Wer zahlt eine Gastherme Reparatur?
Hallo! Muss seit neusten jeden Tag Wasser in die Gastherme nachfüllen. Was sonst ca. 1 Woche lang hielt. Das "Überlaufventil" scheint defekt zu sein. Muss ich das selber in Auftrag geben oder muss das der Vermieter machen und bezahlen?
12 Antworten
Die Frage ist doch nicht, wer zahlt, sondern dass die Reparatur schnellstens gemacht wird.
Deine "Diagnose" kann richtig sein, aber es kann auch viel mehr sein. Es muss ein Fachhandwerker her, der die richtige Diagnose stellt und dann die richtigen Maßnahmen ergreift. Dazu wird am besten der Handwerker beauftragt, der auch sonst für die Wartung verantwortlich ist.
Selbstverständlich muss der Vermieter diesen beauftragen. Er wird die richtige Absprache mit dem Vermieter schon bei Auftragserteilung treffen:
1. Diagnose, dann bitte Rückfrage, ob repariert werden soll
oder 2. Diagnose und sofort repararieren, was kaputt ist.
oder 3. Heizung rausschmeissen und eine neue Therme einbauen.
Du kannst weder 1., noch 2. noch 3. wirklich beauftragen. Würdest Du nur 1. breauftragen, hätter der Vermieter womöglich 2x Anfahrt zu zahlen.
Würdest Du 2. beauftragen, sagt der Vermieter hinterher: "Wohl wahnsinnig geworden? Bei der Schadenshöhe hätte ich eine neue Heizung angeschafft!"
Und 3. kannst Du sowieso nicht entscheiden.
Ob am Ende ein Kleinreparatur raus kommt, also ob Du am Ende die Reparatur zahlen musst, entscheidet sich erst hinterher. Aber die Möglichkeit, Dir die Reparaturkosten aufzudrücken, auch wenn die Rechnung noch bspw. unter 100 € liegt, ist sowieso kaum gegeben, denn normalerweise hast Du an der Therme kaum was rumzumachen. Nur die Reparatur von Bedienteilen könnte umgelegt werden.
oftmals wird die wartung und kleinreperaturen von den mietern bezahlt, entweder direkt, oder über die nebenkosten, die sind umlagefähig
Reparaturen sind vom vermieter zu tragen, ein defektes sv o.ä. Wird in der regel bei dee wartung gleich mit gemacht.
Reparaturen der Heizungsanlage, egal wie klein, gehören nicht zu den sog. Kleinreparaturen und umlagefähige Betriebskosten sind es auch nicht.
Lieber Maxe, dass die sog. Kleinreparaturen sich auf Einrichtungen innerhalb der Wohnung die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen beziehen, solltest Du eigentlich wissen.
... und sind umlagefähig??? Seit wann?
... und sind umlagefähig??? Seit wann?
@Anitari hat nirgends behauptet, dass Kleinreparaturen umlagefähig wären.
Sie können dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Sofern es im Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel gibt.
Seit wann genau weiß ich nicht. Aber so lange ich Vermieter bin, das sind jetzt knapp 14 Jahre, gibt es die Klausel.
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten trägt gemäß § 535 BGB grundsätzlich der Vermieter.
Er kann zwar sogenannte Kleinstreparaturen auf den Mieter abwälzen, allerdings ist der Wechsel eines Überlaufventils keine sogenannte Kleinstreparatur, da dieses Ventil nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegt.
Du musst Deinen Vermieter informieren, und er muss den HAndwerker beauftragen und die reparatur bezahlen.
... der, der sie bestellt.
Schaue also einfach in Deine mietvertraglichen Vereinbarungen und lese nach bei Zuständigkeiten, was Du dort vereinbart hast.
Für Reparaturen der Heizungsanlage ist grundsätzlich der Vermieter zuständig.
.... es geht nicht um die Zuständigkeiten, es geht laut Frage um die Bezahlung.
Und laut Deinem fetten Hinweis stelle ich Übereinstimmung fest.
Und warum soll Fragesteller dann in den Mietvertrag schauen was da bei Zuständigkeiten steht?
...seit wann sind Kleinreparaturen umlagefähig?
Hier bei uns darf ein Hausmeister zu Lasten der Mieter nicht einmal defekte Leuchtmittel im Treppenhaus tauschen, wobei das Material vom Vermieter gestellt wird.