Bei Restanspruch nach welches Lohr wird das Alg I gesetztlich berechnet?
Ich beziehe Ab 01.04.2014 Alg.I und habe noch 205 Tage Restanspruch. Die Probleme ist , das Arbeitslosengeld habe ich auch die Alte bekommen, aber bei meine letzte Beschäftigung (5 Monate vor dem Arbeitslosigkeit) monatlich 500 euro mehr habre ich verdient. Habe ich recht nach meine letzte Beschäftigung das Arbeitslosengeld bekommen? Bitte schnelle Antwort , dann kann ich noch Wiederspruch einreichen.
4 Antworten
Einen Widerspruch brauchst du gar nicht einlegen,weil der abgewiesen wird !
Wenn du nur 5 Monate nach deinem letzten Arbeitslosengeld Bezuges gearbeitet hast,steht dir noch keine neue Berechnung deines ALG - 1 zu,weil du die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt hast.
Du hast also nicht erneut innerhalb von 24 Monaten,min.12 Monate beitragspflichtig gearbeitet,das würde die Voraussetzung sein. Erst dann hätten sie dein ALG - 1 neu berechnet und du hättest dann den höheren Anspruch bekommen.
Dir haben also noch 7 Monate Beschäftigung gefehlt,hast also nur dein Restanspruch von 205 Tagen und deinen alten Leistungsbezug.
Beschäftigung : 07.11.2013-31.03.2014 27.07.2012-31.05.2013 In zwischenzeit war ich Arbeitslos. Bin ab 01.04.2014 wieder Arbeitslos. Bitte dann sag jemand, welches Gesetz steht für mich bei deisem Fall ?
Ich gehe jetzt davon aus,das es sich hier um beitragspflichtige Beschäftigungen gehandelt hat,also Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden !
Wenn du also vom 27.07.2012 - 31.05.2013 in Beschäftigung warst,sind das 10 Monate gewesen.
Dann warst du ab dem 01.06.2013 arbeitslos und hast ALG - 1 bekommen,bis zum 06.11.2013,ab dem 07.11.2013 warst du ja schon wieder in Beschäftigung. Da du da bereiz ALG - 1 bekommen hast,musst du davor ja auch noch beschäftigt gewesen sein,sonst hättest du kein ALG - 1 bekommen,weil du dann nur 10 Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen wärst.
Aus diesem Anspruch hast du noch einen Rest von 205 Tagen,also müsstest du vor dem 27.07.2012 mindestens noch weitere 14 Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein,so das du insgesamt auf 12 Monate ALG - 1 Anspruch gekommen bist.
Denn sonst würdest du keine 205 Tage an Restanspruch haben. Dieses ALG - 1 hat sich aus den letzten 12 Monaten Einkommen vor deiner Arbeitslosigkeit berechnet.
Also 31.05.2013 zurück erst mal bis 27.07.2012 und noch 2 Monate davor,ergibt 12 Monate,die zur Berechnung herangezogen wurden.
Dann hast du am 07.11.2013 wieder eine Beschäftigung aufgenommen und hast noch diesen Restanspruch von 205 Tagen ALG - 1 gehabt.
Da du aber die Anwartschaftszeiten für eine erneute ALG - 1 Berechnung nicht erfüllt hast und dir durch diese ca.5 Monate Beschäftigung auch keinen weiteren ALG - 1 Anspruch erworben hast,steht dir nur der Rest von 205 Tagen zu und der alte Leistungsanspruch.
Du musst jetzt wieder innerhalb von 24 Monaten min.12 Monate beitragspflichtig beschäftigt sein,damit du dir einen erneuten ALG - 1 Anspruch erwirbst und das ALG - 1 auch neu berechnet wird.
Du würdest dann das höhere ALG - 1 bekommen.
Da du aber jetzt bereiz ca.5 Monate gearbeitet hast,fehlen dir also nur noch 7 Monate und dann würdest du wieder 12 Monate zusammen haben und einen neuen Anspruch von 6 Monaten ALG - 1,dazu würde dann das ALG - 1 neu berechnet.
Ich habe an 01.06.2013 ALG für 360 Tage bekommen ( habe die Voraussetzungen erfült ) hier steht noch eine unbekannte Abkürzung EF : 02.06.17
Mir ist noch weiterhin einiges nicht klar...wenn das Gesetz lautet : vor dem Arbeitslosigkeit....und nicht vor dem voriges Arbeitslosigkeit !
Warum wird nicht ab 01.04.2014 , innen 24 Monate die 12 Monate Beschäftigung berechnet?
Noch mal,du hast ab dem 01.06.2013 ALG - 1 bekommen und das für 360 Tage und um diesen Anspruch zu haben,musstest du innerhalb von 24 Monaten,min.12 Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein,das warst du !
Nun hast du aber von diesen 360 Tagen nur 5 Monate und paar Tage in Anspruch genommen,deshalb hast du von deinem Alten Anspruch noch diese 205 Tage übrig.
Deine Zeit,die du für diesen Anspruch arbeiten musstest,ist jetzt praktisch wieder auf Null gestellt,weil der Anspruch ja daraus schon berechnet wurde und du diese 205 Tage ALG -1 ja auch noch hast und das alte ALG - 1 für diese Zeit weiter bekommst.
Da du jetzt praktisch wieder bei Null anfangen musst,aber schon ca.5 Monate nach der Arbeitslosigkeit wieder beschäftigt warst,fehlen dir jetzt noch ca.7 Monate,damit du wieder auf 12 Monate Beschäftigung kommst.
