Wie wird eine Wertminderung eines Grundstückes berechnet?
Ein Grundstück hat einen Wert von 55.000€ laut Bodenrichtwerte dieser Straße/ Stadt. Es gibt 3 eingetragene Wegerechte mit einen eingetragenen Wert von je 5000€. Ist das Grundstück dann automatisch 40 tsd € wert? Gegenseite meint, das Grundstück sei quasi wertlos, weil niemand ein Grundstück kaufen wird mit einem Wegerecht. Aber das kann er ja nicht so einfach behaupten, oder ist das in der deutschen Rechtssprechung so ausgelegt?? Benötigt man hier in der Tat einen Gutachter zur Wertermittlung?
8 Antworten
Ein Recht mindert den Wert des Grundstückes. Bei 3 Wegerechten unterstelle ich 3 unterschiedliche Berechtigte. Der eingetragene Wert von 5000 € wurde vermutlich nur für Berechnung der Grundbucheintragungsgebühren zu Grunde gelegt.
Selbst wenn du dir jetzt ein Gutachten erstellen lässt, bedeutet dies noch nicht, dass dein Interessent bereit ist, diesen Wert zu zahlen. Also gut verhandeln.
Wie ein Gutachter den Wert einer Dienstbarkeit bestimmt, weiß ich nicht. Maximal würde ich sagen, den Richtwert mal die Flächengrösse der Dienstbarkeit, da diese Fläche ja tatsächlich nicht mehr bebaubar ist und somit auch nicht mit dem BRW zu betrachten ist. Falls das deinen 5000 € nahe kommt.......?
Niemand kennt den objektiven Wert eines Grundstückes, weil Wertberechnungen grundsätzlich subjektiv sind.
Ein Grundstück hat einen Wert von 55.000€ laut Bodenrichtwerte dieser Straße/ Stadt.
Die sind auch mit Vorsicht zu genießen.
Es gibt 3 eingetragene Wegerechte mit einen eingetragenen Wert von je 5000€.
Unsinn. Das ist vermutlich der Betrag, der für die Beantragung und Eintragung bzw. für die Berechnung der an den Besitzer abzugebenden Rente für die Nutzung eingerechnet wurde. Am Wert des Grundstücks per se ändert das erstmal nichts. U.a. hängt eine evtl. tatsächliche Wertminderung davon ab, wie sich die eingetragenen Wegerechte hinsichtlich der Nutzbarkeit der Restfläche verhalten. Ein Grundstück mit 10000m² wird sich sicherlich dergestalt aufteilen lassen, dass die Wegerechte einer kommerziellen Verwertung nicht wesentlich entgegenstehen.
Gegenseite meint, das Grundstück sei quasi wertlos, weil niemand ein Grundstück kaufen wird mit einem Wegerecht.
Meinen kann man viel, wenn der Tag lang ist. Letztlich hat jedes Grundstück genau den Wert, den ein Dritter dafür zum Zeitpunkt X aufzuwenden bereit ist. Im Zweifelsfall (das riecht hier nach Erb- oder Scheidungsstreit) muss eben ein gerichtlich beauftragter Gutachter ein Exposé erstellen.
Behaupten kann er erst einmal alles. Nur ein Gutachter kann da helfen, wir wissen nicht: wie ist der Zuschnitt des Grundstückes? Ist es trotzdem evtl. noch ein Bauplatz? Es gibt schon Leute, die gern in der 2. Reihe bauen, also wäre es nicht wertlos.
Da es wohl um die Ausgleichsforderung des Geschwisterkindes geht, bleibt nur ein Gutachter.
Bei Bestellung von Wegerechten gibt man einen Wert an, weil man dies für die Kostenrechnung braucht (meist ist das relativ niedriger Wert, um die kosten gering zu halten).
Das sagt gar nicht aus über die Wertminderung des Grundstücks. Diese ist anhand der Gegebenheiten zu ermitteln - d.h. wie sehr schränkt das Wegerecht die Nutzbarkeit ein? Ist also eher eine Tatsachenfrage.