Betriebsprüfung bei Einkünften aus V+V
Neulich saß ich im Kreise anderer Vermieter und wir haben uns über das Thema der Aufbewahrung von Rechnungsbelegen unterhalten.
Als privater Vermieter ist man ja verpflichtet, Handwerkerrechnungen für 2 Jahre aufzubewahren. Weitere Aufbewahrungspflichten gibt es meiner Kenntnis nach nicht. Aber: Wäre es zweckmäßig, solche Belege aus steuerlichen Gründen auch noch länger aufzubewahren?
Mein Gedanke insofern war der Fall einer steuerlichen Außenprüfung. Was wäre eigentlich, wenn man dem Prüfer einen leeren Tisch präsentieren müßte weil man Belege nicht mehr zur Verfügung hat? Würden dann alle Berechnungen des Steuerpflichtigen verworfen oder müßte zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Belege einmal vorgelegen hatten und die Ausgaben entstanden sind?
1 Antwort
Weitere Aufbewahrungspflichten gibt es meiner Kenntnis nach nicht.
Das läßt sich ändern;-)
Manch besser verdienender, privater Vermieter wurde 2010 jäh aus seinem beschaulichen Traumland gerissen, als der § 147a AO eingeführt wurde:
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.
Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache: Wirklich hilfreich war ja nun keine der Antworten. Ich hab den Stern dem vergeben, der von mir noch keinen bekommen hat.
EnnoBecker tröste ich damit, dass ich ihm ein Abendessen zu Zweit spendiere: Für ihn und seinen besten Freund robinek.
Ja gut. Davon habe ich gehört. Aber das war nicht gemeint.
Apropos Leckerli, das nennt sich in diesem Falle ganz nett: Außenprüfung.
Und für diese Einkünfteklasse gibt es auch die Betriebsprüfung als Leckerli.