Wie wird die Fläche der Dachterrasse gewertet? Zu 25% oder 50%?
Meine Dachterrasse ist m.E. zu 25% in die Wohnfläche im Mietvertrag inkludiert (Grundfläche der Innenräume plus ein Viertel der Dachterrasse). Kann jetzt der Vermieter behaupten, die Dachterrasse gilt zu 50% zur Wohnfläche? Vorausgegangen war ein Streit über die Wohnfläche meiner Wohnung, bei der die Dachschrägen nicht berücksichtigt wurden.
Vielen Dank schon mal für viele Antworten und Hinweise!
3 Antworten
Ein richtiger Dauerbrenner diese Frage:
Laut Wohnflächenverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html) §4:
Die Grundflächen [...] von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte [...] anzurechnen.
Nicht gerade hilfreich für deine Frage.
Aber der BGH hat sich hierzu auch geäußert (https://www.mieterbund.de/mietrecht/bgh-urteile-mietrecht/bgh-urteil-detailansicht/article/55-terrassen-und-balkonflaechen-zaehlen-zwischen-25-50-mit.html)
Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt für die Vertragsabschlüsse ab 2004 die Wohnflächenverordnung mit der Vorgabe, dass die Terrassen- und Balkonflächen in der Regel nur zu 25 Prozent angesetzt werden. Eine Terrassengrundfläche von 45 m2 würde danach bei der Berechnung der Wohnungsgröße nur mit 11,25 m2 angesetzt. Bei älteren Mietverträgen gilt dagegen die II. Berechnungsverordnung, wonach die Terrassen- und Balkonfläche bis zu 50 Prozent angesetzt werden darf.
Auch hier leider mit dem merkwürdigen Zusatz "In der Regel".
Kurzum: Üblich sind 25%. Absolut Rechtssicher ist das aber nicht.
Zum Thema Dachschräge, also Grund- vs. Wohnfläche. Scheint ja das ursprünglich konfliktauslösende Thema zu sein.
Dankeschön für die Antworten!
Das Problem ist, daß die Grundfläche der Innenräume plus ein Viertel der Dachterrasse die im Mietvertrag stehende Quadratmeterzahl ergibt. Für mich DER Beweis! Der Vermieter kam und hat nachgemessen. Er hat dabei allerdings nun die Dachterrasse zu 50% gerechnet und kommt so nicht unter die 10%-Regelung, wonach ich ich Abweichung geltend machen kann. Also: 25% bei Abschluß des Mietvertrages, nun 50% zu seinem Vorteil...
Für die Berechnung der Wohnfläche gibt es leider unterschiedliche Richtlinien, die das Thema erschweren. Wenn jedoch jetzt neu berechnet werden muss, dass würde man nach der aktuell als Standard geltenden Wohnflächenverordnung gehen. Dies würde meines Erachtens auch ein Gutachter tun.
Die 25% der Terrassenfläche sind das Minimum. Man kann bis zu 50% hoch gehen. In welchen Fällen ist nicht genau definiert. Aber es hängt von der Ausstattung der Terrasse ab. Man muss es sich also im Einzelfall anschauen, welche Eigenschaften gegeben sind. Beispielsweise würde eine Überdachung die Terrasse verbessern, oder eine Wintergartenähnliche Umrandung, dies vielleicht sogar noch beheizt.
Liegen solche Verbesserungen vor, dann kann man höher gehen als die 25%, aber nicht zwingend gleich auf 50%, sondern stufenweise je nach Gegebenheiten.
Welche Eigenschaften hat eure Dachterrasse also, durch welche den Komfort der Terrasse als verbessernd angesehen werden können?