Durchfahrts-/ Wegerecht
Hallo, für die Zufahrt anliegender Grundstücke wurde vor x Jahren das Durchfahrts- bzw. Wegerecht gerichtlich festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Genau so lange werden auch die Mülltonnen am Vorabend der Müllabfuhr auf dem fremden Grundstück an den Wegrand bereitgestellt. Dem Neueigentümer passt das nicht und verbietet das Abstellen der Tonnen auf seinem Grundstück.
Mit viel Streit und "großen Bahnhof" wurde bereits eine andere Lösung gefunden. Mich würde trotzdem interessieren, ob das kurzzeitige Abstellen von Tonnen am Rande des Weges im Wege- bzw. Durchfahrtrecht enthalten ist, oder ob es sich nur auf den Zugang/ Zufahrt der anderen Grundstücke beschränkt. Wer kann mir bitte eine Auskunft geben?
7 Antworten
Das kommt darauf an wie die Grundstückssituation ist und im Grundbuch als Grunddienstbarkeit formuliert wurde. Ist das der einzige Zugang zum Grundstück, dann beinhaltet die Grunddienstbarkeit auch die Benutzung durch Dritte, die als Besucher kommen oder wie etwa der Briefträger etwas abliefern. Auch die Versorgung und Entsorgung muss gewährleistet sein, daher wäre das Abstellen der Tonnen im Bereich der öffentlichen Straße oder in der Einfahrt gewährleistet.
Grunddienstbarkeiten erlöschen nicht beim Verkauf des Grundstück, der Käufer hat die alten Drittrechte zu übernehmen.
So ähnlich habe ich das auch in Erinnerung, war mir aber nicht sicher. Vielen Dank
das kommt schlicht und einfach auf die Beschreibung des Wegerechts im Grundbuch an. Da hilft nur eine Einsicht in die Grundakte.
Üblicherweise wird bei einem Wegerecht davon ausgegangen, dass es lediglich dazu dient dem Begünstigten den Weg zu seinem Grundstück zu benutzen.
Durch das Durchfahrts/Wegerecht hast du nicht automatisch das Recht, deine Tonnen auf fremdem Grund abzustellen. Rechtlich gesehen darfst du deine Tonnen nicht auf seinem Grund und Boden abstellen.
Mein Nachbar hat ein ähnliches Problem. Zu diesem geht ein schmaler Weg hinter, der mit dem Müllauto nicht befahrbar ist. Deswegen stellt er seine Tonnen immer bei unseren ab. Ich halte das für keine grosse Sache. Wegen der Lappalie würde ich mir keinen Unmut in der Nachbarschaft einhandeln wollen.
DH!
Du darfst den Weg zum fahren benutzen.
aber dort nichts abstellen
Soweit es sich lediglich um ein Geh- Und Fahrrecht handelt, wäre die Abstellung von Sachen dort nicht statthaft, da eine Abstellung von Sachen, auch kurzfristig, eben keine Geh- oder Fahreigenschaft beinhaltet!