Elterngeld auch mit ALG1?
Hallo ich habe mal eine frage die meine Frau und ich nicht ganz korrekt erklärt bekommen.
Meine Frau hat am 22.06.18 unseren Sohn auf die welt gebracht und war ab dem zeitpunkt auch nicht erwerbstätig sondern hat zu dem zeitpunkt dann elterngeld bezogen.
Das elterngeld hat Sie 12 Monate bezogen.
Nach der Elternzeit wurde meiner Frau Betriebsbedingt gekündigt zum 31.10.19 seitdem bezieht Sie ALG1.
Wie ist es den nun wenn Sie wieder Schwanger werden würde?
Hätte Sie erneut anspruch auf Elterngeld? Wenn ja wonach wird dies berechnet? und die letzte frage. Hat Sie dann anspruch auf 12 volle Monate Elterngeld und danach wieder ALG1?
Ich hoffe es ist jemand da, der uns bei diesen Fragen behilflich sein kann.
Lieben Grüß
1 Antwort
Dann hätte sie bis max.6 Wochen vor der Geburt ( Mutterschutz ) noch Anspruch auf ALG - 1, dann würde ein evtl.Restanspruch erst einmal ruhen, bis 8 Wochen nach der Geburt, denn solange ginge der Mutterschutz.
Wenn sie danach wieder in Elternzeit ginge, also dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würde, dann stünde ihr nur das staatliche Mindestelterngeld von 300 € zu, weil sie vor der Geburt innerhalb von 12 Monaten kein Erwerbseinkommen erzielt hat.
Sie würde sich also keinen neuen ALG - 1 Anspruch erwerben, hätte sie dann noch etwas vom ALG - 1 nicht verbraucht, dann kann sie das nach der Elternzeit und wenn sie der Vermittlung wieder zur Verfügung stehen kann innerhalb von 4 Jahren nach der ersten Entstehung wieder in Anspruch nehmen.
Hat sie also vor Beginn des Mutterschutzes noch Anspruch auf ALG - 1, dann kann bzw.muss sie max.1 Woche vor der Geburt Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Das mit den 6 Wochen ALG - 1 bis vor der Geburt gilt natürlich nur dann, wenn auch noch Anspruch besteht, nur durch die Schwangerschaft verlängert sich kein ALG - 1 Anspruch.
Wenn der Anspruch also angenommen schon 10 Wochen vor dem Mutterschutz ( 6 Wochen vor der Geburt ) endet, dann kann sie nicht bis zu 6 Wochen vor der Geburt ALG - 1 erhalten.
Dann muss man ggf.einen Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag prüfen bzw.dann ALG - 2 ( Hartz - lV ) vom Jobcenter und dann steht ihr ja Elterngeld von min.300 € pro Monat zu, auch wenn sie vorher nicht berufstätig war.
ok jetzt hab ich´s verstanden, danke für die detail reiche auskunft
Bitteschön und danke dir für deinen Stern !
Also würde sich Ihr ALG1 anspruch bis 6 Wochen vor der Geburt verlängern? oder habe ich dich da falsch verstanden?
Es verlängert sich nicht, wenn der Anspruch verbraucht ist dann ist er weg.
Angenommen der Anspruch endet am 31.10.2020 und sie würde ab 01.09.2020 im Mutterschutz sein, also der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen können, dann würde der Anspruch ruhen, sie müsste dann Mutterschaftsgeld beantragen.
Ihr nicht verbrauchter ALG - 1 Anspruch von angenommen 2 Monaten blieben ihr ab der ersten Entstehung über 4 Jahre erhalten.
weil ALG1 bekommt man ja nur 12 Monate und Ihr anspruch würde ohne eine Schwangerschaft bis Oktober laufen.
Aber wenn Sie jetzt doch Schwanger sein sollte dann müsste ja laut deiner aussage ALG1 bis 6 Wochen vor der Geburt erhalten.