Brunnenrecht als eingetragene Grunddienstbarkeit. Wer bezahlt die Instandsetzung und wer haftet im Schadensfall?
Auf dem Grundstück A (im Keller des des dortigen Wohnhauses) befindet sich ein verrohrter arthesischer Brunnen. Im Grundbuch ist in Abteilung 2 eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die dem benachbarten Grundstück B die Benutzung des Brunnens einräumt. Die Eintragung wurde 1931 vorgenommen.
Der Brunnen müsste, auf Grund des Alters von mindestens 90 Jahren, umfangreich instandgesetzt werden. Weil es sich um einen arthesischen Brunnen handelt, der das Wasser auf natürlichem Wege zu Tage fördert, würde ein schadhafter Brunnenkopf zur Überflutung des Kellers führen. Ein Schaden an der unterirdischen Verrohrung könnte die Unterspülung des Fundaments zur Folge haben.
Möglichkeit 1: Der Eigentümer vom Nachbargrundstück verzichtet auf sein Recht und stimmt der Löschung der Eintragung im Grundbuch zu. Ergebnis: Der Brunnen wird in der Tiefe verschlossen. Fertig!
Möglichkeit 2: Der Eigentümer vom Nachbargrundstück möchte nicht auf die kostengünstige Versorgung mit Gartenwasser verzichten und stimmt einer Löschung nicht zu. Ergebnis: Der Brunnen muss saniert werden. Des Weiteren besteht immer das Risiko fort, dass der Brunnen "hochgeht" und für einen ordentlichen Wasserschaden sorgt.
Fragen:
- Kann der Eigentümer vom Nachbargrundstück an den Sanierungskosten beteiligt werden?
- Wie werden die Kosten verteilt (Anzahl der Nutzer oder Wasserverbrauch)?
- Muss der Nachbar (anteilig) für Schäden aufkommen, falls der Worst-Case eintritt?
3 Antworten
nehme mal als Beispiel ein Wegerecht:
ist der Weg nicht mehr befahrbar, hat der Eigentümer für die Instandsetzung zu sorgen; auf seine Kosten. Auch kann dieser Weg nicht so einfach mit einem Tor verschlossen werden. ohne dass der Wegerechtsinhaber einen Schlüssel bekommt.
Hallo,
zu der eingetragenen Grunddienstbarkeit gibt es ein notarielle Urkunde aus der sich vielleicht mehr ergibt. Wenn man sie nicht vorliegen hat, kann man diese bei zuständigen Grundbuchamt einsehen.
Die Ursprüngliche Eintragungsbewilligung dürfte Aufschluß hinsichtlich der Nutzung und der Unterhaltung zu Ihrer Brunnenfrage geben.