Wir haben ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht, darf der Nachbar das einfach einschränken?
Das Wegerecht ist zum Laufen und Fahren im Grundbuch eingetragen.
Der neue Besitzer des Nachbargrundstückes meint, da das Wegerecht schon sehr alt ist und man seinerzeit keine Autos sondern höchstens Kutschen fuhr, könnte er es auch auf diese Breite reduzieren.
Ständig stellt er Gegenstände in den Weg, so dass wir nicht durchfahren können.
Auf ein freundliches Gespräch geht er nicht ein, wir haben es zig Mal versucht.
Er lässt überhaupt nicht vernünfig mit sich reden.
Er sagt, er bezahlt die Grundsteuer, ergo sei das Grundstück durch uns nicht zu nutzen.
Ist es rechtens, wenn er unser Wegerecht durch ständiges Zustellen einfach beschneidet?
Gestern meinte er, er würde den Weg auf etwas mehr als Schubkarrenbreite abstecken, so breit wären seinerzeit, also zu Beginn des Wegerechtes, die Fahrzeuge gewesen.
Außerdem hat er mich gestern gefragt, ob ich denn überhaupt wüsste, wo der Weg sei, den wir befahren dürfen...Es gibt nur einen einzigen Weg, der über sein Grundstück zu unserem führt...
Was soll ich machen, den Weg zum Anwalt einschlagen?
17 Antworten
Hallo,
die Details zu diesem Wegerecht sind in der notariellen Urkunde geregelt, die zu dieser Grundbucheintragung führte.
Wenn du diese nicht hast, kannst du diese beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) einsehen.
Nein, darf er nicht.
Das Wegerecht ist nicht Zeit bezogen, sondern gerade im Gegenteil ist es automatisch an die Zeit angepasst.
Der Weg muss mindestens so breit sein, wie er immer war; und er muss ggf. an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Wenn er Euer Zufahrtsrecht regelmäßig beschneidet, dann dokumentieren und dann zum Anwalt und klagen.
Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit kann nicht nach Gutdünken eingeschränkt werden. Es handelt sich um ein Recht, dass im Notfall auch recht massiv durchgesetzt werden kann. Wenn z.B. der Weg absichtlich blockiert wird, würde die Polizei auf Anfrage einschreiten.
Sprich doch mal mit eurer Gemeinde über die Rechte die hier eingetragen wurden.
Hier stimmt etwas nicht oder ist unklar ausgedrückt:
Du bist Eigentümer des herrschenden Grundstückes (= du darfst). Dann steht dieses Recht aber NICHT in deinem Grundbuch in Abteilung II. In Abteilung II stehen nur Dinge die andere Eigentümer bei dir ausüben dürfen.
Sollte ein Herrschvermerk nach §9 GBO eingetragen sein, steht der bei dir im Bestandsverzeichnis deines Grundbuchblattes.
Gehe ich jetzt davon aus, du kennst den Inhalt von Nachbars Grundbuch: Steht dort in Abteilung II das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümer von Flurstück xyz. Im günstigsten Fall wäre xyz deine aktuelle Flurstücksbezeichnung.
Du bestellst dir also zunächst die Bewilligungsurkunde beim Grundbuchamt, bei welcher mit viel Glück ein Plan dabei ist. Du hast das berechtigte Interesse, da Nachbar dir dein Recht streitig macht.
Sollte sich Flurstück xyz nicht mehr auf der aktuellen Flurkarte befinden, benötigst du Unterstützung des Katasteramtes. Dort kann man dir helfen den Ausübungsbereich des Rechtes nach aktuellem Stand zu ermitteln.
Dann prüfst du noch das Baulastenverzeichnis.
In Besitz dieser Informationen gehst du zum Anwalt und musst evtl ein Notwegerecht einklagen.
Außerdem hat er mich gestern gefragt, ob ich denn überhaupt wüsste, wo der Weg sei, den wir befahren dürfen
Ich befürchte Nachbar ist schon ein Schritt weiter wie du.
