Anwartschaftszeit ALG I, zählt die Zeit der Ausbildung dazu?
Hallo zusammen,
ich werde vermutlich zum 15.01.2012 aus wichtigem Grund (Mobbing) kündigen. Um ALG I zu erhalten, muss man ja in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
In dem Betrieb, in dem ich aktuell bin, habe ich auch meine Ausbildung gemacht und zum 26.02.2011 abgeschlossen. Ab dem 27.02.2011 habe ich also quasi eine Festanstellung erhalten. Das sind ja noch keine 12 Monate.
Jetzt würde ich gerne wissen, ob die Zeit der Ausbildung auch dazu zählt? Immerhin habe ich hier ja auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt? Oder muss ich bis zum März warten, bis ich mich arbeitslos melden kann? Solang halte ich es hier nicht mehr aus.
(Ich habe schon eine neue Beschäftigung gefunden, ich will also niemandem auf der Tasche liegen oder den Staat ausnutzen - allerdings kann ich diese erst einige Zeit später antreten und ich will zur Überbrückung ALG I beantragen).
2 Antworten
Hallo,
Zeiten einer Berufsausbildung werden beim ALG I auch grundsätzlich anerkannt, sofern in dieser Zeit in die Arbeitslosen-Versicherung eingezahlt wurde. Bei einer betrieblichen Ausbildung mit Ausbildungsvergütung durch den Betrieb jedenfalls.
Bei öffentlich geförderten Fortbildungen mit Ersatzleistungen kann es anders sein. Hier mal auf die Lohnabrechnung sehen.
Es wird bei einer Kündigung Deinerseits aber gewiss zu einer Sperrzeit kommen, da Mobbing nicht so einfach ohne stichhaltige Beweise als wichtiger Kündigungsgrund nachweisbar gegenüber der Arbeitsagentur ist.
Ich würde Dir zumindest empfehlen, zunächst einmal einen Termin mit Deinem Sachbearbeiter zu vereinbaren, damit Du vor jeglicher Handlung Infos und Möglichkeiten aus erster Hand bekommen kannst. Eine Sperrzeit kann immerhin wegen Arbeitsaufgabe regulär bis zu 12 Wochen betragen.
mfg
Parhalia
In der Ausbildung bist du ja versicherungspflichtig, also zählt die Zeit auch. Das AlG wird aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate errechnet. Allerdings wenn du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, hast du keinen Anspruch. Du müsstest also zumindest auch einen befristeten Zeitarbeitsvertrag annehmen.