Durchfahrts-/ Wegerecht

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Das kommt darauf an wie die Grundstückssituation ist und im Grundbuch als Grunddienstbarkeit formuliert wurde. Ist das der einzige Zugang zum Grundstück, dann beinhaltet die Grunddienstbarkeit auch die Benutzung durch Dritte, die als Besucher kommen oder wie etwa der Briefträger etwas abliefern. Auch die Versorgung und Entsorgung muss gewährleistet sein, daher wäre das Abstellen der Tonnen im Bereich der öffentlichen Straße oder in der Einfahrt gewährleistet.

Grunddienstbarkeiten erlöschen nicht beim Verkauf des Grundstück, der Käufer hat die alten Drittrechte zu übernehmen.

douschka 
Beitragsersteller
 03.07.2014, 22:22

So ähnlich habe ich das auch in Erinnerung, war mir aber nicht sicher. Vielen Dank

das kommt schlicht und einfach auf die Beschreibung des Wegerechts im Grundbuch an. Da hilft nur eine Einsicht in die Grundakte.

Üblicherweise wird bei einem Wegerecht davon ausgegangen, dass es lediglich dazu dient dem Begünstigten den Weg zu seinem Grundstück zu benutzen.

Durch das Durchfahrts/Wegerecht hast du nicht automatisch das Recht, deine Tonnen auf fremdem Grund abzustellen. Rechtlich gesehen darfst du deine Tonnen nicht auf seinem Grund und Boden abstellen.

Mein Nachbar hat ein ähnliches Problem. Zu diesem geht ein schmaler Weg hinter, der mit dem Müllauto nicht befahrbar ist. Deswegen stellt er seine Tonnen immer bei unseren ab. Ich halte das für keine grosse Sache. Wegen der Lappalie würde ich mir keinen Unmut in der Nachbarschaft einhandeln wollen.

surfenohneende  03.07.2014, 00:24

DH!

Du darfst den Weg zum fahren benutzen.

aber dort nichts abstellen

Soweit es sich lediglich um ein Geh- Und Fahrrecht handelt, wäre die Abstellung von Sachen dort nicht statthaft, da eine Abstellung von Sachen, auch kurzfristig, eben keine Geh- oder Fahreigenschaft beinhaltet!