Der Ausübungsbereich eines Rechtes muss klar beschrieben sein, durch Plan oder mit Worte. „1m parallel zum Stall links vom Misthaufen“ hätte ich so als Möglichkeit im Angebot. Such mal den Misthaufen von 1906. .....
Sorry, ich habe mich vertan, es steht in seinem Grundbuch in Abteilung II
dieser Weg ist im Landesarchiv eingetragen.
in welchen Unterlagen, von welcher Behörde archiviert. Grundbuchakten?
eine uralte Katasterkarte bringt dich nicht weiter. Es kann sich 1922 um einen öffentlichen Weg gehandelt haben, der im Zuge der Bebauung entwidmet wurde. Wann wurden die Häuser gebaut, wann wurden die Flurstücke vermessen (Entstehungsjahr)
In welchem Bundesland erhält man vom Katasteramt einen Grundbuchauszug?
Wie ist der exakte Wortlaut des Rechtes?
Im Moment stellt er dir ja ein Wegerecht zur Verfügung, aber nicht in der von dir benötigten Breite.
Es gibt mW Urteile, dass die Fahrrechte „mitwachsen“. Nur hierfür benötigst du die Bewilligungsurkunde und zum durchsetzen den Anwalt.
Ja, es ist aus dem Grundbuchamt des Landesarchivs Münster .
Es handelte sich nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um eine reine Zuwegung zu den Reihenhäusern, die 1922 hier gebaut wurden . Da sind die Grundstücke auch vermessen worden. Vorher war hier alles Ackerland.
Die Flurstücke wurden mal umbenannt und es liegt mir hierzu eine Identitätsbescheinigung des hiesigen Grundbuchamts vor.
Der Wortlaut bzgl. Wegerecht: steht beim Nachbar in Abteilung II
Auf Nr. 1: Ein Recht auf Mitbenutzung des über diese Parzelle führenden Weges zu Gunsten der angrenzenden Parzelle Flur ...Nr. .... und zwar zum Gehen und Fahren. Eingetragen am ----1922 . Hierher von Blatt übertragen am .....1965
Unter Zustimmung aller hier wohnenden Ansiedler wurden die Grundstücke im Jahr 1985 aufgrund einiger fehlender Grenzverläufe bzw. Grenzsteine, neu vermessen und die Grenzen von allen anerkannt.
mit den Unterlagen, dem Wortlaut „des über die Parzelle führenden Weges“ und dem Plan, sollte ein vernünftiger Nachbar zu überzeugen sein.
Setze ihm die Frist dir die Ausübung deines Rechtes zu ermöglichen. Von meinem Bauchgefühl hast du aber Nachbar der zänkisch veranlagt ist, daher würde ich mir dieses Schreiben bereits vom Anwalt aufsetzen lassen, dann hast du keine Karten verspielt, wenn ihr euch doch vor Gericht wieder seht.
Oder gibt es bei euch sowas wie einen Schiedsmann, wäre vielleicht noch die Vorstufe wenn das persönliche Gespräch zu keiner Lösung führt.
Schiedsmann könnte ich versuchen, aber ich sehe da schwarz. Der Nachbar ist stur, streitsüchtig und seitdem er hier wohnt, hat er mit allen Nachbarn in irgendeiner Form Krach. Die Idee mit dem vom Anwalt vorformulierten Brief sehe ich als guten Ansatz.
Es gibt nur einen einzigen Weg, der über sein Grudstück führt, mit Übergang zu unserem Grundstück. Dieser Weg ist auch im Landesarchiv von 1922 eingezeichnet. Diese Unterlagen liegen mir bereits vor.
Sollte er mir diesen einen Weg nicht zur Verfügung stellen, dann soll er mir einen anderen Weg bereitstellen, auf dem ich mein Wegerecht ausüben kann...
In seinem Grundbuch steht in Abteilung 3 unter Lasten und Beschränkungen, dass zugunsten unserer Parzelle eben dieses Wegerecht ausgeübt werden darf. Seinen Grundbuchauszug habe ich bereits beim Katasteramt eingeholt, und zwar schon beim Kauf des Hauses bzw. Grundstücks.