Wiederbewilligung und Verlängerung ALG1 bei Arbeitslosigkeit nach mehreren Beschäftigungen?
Vorausgesetzt man hat einen Leistungsanspruch für ALG1 von 12 Monaten basierend auf einer vorherigen Beschäftigung von über 7 Jahren erreicht und diesen bereits während der Arbeitslosigkeit zeitweise in Anspruch genommen, aber nicht vollkommen ausgeschöpft. Soweit ich weiß bleibt der Grundanspruch für 4 Jahre bestehen sofern der Leistungsanspruch noch nicht vollständig aufgebraucht wurde und auch dass die bewilligte Leistungshöhe sich nicht verringern darf sofern zwischenzeitliche Beschäftigungen geringer vergütet wurden, als die der ursprünglichen Berechnungsgrundlage.
Ist das soweit erstmal korrekt?
Sofern man nun trotz ursprünglichem Leistungsanspruch in den letzten 2 Jahren aber trotzdem auch mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat man doch nun eigentlich die Anwartschaftszeit erfüllt und einen Leistungsanspruch von 6 Monaten erarbeitet.
Wird dieser "neu" erworbene Leistungsanspruch dann zu den noch nicht vollständig in Anspruch genommenen Monaten dazu addiert?
Macht es einen Unterschied ob die 12 Monate aus nur einer Beschäftigung oder aus mehreren mit Unterbrechung bestehen. Und dass man in diesen Unterbrechungen ALG1 bezogen hat?
Um es mit Zahlen beispielhaft zu erklären.
7 Jahre durchgehend beschäftigt und 12 Monate Leistungsanspruch auf ALG1 bewilligt bekommen
Davon innerhalb von 2 Jahren nach 1. Arbeitslosigkeit insgesamt 8 Monate ALG1 bezogen und somit noch einen Restanspruch von 4 Monaten offen.
In diesen 2 Jahren aber auch mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, welche in Summe über 12 Monate ergeben und zwischenzeitlich durch ALG1 Bezug unterbrochen waren.
Wird bei erneuter Arbeitslosigkeit nun lediglich der Restanspruch von 4 Monaten berücksichtigt oder werden hierzu nun auch die 6 Monate aus dem neuen Anspruch hinzugezogen? Oder verfallen die 4 Monate Restanspruch und es werden lediglich die neu erworbenen 6 Monate bewilligt?
1 Antwort
Um überhaupt die kurze Anwartschaftszeit erfüllen zu können,darf man meines Wissens unter anderem gar keine Beschäftigung von durchgehend 6 Monaten haben !
Die Beschäftigungsverhältnisse müssen vorwiegend vertraglich von kurzer Dauer sein,also in der Regel nicht länger als 10 Wochen am Stück,wenn du nur einen Job über 6 Monate gehabt hättest,dann würde meiner Ansicht nach gar kein Anspruch auf eine kurze Anwartschaftszeit bestehen.
Das Bruttoeinkommen innerhalb von 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit spielt dann auch noch eine Rolle.
Wenn du also durch kurzfristige Beschäftigungen noch nicht min.wieder 6 Monate Versicherungspflicht erreicht hättest,dann würde sich dein alter Restanspruch immer um die Tage deiner zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit verringern.
Erst wenn du dann die 6 Monate ( 180 Tage ) innerhalb von 2 Jahren voll hättest würde neu berechnet und es kämen dann zum Restanspruch weitere 3 Monate = 90 Tage dazu,wenn ich mich nicht irre.
Meiner Ansicht nach gilt das dann wieder neu,denn du hast dann ja vorerst deine Arbeitslosigkeit beendet gehabt und dann beginnt wieder eine neue Anwartschaftszeit und wenn du diese nicht erfüllst,egal ob normale oder kurze,dann kannst du auf deinen unverbrauchten Teil deines alten ALG - 1 zurück greifen !
Wenn seit der ersten Entstehung noch keine 4 Jahre vergangen sind.
Ist für den Zeitraum der neuen Anwartschaftszeit, ob nun verkürzt oder auch die vollen 360 Tage, relevant wann die 1. Arbeitslosigkeit und vorherige Anwartschaftszeit zum Tragen kam? Oder zählen immer die letzten 2 Jahre, egal was in diesem Zeitraum passiert ist, hauptsache man kommt insgesamt auf die erforderliche Beschäftigungszeit in diesem Zeitraum?