Spitzboden (Ausbaureserve) = Nutzfläche oder Wohnfläche?
Guten Tag,bei dem Kauf einer Neubau-Dachgeschosswohnung wurde der Spitzboden als "Ausbaureserve im Spitzboden" verkauft und gleichzeitig vom Bauträger mit Festpreis ausgebaut! Die Dachhöhe beträgt höchstens 2 m auf ganze 40 cm Breite, dann fängt schon die Dachschräge an! Da nun die Wohnung vermietet werden soll, stellt sich die Frage, ist der Dachboden nun Wohnfläche oder Nutzfläche? Die Grundfläche ist ca. 45 m² aber anrechenbare Fläche ca. 18 m² (laut Teilungserkl.) es steht aber nirgendwo, ob es Wohn- oder Nutzfläche ist! (geringe Höhe?) Könnte man - nach Bauvorschrift - lieber ein Abstellplatz bzw. Büro dort einrichten, oder ein Kinderzimmer (sehr geringe Trittdämmung zur unterliegenden Wohnung!) Ist es bei einem Kinderzimmer Lärmbelästigung, wenn es kein Wohnraum ist?
3 Antworten
@firstquardian vielen Dank für die schnelle Reaktion! aber das weiß ich doch.... Es geht daraum, ob die Ausbaureserve nach Bauvorschrift als Nutzfläche oder Wohnfläche (gaaanz wichtig!!!) zu berechnen ist, nicht wie die anrechenbare Fläche zu berechen ist! Eine Nutzfläche darf nicht ständig bewohnt werden! z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer etc...
Aha, dann werde ich mich wohl beim Notar noch einmal informieren müssen... weil dann etwas für mich "komisch" ist... in der 1.000-tel steht der Spitzboden gesondert aufgelistet als "Ausbaureserve"!, nicht bei der Wohnfläche! Was nu? Man hat mir gesagt, dass eine Nutzfläche nicht bewohnt, sondern nur genutzt werden darf, z.b. als Abstellkammer, evtl. noch als "Büro" wg. der unterschiedlichen "Lärmbelästigung"... deshalb wird eine Nutzfläche nicht zu 100% bei der Abrechnung und Teilung berücksichtigt... Ich weiß es eben nicht, als was eine Ausbaureserve die ausgebaut ist, berechnet wird. ich möchte keinen Ärger! - alles komisch für mich...
Der Bereich unterhalb der 2 m. Linie, also 0,8 qm sind ebenso Wohnlfläche, wie es zu 50 Prozent der Bereich ist, den Sie von der 2 m Linie bis zur 1 m Linie messen. Alles was unterhalb der 1 m Linie liegt ist als messbare Wohnfläche zu vernachlässigen und allenfalls als Nutzfläche (Abstellbereich) zu werten.
im Dach- oder Spitzboden gibt es gemäß der LBO (zum Beispiel HBO) die maßgabe dass man min. 50% der Grundfläche mit mehr als 2,20 Raumhöhe haben muss. Ansonsten gilt es nicht als Aufenthaltsfläche
Hier sollte normalerweise die Teilungserklärung Auskunft geben. Schließlich fließen solche Flächen in die 1.000-tel wg. der Kostenabrechnbung der Eigentuüer untereinander ein. Der amtliche Aufteilungsplan als Bestandteil der Teilungserklärung gibt ebenfalls Aufschluß zur Beantwortung Ihrer Frage, da dieser Plan der genehmigten Bauzeichnung und damit auch der gültigen Wohnflächenberechnung unterliegt.
Ihren Schlußsatz:" Eine Nutzfläche darf nicht ständig bewohnt werden! z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer etc..." verstehe ich nicht! Der macht keinen Sinn!!! Natürlich dürfen die von Ihnen genannten Räume ständig als nutzbare Wohnfläche bewohnt werden.