ALG1 Stopp nach Rentenbescheid,aber Rentenzahlung doch erst im 7.Monat?

4 Antworten

Ab zur Krankenkasse und mit denen mal gesprochen! Ich bekomme z.B. Krankengeld seit Juni letztes Jahr. Habe auch Rentenantrag auf Erwerbsminderung gestellt. Auf Grund meiner Diagnosen bin ich auch nicht auf dem Arbeitsmarkt "zu gebrauchen" Bewilligt ist mein Antrag allerdings noch nicht. Die Fortzahlung von Krankengeld wurde nach einem Widerspruch fort geführt. Ein mal im Monat muss ich mit einem Auszahlungsschein zum Arzt der bestätigt das der Zustand sich nicht verbessert hat. Diesen Auszahlungsschein dann bei der Krankenkasse abgeben und das Geld, wenn auch wenig wird überwiesen Versuch macht Kluch. Evtl. Gibt es ja Krankengeld bis zur Rente

Du mußt Dich an das Sozialamt wenden und Sozialgeld (sozusagen Sopzialhilfe für nicht Erwerbsfähige) beantragen - das Arbeitsamt ist tatsächlich für Dich nicht mehr zuständig, weil Du dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst.

schwabe51 
Beitragsersteller
 06.12.2012, 21:21

Der eine schreibt so und andere sagen wieder man soll widerspruch einlegen da die ja wenigstens zahlen müssen bis zur ersten Rentenzahlung!

Warum denn Sozialamt,wenn man vorher über 20 Jahre geschufftet hat ??? Ich würde ja arbeitern,aber kann durch krankheit zur zeit nicht. Das Arbeitslosengeld 1 läuft ja geraede erst mal 4 Monate ! Ich stehe halt den Arbeitsmarkt nur durch Krankheit nicht zur Verfügung,also nicht absichtlich !!!

frodobeutlin100  06.12.2012, 22:18
@schwabe51

Du kannst ja Widerspruch einlegen und trotzdem Sozailgeld beantragen .... weil von irgendwas musst du in der Zwischenzeit leben.... falls dem Widerspruch stattgegeben wird, werden die Leistungen des Sozialamts mit der Agentur verrechnet und Du wurdest noch etwas bekommen .... falls dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, hast Du wenigstens das Sozialgeld (bis zum Beginn der Rente)

schwabe51 
Beitragsersteller
 06.12.2012, 23:09
@frodobeutlin100

habe hier auch noch etwas dazu:

http://rentenberater-sommer.blogspot.de/2012/06/nahtlosigkeitsregelung-145-sgb-iii.html

1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Der Rententräger hat aber die Rente bewilligt,nur das Problem ist, das sie erst in 7 Monaten ausgezahlt wird. Dann müßte doch das Arbeitslosengeld bis zur ersten Rentenzahlung durchgehen,oder nicht ? Das Arbeitsamt stoppt aber die Zahlung weil sie sich darauf beziehen das der Rententräger bewilligt hat.

frodobeutlin100  07.12.2012, 00:14
@schwabe51

da steht aber schon in der Überschift

Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.

die Erwerbsminderung ist doch festgestellt - Rentenbescheid leigt vor .... damit bsteht m.E. kein Anspruch mehr auf AlgI

man kann natürlich trotzdem Widerspruch einlegen - über den wird aber nicht gleich übermorgen entschieden sein .... deswegen solte auf jeden Fall die Grundsicherung beantragt werden

Zitat: Das Arbeitsamt schreibt das ich unter 15 Stunden ja nicht arbeiten kann und deshalb sie nach Paragraph (???) sonsoviel nicht mehr zahlen !

dazu muss ein Gutachten der DRV geben, indem diese Feststellungen getroffen worden sind ....

das könnte diese Regelung sein - den § hast du ja leider nicht genant, der müßte im Becheid drin stehen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p125.pdf

Auswirkungen des festgestellten Leistungsvermögens

(1) Steht fest, dass es sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Folge eines Leistungsvermögens handelt, das nur noch eine Beschäftigung unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze zulässt, ist die Bewilligung der Leistung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Leistungsfall ist im IT-Verfahren COLIBRI mit Beendigungsgrund "Wegfall wg. Rente" infolge voller Erwerbsminderung (< 15 Std.) zu beenden.

wie gesagt Widerspruch einlegen - abwarten was rauskommt und trotzdem Grundsicherung beantragen

Die eRWERBSMINDERUNGSRENTE WIRD IMMER ERST NACH 6 MONATEN KRANK GEZAHLT: DAS IST ERST MAL RICHTIG: SO: jETZT BRAUCHST DU NOCH GELD; BIS ES SOWEIT IST: DA DU KRANK BIST; WÄR ICH JETZT ERST MAL FÜR KRANKENGELD VON DER KRANKENKASSE: FRAG DOCH MAL NACH