Sperre bei ARGE wegen Eigenkündigung der vorletzten! Arbeitsstelle
Leider habe ich keinen vergleichbaren Fall im Netz gefunden, deshalb schildere ich mal mein Problem:
Ich habe mein vorletztes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, u.a. aus persönlichen Gründen, Arbeitsweg zu weit, und die Aussicht auf eine Stelle ganz in meiner Nähe.
Da mir diese Eigekündigung natürlich eine Sperrzeit eingebracht hätte und mir zu diesem Zeitpunkt nur noch wenig Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden hätte, meldete ich mich vorsorglich garnicht erst Arbeitsuchend, um meinen Restanspruch - für evtl. spätere Zeiten nicht unnötig durch die zu erwartende Sperre zu verbrennen.
Meine neue Stelle hatte ich dann auch ca. 6 Wochen nach meiner Kündigung angetreten - mit einem auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Nach Ablauf dieser 6 Monate wurde der Vertrag leider nicht verlängert, also meldete ich mich mit Aussicht auf meinen Restanspruch plus evtl. neu hinzugewonnenem Anspruch beim Arbeitsamt.
Leider war die Sachbearbeiterin der Meinung, ich hätte meine vorletzte Stelle nicht kündigen dürfen, obwohl ich mich damals nichtmal arbeitslos gemeldet hatte. Stattdessen tritt jetzt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, die meinen Restanspruch leider knapp übersteigt: Also kein Anspruch mehr. Mittlerweile habe ich den Eintritt der Sperrzeit schriftlich bekommen, allerdings wird in dem 3-Seitigen Schreiben garnicht auf das letzte Arbeitsverhältnis eingegangen, welches ja eben nicht von mir beendet wurde.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die ARGE hier korrekt handelt. Lohnt sich ein Widerspruch?
2 Antworten
Geht es um Alg1 (Sperrzeit) oder Alg2 (Sanktion)?
Für Alg1 lies hier
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf
ab RZ 144.100
Für Alg2 gilt im Grundsatz: Sperrzeit im Alg1 zieht (bis auf wenige Ausnahmen) parallel laufende Sanktion im Alg2 nach sich.
Widerspruch solltest du auf jeden Fall einlegen und dir einen Rechtsbeistand suchen.
Es geht um Alg1. Ich werde Widerspruch einlegen und dann mal sehen was passiert. Danke.
Das letzte Arbeitsverhältnis wurde ja auch nicht durch Eigenkündigung beendet. Darum musst du ja auch die Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitgeber aus den letzten drei Jahren vorlegen. Du hast damals ohne wichtigen Grund deine Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt und das bedingt nun einmal eine Sperrzeit.