Windschutz, Terasse, Genehmigungspflichtig?

Windschutz - (Mietrecht, Mietwohnung)

5 Antworten

Hallo Boelsi,

was ich wirklich nicht verstehe, warum man nicht zuerst mit dem Vermieter abklärt, was wie verändert / gebaut werden darf (da ist Vieles in Absprache machbar) sondern einfach mal was baut, und somit Tatsachen schafft, und sich dann im Nachhinein wundert, dass das zu Vermieterärger führt und Konsquenzen hat....
In so ziemlich jedem Mietvertrag steht ausdrücklich, dass bauliche Veränderungen nicht ohne Genehmigung des Vermieters durchzuführen sind. 

Für Balkone und Terrassen gelten darüber hinaus noch weitere Richtlinien als für Veränderungen im Innenbereich der Mietsache. Selbst das Aufstellen eines Pavillons auf einer Terrasse muss genehmigt werden....
[Urteil vom 01.10.2012, 6C281/12 AG Spandau: Die Mieter müssen den Pavillon abbauen.Die Aufstellung des Pavillons ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Die Mieter bedürfen für alle Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen der Zustimmung des Vermieters. Um eine solche Maßnahme handelt es sich auch bei der Aufstellung eines Pavillons. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist, noch dass der Pavillon nur im Sommer aufgestellt ist.]

Selbst wenn du die 2 Winkel an der Wand wieder abschraubst, so kann der Vermieter durchaus von dir den kompletten Abbau des Windschutzes verlangen, denn nicht nur Substanzverletzungen berechtigen den Vermieter, die Erlaubnis zu versagen, sondern auch die nicht gerade geringen optisch-ästhetische Veränderungen.

Falls du bisher ein neutrales oder sogar recht gutes Verhältnis zu deinem Vermieter hattest, so würde ich mal "kleine Brötchen backend" auf ihn zugehen, dich für deine Unkenntnis entschuldigen und gleichzeitig anfragen, ob man da evtl. einen guten Kompromiss finden kann......
Falls nicht: hilft nur Abbauen und für das nächste Mal draus lernen: erst reden, dann machen......

Du zahlst für die Terrasse Miete und Betriebskosten, sie gehört zu deiner Wohnung und du darfst sie nach deinem Belieben nutzen.  Deine Lounge mit Windschutz sind nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbunden, es liegt deshalb kein Eingriff in die Bausubstanz vor, der eine Erlaubnis des Vermieters für diese Veränderung erforderlich machen könnte. Ich sehe deshalb keine Veranlassung zur Beseitigung.Außerdem geht die Terasse zum Garten und nicht zur Straße, es gibt also keine Beeinträchtigung der Fassade.

Was steht zu der Problematik "bauliche Veränderung" im Mietvertrag bzw. den AGB?

Wohnst nur du und der Vermieter im Haus? Da würde Gefahr im Verzug sein, wenn du nicht machst was er fordert. Er könnte dir nämlich ohne Begründung, allein  unter Verweis auf 473a BGB mit einer um drei Monate verlängerten Frist ordentlich kündigen. In dem Fall müsstest du wohl oder übel dem Ansinnen des V. Folge leisten, ansonsten fliegst du möglicherweise aus der Wohnung.

Ja, bei so umfangreichen Änderungen an der Mietsache musst Du dem Folge leisten - Du hättest vorher fragen müssen.

Die Optik des Objektes ist wesentlich verändert - dies muss der Vermieter nicht dulden.

Rein rechtlich, ja. Aber ich würde doch nochmal den Vermieter zu Dir bitten, ihm die Konstruktion genau erklären und auch, wie Du das nach Deinem evtl. Auszug wieder zurück bauen könntest. Vielleicht könnte man auch klären, ob es Bedingungen gibt, zu denen das "Gebäude" stehen bleiben kann. Z. B. andere Farbgebung, Verkleidung außen etc.

Allerdings: Wäre es ein Mieter, der mir schon früher "das Kraut ausgeschüttet hat", bliebe ich als Vermieter absolut hart.

Muss ich dem folge leisten....?

Vermutlich schon. Grundsätzlich dürfte das eine bauliche Veränderung darstellen, die genehmigungspflichtig ist.

Was steht denn diesbezüglich im Mietvertrag?

Boelsi 
Beitragsersteller
 23.11.2015, 11:53

....aber auch dann, wenn sie freistehend ist? Der Garten ist von einer hohen Hecke umgeben. 

ChristianLE  23.11.2015, 12:08
@Boelsi

Es spielt keine wirkliche Rolle, ob die freistehend ist oder auch nicht. Im Zweifel bestimmt das der Vermieter.