Beschäftigungsverbot "Krankengeld" Vertragsende Alg1?
Hallo ihr lieben,
Folgende Situation,
Ich bin seit gut 2 Monaten krankgeschrieben von meinem Hausarzt.
Und seit Montag weitere 4 Wochen, einige Tage später hat mir meine Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot erteilt.
Die Krankenkasse hat sich gemeldet bezüglich des Krankengeldes,
Die Krankenkasse wollte jetzt das Beschäftigungsverbot von mir, mit der aussage das kein Krankengeld nötig sei, und ich meinen vollen Lohn weiter erhalte.
Mein Arbeitgeber verlängert mich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht, damit endet mein Vertrag am 08.02.2019 Das Mutterschaftsgeld würde ich ab 31.03.2019 erhalten(Entbindungstermin - 6 Wochen) 50 Tage Differenz.
Durch die Arbeitslosigkeit erhalte ich das Mutterschaftsgeld wohl nicht mehr.
Alg1 ist durch das Beschäftigungsverbot auch nicht zuständig.
Habe ich Anspruch auf irgendetwas im Zeitraum von 08.02.2019 bis Entbindungstermin Mitte Mai außer Harz4 da Partner gut verdient?
Vielen Dank schonmal.
3 Antworten
Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot (auch für leichte Arbeit) bist du nicht vermittelbar, so dass du kein ALG I bekommst. Anders sieht es aus, wenn sich das BV nur auf deine jetzige Arbeit bezieht.
Sprich mit deiner Ärztin und lasse das Beschäftigungsverbot am besten aufheben. Wenn es sich nur auf deine Arbeit bezieht, ist es ja mit Ende deiner Beschäftigung gegenstandslos, andernfalls würdest du kein ALG I bekommen.
Falls du wegen der Schwangerschaft nicht arbeiten kannst und auch nicht vermittelbar bist, ist es für dich günstiger, wenn die Ärztin dich arbeitsunfähig schreibt. Dies muss natürlich deine Ärztin entscheiden, aber der Übergang von BV zu AU ist manchmal fließend, so dass sie das vielleicht vertreten kann.
Im Falle einer Krankschreibung über das Beschäftigungsende hinaus würdest du bis zum Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen, dann Mutterschaftsgeld in derselben Höhe. Das wäre finanziell gesehen für dich am besten.
Fazit: Es gibt 3 Varianten
- Beschäftigungsverbot = kein ALG I, kein Krankengeld :-(
- Arbeitsunfähigkeit = Krankengeld, Mutterschaftsgeld :-)
- Arbeitsfähigkeit = ALG I, Mutterschaftsgeld :-)
Hallo,
es stimmt, dass bis zum Ende deines Arbeitsvertrages dein Arbeitgeber für dich weiterzahlt. Da ist die Krankenkasse erstmal raus.
Wenn dein Vertrag während des Mutterschutzes ausläuft, zahlt die KK für dich einen Teil des Mutterschaftsgeldes. Es entspricht der Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Da dein Vertrag noch vor Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor Entbindung) ausläuft, hast du leider kein Anrecht auf Mutterschutzzahlungen durch deinen AG... daher bleiben dir nur die Zahlungen der KK.
Für die Zeit zwischen Beginn der Schutzfrist und Ende deines Vertrags kannst du ALG beantragen (nicht Hartz 4!)
Für die Zeit zwischen Beginn der Schutzfrist und Ende deines Vertrags kannst du ALG beantragen
Das ist so pauschal nicht richtig.
Ob Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bei einem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot besteht, hängt alleine von den ganz konkreten individuellen Umständen ab.
Wenn das Beschäftigungsverbot umfassend ist (also auch leichteste Arbeiten betrifft), dann hat die Agentur für Arbeit hier vorzugehen wie bei einer Arbeitsunfähigkeit, und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Schwangere in diesem Fall zur Vermittlung nicht zur Verfügung steht.
Betrifft das Beschäftigungsverbot aber nur bestimmte Tätigkeiten, dann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil dann eine Vermittlung grundsätzlich möglich wäre.
Siehe dazu: https://www.rechtslupe.de/allgmeines/arbeitslosengeld-trotz-eines-aerztlichen-beschaeftigungsverbot-nach-muschg-341050 .
Das ist Quatsch. Klar sind die zuständig, du bist in der Zeit arbeitslos und noch nicht in Mutterschutzfrist. Du bist nur aktuell nicht vermittelbar ;)
Am besten nochmal anrufen, vielleicht erwischst du mal jemand kompetenten...
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Hier aber schon mal Infos zu Befristung, Beschäftigungsverbot und Zuständigkeit:
https://www.arbeitsvertrag.org/befristeter-arbeitsvertrag-schwanger/
Hallo und danke erstmal,
"Für die Zeit zwischen Beginn der Schutzfrist und Ende deines Vertrags kannst du ALG beantragen"
Das Arbeitsamt teilte mir mit, das aufgrund des Beschäftigungsverbotes sie nicht mehr zuständig seien.