Gilt eine vereinbarte Pauschale für Fußbodenheizung auch ausserhalb Heizperiode?
Bin umgezogen. Der neue Vermieter möchte für den Wärmeverbrauch der installierten Fußbodenheizung eine monatliche Pauschale (30€), da eine separate Messung angeblich unwirtschaftlich wäre. Im selben Raum sind auch Flächenheizkörper mit Verbrauchsmessern installiert. Der Heizwasserrücklauf bedient die Fusbodenheizung. Soweit so gut, oder auch nicht. In den Monaten außerhalb der Heizperiode zahle ich diese Pauschale auch. Möglicherweise wurde ein Jahresverbrauch durch den Vermieter geschätzt und auf´s Jahr umgelegt, vielleicht aber auch nicht. Frage: Ist es rechtens, die monatliche Pauschale für die FBH auch außerhalb der Heizperiode abzurechnen?
6 Antworten
Wie auch immer die Technik der Wärmenutzungserfassung aussieht und ob diese korrekt misst oder nicht, die Pauschale für die Heizkosten ist monatlich zu bezahlen und ergibt in der Summe nach 12 Monaten einen Betrag, der in etwa den Kosten des Bedarfs eines ganzen Jahres entspricht. Am Ende gibt es eine Rück- oder Nachzahlung. Der Vorteil für Dich ist, dass Du nicht in kälteren Monaten plötzlich viel mehr bezahlen musst. Deine Wohnkosten sind monatlich immer gleich. Wo ist das Problem?
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mieträume mit Erfassungssysteme auszustatten. Aber der Vermieter muss auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten. Das AG Hamburg WM 94, 695 meint, Mietkosten für Erfassungssysteme, die 25% der Energiekosten ausmachen, seien unverhältnismäßig.
Gemäß Heizkostenverordnung müssen Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden, eine Pauschale ist unzulässig.
Eine solche Vereinbarung wäre nur zulässig wenn Mieter und Vermieter gemeinsam in einem 2FH wohnen.
Ansonsten muß er nach Heizkostenverordnung abrechnen.
Eine solche Vereinbarung wäre auch wirksam, wenn die Messung insgesamt unwirtschaftlich wäre, auch wenn es kein selbst bewohntes 2-FH ist, so steht es in der EnEV...
@anitari
Stimmt die Ausnahmeregelung.
Nein, der Vermieter ist nach Heizkostenverordnung verpflichtet, den Wärmemengenverbrauch festzustellen und verbrauchsabhängig abzurechnen. Die monatliche Vorauszahlung der NK kann angepasst werden.
Der Mieter kann hier 15 % der Heizkosten kürzen.wenn der Vermieter also entgegen der HKV abrechnet.
Das heißt, du bezahlst nicht 30€ p.m. pauschal sondern nur 25,50€ p.m.. Das ist so möglich.
Also ist diese Art der teilweisen Abrechnung von Heizkosten nicht rechtens, obwohl beide Parteien das vertraglich so festgelegt haben?