abgrund zum liegen, wo sie das Verwesen beginnt. Durch feuchtes Wetter
rutscht die total verweste Leiche, welche immer noch nicht gefunden wurde, plötzlich ab und fällt auf eine Wandergruppe, wobei einer tödlich verletzt wird, ein anderer sich den Arm bricht und einem die Kamera kaputt ging, weil sie von der herabfallenden Leiche erfasst wurde. Angenommen die Leiche des verschollenen lag auf gepachtetem Privatgrund des Almwirts Mustermann, von dort wo sie abrutscht.
Wer haftet dann für die Schäden welche die herabfallende Leiche bei der Wandergruppe verursacht? Der Grundstücksbesitzer wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, die Wandergruppe selbst, weil sie das Risiko in den Bergen hätte kennen müssen oder ist die leiche noch haftpflichtversichert gewesen, solange sie nicht gefunden wurde und als lebend vermutet wurde?