Verweigerung der Wegbefestigung trotz eingetragenen Wegrechtes?
Auf der Grundstücksgrenze zu meinem Nachbarn verläuft ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht, das mehren Berechtigten verbrieft, zu jeder Zeit und ungehindert in einer Breite von 3,50 m auf dem Weg gehen und fahren zu dürfen. Das Wegerecht verläuft jeweils hälftig auf der Grundstücksgrenze. Der Weg ist kaum befestigt und ist zum großen Teil mit Gras bewachsen. Über den Weg möchte ich eine zweite Garage im hinteren Bereich meines Grundstückes erreichen. In den Übergangsmonaten mit viel Regen ist das nicht möglich, da mein PKW stecken bleibt.
Ich möchte den Weg mit Rasengitterplatten oder wenigstens nur mit Schotter befestigen.
Beides wird mir im Schreiben vom Rechtsanwalt meines Nachbarn auf der Weghälfte des Grundstückes vom Nachbar verweigert.
Muss ich das so akzeptieren und kann die Zufahrt zu meiner zweiten Garage zeitweise nutzen?
2 Antworten
Der Weg ist wie der Weg ist. Dir steht es aber frei auf deiner Seite zu machen was du willst. Schau mal auf http://www.nachbarschaftsstreit.de/forum/index.php nach die haben da ein Wegerechtforum und viele Fälle
Es gäbe ein Ausweg. Wenn da ein "Feldweg" ist dann wäre es angemessen diesen nun zu Schottern oder auch Teeren. Denn die Anforderungen aus der Zeot der Bestellung nicht die selben sind wie heute.
z.B. Ein Wegerecht als Zufahrt zu einem Bauernhof konnte im 18 Jahrhundert ein Feldweg sein, den man mit Kutchen befährt, das reicht heute nicht mehr aus.
Natülich zahlt die Kosten der der Schotterweg haben will !!
Das Recht verläuft jeweils hälftig auf der Grundstücksgrenze? Also 2 Grundstücke, 2 Eigentümer (einer davon du?) jeweils 1,75 m?
Von wann ist die Bewilligung des Rechtes? Ist dir der Inhalt der Bewilligung bekannt?
Was sagen denn die anderen Berechtigten? Mit welchen Fahrzeugen wird hier gefahren?
Bezieht sich das Fahren nur auf den landwirtschaftlichen Verkehr, und die Pferdekutsche, dann wirst du es wohl akzeptieren müssen.
eine besondere schriftliche Vereinbarung
Womit du seine Unterschrift benötigst. Du kannst ihm für den Teil der beabsichtigten Befestigung die alleinige Unterhaltung zusichern (oder gemeinsam mit dem Eigentümer Fischteich) Ich vermute mal Nachbar selbst nutzt das Recht nicht?
Wenn der Weg in eine öffentliche Straße mündet, könnte vielleicht über den Baulastträger dieser Straße der Ausbau bzw. die Befestigung im Rahmen der Verkehrssicherheit „erzwungen“ werden. Da durch die geänderte Nutzung ( mehr Nutzer seit 97? ) die Fahrbahn regelmäßig verschmutzt wird (falls die Garage mit Genehmigung errichtet wurde) . Wenn du im Rathaus jemand kennst, wäre es zumindest ein Versuch.
Das recht ist 1997 in das Grundbuch eingetragen, das Wegrecht haben die 2 Grundstückseigner des Weges so wie die Grundstückseigner dahinter liegender Grundstücke. Es handelt sich um einen Wirtschaftsweg, welcher zum Beispiel auch zum erreichen eines Fischteiches genutzt wird. Befahren wird der Weg von PKW's. Im Grundbuch ist nicht die Fahrzeugart und auch nicht der Verkehrszweck beschrieben.
Im Grundbuch steht:
Die Eigentümer ..., gewähren sich hiermit gegenseitig an den genannten Flurstücken ein Geh und Fahrrecht in der Weise, dass die Berechtigten zu jeder Zeit gehen und fahren können, wobei der Verlauf des Rechtes jeweils hälftig entlang der Grenze der Grundstücke verläuft. Der Unterhalt des Weges obliegt allen Beteiligten zu gleichen Teilen, wobei für den Fall des Ausbau, Befestigung o. ä. über Art und Weise eine besondere schriftliche Vereinbarung erforderlich ist.
Wahrscheinlich muss ich erst meinen Nachbar beweisen, das mein Wegerecht nicht jeder Zeit ausübbar ist, wenn ich mit dem PKW wieder im Schlamm bei schlechten Wetter stecken bleibe.