Ist die Höhe der Nutzfläche im Mietvertrag relevant für die Höhe der Miete?
Ist folgende Formulierung im Mietvertrag rechtlich zulässig?
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, Gästebad (Kellerraum, Garage, Terrasse). Die Wohn/Nutzfläche beträgt ca. 154 qm.
Die reine Wohnfläche beträgt 100,5 qm, wenn die Terrasse zu 50% berücksichtigt wird. Die Garage hat ein Fläche von 19,53qm und der Kellerraum hat 19,10 qm.
Danke vorab für ein Feedback.
10 Antworten
Natürlich ist das rechtlich zulässig und irgendwo sogar sinnvoll, die Formulierung genau so anzugeben. Als Mieter weiß man dann, was man eigentlich gemietet hat. Wenn man aber schon vor Abschluss des Mietvertrags erkennt, sollte man natürlich mit dem Vermieter zusammen klären, woher der mutmaßliche Unterschied kommen kann.
Im Übrigen erkenne ich hier eine Differenz von rund 15 m², was knapp 10 % sind. Eine Abweichung von 10 % wäre sogar noch in Ordnung.
Es ist im Übrigen nicht zwingend notwendig, dass ein Mietvertrag eine Wohnflächenangabe enthält. Wir geben sie prinzipiell als ca.-Größe an oder lassen sie ganz weg. Schließlich mietet ein Mieter meistens nicht die reine Wohnfläche, sondern eine Wohnung, die ihm gefällt, bei der die Zimmer in ausreichender Anzahl sind in einem Gebäude, das von Lage, Art und Zustand den eigenen Wünschen entspricht usw. Die Wohnfläche ist nur einer von mehreren Faktoren.
Stellt man aber als Mieter nach Abschluss eines Mietvertrags fest, dass einerseits die Wohnfläche deutlich (>10 %) geringer ist, als vom Vermieter angegeben, kann man die Miete entsprechend mindern. Insofern eine gute Möglichkeit, erst einmal etwas günstiger weg zu kommen. Zumindest bis zur nächsten Mieterhöhung.
Ja, alles zulässig. Relevant ist allein die Wohnfläche, z.B. wenn es am Ort einen "Mietspiegel" gibt und um Vergleiche anstellen zu können.
Für solche Fälle gibt es das Mietrecht und auch Mieterbünde, die sich damit auseinandersetzen.
Ist die Höhe der Nutzfläche im Mietvertrag relevant für die Höhe der Miete?
Nein: Die Miete gilt n. § 2 (3) WoFlV nur für Wohnflächen (einschl. Terrasse), nicht für Nutzflächen wie Kellerräume, Garage u. ä.
Ist folgende Formulierung im Mietvertrag rechtlich zulässig?
Ja. Die Wohn/Nutzfläche mag insges. 154 qm betragen, die Wohnfläche daran eben nur 100,5 qm.
Bei uns nicht.
Wir orientieren uns schon lange an den Vorgaben/Empfehlungen der Fachleute wie Börstingshaus und andere.
Wohnflächenangaben haben im Mietvertrag nichts zu suchen.
Zitat:
Die Rechtsprechung beurteilt Wohnflächenangaben nicht als unverbindliche Objektbeschreibung, die – wie andere Angaben zur Mietwohnung – lediglich der Unterscheidung von anderen Wohnungen im Mietgebäude dienen, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung.
Mit dieser legen die Vertragsparteien die nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB vom Vermieter geschuldete Soll-Beschaffenheit der Mietsache fest, ohne dass hiermit eine Zusicherung der Wohnungsgröße verbunden ist.
Dabei sind ca.-Zusätze nicht geeignet, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu verhindern.