Erst dann stehen dir wieder neue 6 Monate ALG - 1 zu ( bis max.auf die Höhe deines ALG - 1 gesamt Anspruchs,je nachdem wie alt du bist ) und es würde dann für diese Zeit neu berechnet,vorher geht es nicht.
Du hast also nicht erneut innerhalb von 24 Monaten,min.12 Monate beitragspflichtig gearbeitet,das würde die Voraussetzung sein. Erst dann hätten sie dein ALG - 1 neu berechnet und du hättest dann den höheren Anspruch bekommen.
Doch...von 13.März.2014 - 10.März.2012 ganz genau 15 Monate gearbeitet (Beitrag gezahlt) ! Ich lese weiter das Gesetz, Arbeitslosengeldberechnung...von Arbeitslosigkeit 12 Monate Einkommen durschnitt. Also die 5 Monate und 2 Monate von alte Gehalt. ( zwischen Zeit -5Monate-hatte ich Arbeitslosengeld)
Ist hier jemand noch mit diese Themen auskennt?
Währe nett noch andere Meinung auch zu hören ! :) Danke
Du willst es wohl nicht verstehen ?
Dein ALG - 1 welches du ab 01.06.2013 bezogen hast,wurde ja schon auf der Basis der zurückliegenden Beschäftigung berechnet,also kannst du diese Zeiten nicht noch einmal für die Anwartschaftszeiten in Anspruch nehmen.
Du hast praktisch nach deiner erneuten Arbeitsaufnahme wieder bei Null angefangen und hast bis jetzt gerade mal ca.5 Monate nach der Arbeitslosigkeit gearbeitet,dir fehlen also noch ca.7 Monate,bevor du einen erneuten ALG - 1 Anspruch erworben hast.
Es können also nur dein Restanspruch genommen werden,mit dem selben ALG - 1,was du vorher hattest.
Du hast also ab Beginn deiner erneuten Arbeitsaufnahme und deiner jetzigen Arbeitslosigkeit 24 Monate Zeit um die fehlenden 7 Monate erarbeiten zu können und dann hättest du erneut einen Anspruch von 6 Monaten ALG - 1,aber max.bis auf die Höhe deines Gesamtanspruchs,also max.12 Monate,wenn du auch dann noch einen Restanspruch deines jetzigen ALG - 1 übrig hättest.
Erst dann würde dein ALG - 1 neu berechnet und würde dieser Anspruch dann höher ausfallen als dein jetziger,würdest du den höheren Anspruch bekommen und das nicht nur für die neuen 6 Monate,die du dir erarbeitet hättest,sondern auch für deinen evtl. Restanspruch deines jetzigen ALG - 1.
Nein!Habe ich recht nach meine letzte Beschäftigung das Arbeitslosengeld bekommen?
Der ALTE Anspruch lebt lediglich wieder auf; für einen neuen - und nur hier wird die neue Beschäftigung berücksichtigt - erfüllst die Anwartschaftszeit noch nicht.
Widerspruch vollkommen zwecklos.
Ich weiß nicht, was Lohr ist und welche Alte du bekommen hast, aber guck mal hier: http://www.alg-i.de/berechnung-und-hoehe.html
Meine alte Arbeitslosengeld von meine alte Anspruch vor 1 Jahr (2012) , habe ich damals 2500 Brutto aber jetzt habe ich 3000 brutto seit Nov.2013, aber nicht nach das, sogar nicht ein durschnitt trotzt meine verzweivel.Der Mitarbeiter sagte bei Agentur ich bekomme meine alte Arbeitslosengeld und fertig. Ich finde mit mir ein unrecht passiert ist.
Dann lege Widerspruch ein, das kann zumindest nicht schaden. In dem link, den ich zuvor gepostet habe, steht z.B. "Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt." (Quelle: http://www.alg-i.de/berechnung-und-hoehe.html)
Ja, danke Dir, ich würde das machen nur weiss ich nicht wovon sollte ich leben, so lange die Wiederspruch lauft.
Evtl. hast du Anspruch auf Wohngeld. Sobald sich das Arbeitslosengeld dann erhöht, muss es natürlich auch der Wohngeldstelle gemeldet werden. Schau mal hier: http://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html
Meine Frage noch, bekomme ich unten diese Wiederspruchverfahren weiterhin das Arbeitslosengeld?
Der Anspruch besteht ja auch bei einem Widerspruch. Die sollen nur prüfen, ob es richtig berechnet wurde. Wenn rauskommt, dass es höher sein müsste, dann sollte es nachgezahlt werden.
Vielen Dank für die Hilfe ! Schönen Tag Dir !
Danke, dir auch :)
Wenn du nicht wieder 12 Monate gearbeitet hast, lebt der alte Anspruch wieder auf. Eine Neuberechnung erfolgt erst, wenn die 12 Monate innerhalb von 24 Monaten wieder erfüllt sind.
Bitte lies durch die Antwort von isomatte. Wo von hählt wieder meine Zeit ? Vom diese Arbeitslosigkeit also 01.04.2014 oder vom voriges ?? Vom diese habe ich instgesamt 15 Monate Beitrag bezahlt.
Lohn sorry... :)
Bin Arbeitslos ab 01.04.2014. Innen 24 vor...ich habe jetzt 5 Monate und ab 27.07.2012-31.05.2013 noch 10 Monate, also das instgesamt 15 Monate innen 24 Monate vor meine Arbeitslosigkeit.