Wie Kündigung nachweisen?
Ich musste neulich wegen massiven Fehlverhaltens einen meiner Mitarbeiter entlassen, habe ihn über die Kündigung auch per Einschreiben in schriftlicher Form informiert, dieser kommt jedoch nach Ablauf seiner Anstellungsfrist weiterhin zur Arbeit und behauptet, nicht über die Kündigung informiert worden zu sein und Anspruch auf die Stelle sowie sein Gehalt zu haben. Wie kann ich nun nachweisen, dass die Kündigung rechtens erfolgt ist? Das Ankommen des Briefes kann ich ja nachweisen, den Inhalt des Einschreibens jedoch nicht.
7 Antworten
Du kannst ihm die Kündigung persönlich unter Zeugen aushändigen. Du kannst ihn auch bitten, den Erhalt der Kündigung per Unterschrift zu bestätigen.
Damit die Kündigung auch Bestand hat, solltst du dir über die Kündigungsfristen und -gründe im Klaren sein.
Benenne einen Zeugen, der das Kündigungsschreiben gelesen hat, beim Verpacken und Versenden dabei war!
Kannst Du das nicht, hat der Arbeitnehmer gute Karten.
Was meinst Du mit Anstellungsfrist? Befristeter Vertrag? Der muss nicht gekündigt werden, der läuft so aus!
Ansonsten folgende Möglichkeiten:
Kommt der MA nach der Kündigungsfrist weiterhin zur Arbeit, vom Haus und Hof schmeißen, Hausverbot aussprechen. Dann muss der MA reagieren, zum Anwalt gehen.
In den sauren Apfel beißen, Kündigung unter Zeugen gegen Unterschrift vom Mitarbeiter erneut übergeben. Verweigert er die Unterschrift, lässt Du deinen Zeugen eine Bestätigung der Übergabe unterschreiben.
Gehe zum Anwalt, Fall schildern und alle rechtlichen Möglichkeiten klären.
Wie groß ist Deine Firma, wieviele Mitarbeiter? Der Gesetzgeber erhebt sehr große Ansprüche, wenn Du einem Mitarbeiter sofort kündigen willst. Es sollte normalerweise mindestens einmal abgemahnt werden, erst dann kündigen! Ausnahme: Deine Firma hat unter 10 Mitarbeiter, dann hast Du es einfacher, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt!
Mit Anstallungsfrist meinte ich nicht, dass der Arbeitsvertrag befristet war, sondern eben das Ablaufen der Beschäftigung durch die Kündigung.
Zeugen fürs Verpacken des Einschreibens habe ich, danke!
Kündigungen persönlich übergeben...Mitarbeiter ins Büro kommen lassen und ihm das Schriftstück übergeben. Ansonsten bevors in nen teuren Rechtsstreit ausartet 4 Wochen weiter bezahlen.
Natürlich gegenseitige Aushändigung der Kenntnisnahme
Einschreiben jeglicher Art
Das ist das Problem, wenn ein wichtiges Schritfstück, wie eine Kündigung, nicht sicher zugestellt wird.
Ein Einschreiben/Einschreiben mit Rückschein ist eine völlig unsichere Methode, weil es zum einen nicht abgeholt werden muß (Einwurfeinschreiben sicherer aber auch nicht sicher genug) und zum zweiten lediglich beweist, daß irgendein Brief an jemanden zuschickt wurde, aber nicht beweist, welchen Inhalt der Umschlag hatte.
Daher sollten Kündigungen immer offen gegen Empfangsbescheinigung über den Inhalt des Schreibens überreicht werden oder per Gerichtsvollzieher zugestellt werden (Kosten ca. 10 - 15 €).
Nun entnehme ich Deiner Frage, daß der Brief wohl zumindest in Empfang genommen wurde.
Was sagt der MA denn genau?
Leeres Blatt im Umschlag - Umschlag war leer?
Es kommt nun darauf an, ob Du Zeugen hast, die gesehen haben, daß Du die Kündigung in den Umschlag gelegt hast und auch genau diesen Umschlag anschließend auch bei der Post aufgegeben hast - das ist oft leider nicht gegeben.
Wenn man den Inhalt des Umschlages nicht nachweisen kann, hat der ArbN grundsätzlich gute Chancen damit durchzukommen (garantiert ist das allerdings nicht) - die Frage ist nun, möchte man es darauf ankommen lassen...?
Vielleicht wäre es sinnvoller eine erneute Kündigung auszusprechen (und diesmal sicher zustellen - siehe oben).
Das spart Zeit, Ärger und auch Kosten.
Du must auf jeden Fall die Weiterarbeit untersagen und ihn vom Betriebsgelände verweisen ... den Inhalt des Schreibens lässt sich wie folgt beweisen - Sekretärin (etc.) die ih geschrieben und unterschrieben eingetütet hat, Bote der ihn zur Post gebracht hat - Rest Sendungsverlauf bei DHL - ausdrucken und aufbewahren .. = Inhalt und Zustellung bewiesen ...
nicht nur übergeben, sondern auch schriftlich bestätigen lassen